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Informationen zum Dokument  BGer 6S.67/2003  Materielle Begründung
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BGer 6S.67/2003 vom 21.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.67/2003 /kra
 
Urteil vom 21. März 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Kolly,
 
Gerichtsschreiber Näf.
 
Parteien
 
X.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 560, 6431 Schwyz,
 
Eidgenössisches Finanzdepartement, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern,
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Gegenstand
 
Revision der Bundesgerichtsentscheide 6S.371/2002 und 6P.126/2002 vom 30. Januar 2003 im Entschädigungspunkt.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Das Kantonsgericht des Kantons Schwyz verurteilte X.________ am 25. Juni 2002 in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Höfe vom 23. August 2001 wegen versuchter Entgegennahme von Publikumsgeldern (Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG i.V.m. Art. 22 StGB) zu einer Busse von Fr. 5000.--.
 
B.
 
Am 30. Januar 2003 hob das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts in Gutheissung der von X.________ dagegen eingereichten eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde auf. Das Bundesgericht erwog, X.________ habe zwar durch das inkriminierte Verhalten seine Bereitschaft bekundet, im Sinne von Art. 46 Abs. 1 lit. f BankG unbefugterweise Publikumseinlagen entgegenzunehmen, doch sei das eingeklagte Verhalten insoweit nicht als strafbarer Versuch, sondern lediglich als straflose Vorbereitungshandlung zu qualifizieren.
 
Die von X.________ erhobene staatsrechtliche Beschwerde wurde mit Beschluss vom gleichen Tag als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
Sowohl für das Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde als auch für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wurden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. Zur Begründung des Entscheids im Entschädigungspunkt wird im Urteil zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde festgehalten, dass X.________ im Verfahren vor dem Bundesgericht nicht durch einen Anwalt vertreten war und die Voraussetzungen, unter welchen der nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Partei ausnahmsweise eine Entschädigung zugesprochen wird (siehe BGE 113 Ib 353 E. 6b, mit Hinweisen), vorliegend nicht erfüllt sind.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 18. Februar 2003 ersucht X.________ um Revision des Bundesgerichtsurteils vom 30. Januar 2003 (6S.371/2002) und des Abschreibungsbeschlusses vom gleichen Tag (6P.126/2002) in den Entschädigungspunkten.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ beantragt in seinem Revisionsgesuch, es seien ihm für das Verfahren vor Bundesgericht zumindest die tatsächlichen und ausgewiesenen Barspesen von Fr. 2'292.25 gemäss der beigelegten Honorarnote seines vormaligen Rechtsvertreters vom 13. September 2002 für dessen Arbeit in der Zeit vom 2. Juli 2002 bis zum 10. September 2002 zu ersetzen. Eventuell sei ihm zusätzlich auch Ersatz zu leisten für seinen eigenen Aufwand von vier Arbeitstagen à je neun Stunden zu den kalkulatorischen Selbstkosten von weiteren Fr. 1'980.-- für die Ausarbeitung und Redaktion der beiden Rechtsschriften an das Bundesgericht. Zur Begründung führt er aus, er habe sich aus finanziellen Gründen im Verfahren vor dem Bundesgericht keinen Rechtsanwalt mehr leisten können. Daher sei er gezwungen gewesen, allein zur Vorbereitung und Redaktion der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde vier volle Arbeitstage einzusetzen, wofür ihm fairerweise Ersatz zu leisten sei. Er habe sich zudem von seinem früheren Rechtsvertreter noch ein Grobkonzept als Entwurf für die beiden Beschwerden an das Bundesgericht ausarbeiten lassen, wofür ihm vom Rechtsanwalt die beigelegte Honorarrechnung über Fr. 2'292.25 gestellt worden sei, welche er bezahlt habe. Dieses Vorgehen sei kostengünstiger als die vollumfängliche Vertretung durch einen Anwalt im bundesgerichtlichen Verfahren, für welche ihm der Kassationshof infolge Gutheissung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde diskussionslos eine Entschädigung ausgerichtet hätte. Der Gesuchsteller weist darauf hin, dass im Übrigen auch die Voraussetzungen erfüllt seien, unter welchen gemäss dem vom Kassationshof zitierten BGE 113 Ib 353 E. 6f einem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Entschädigung ausgerichtet werde. Er habe sich im Sinne der Erwägungen in jenem Bundesgerichtsentscheid in seinen Beschwerdeschriften sehr sorgfältig mit dem angefochtenen Urteil und der Praxis des Bundesgerichts auseinander gesetzt, was für ihn als Laien mit einem erheblichen persönlichen Arbeitsaufwand verbunden gewesen sei, weshalb sich die Zusprechung einer Entschädigung rechtfertige.
 
Der Gesuchsteller ist der Auffassung, sein eigener Aufwand von vier Arbeitstagen für die Redaktion der beiden Rechtsschriften sowie der ihm erst nach Einreichung der beiden Beschwerden in Rechnung gestellte Aufwand des Anwalts für die Ausarbeitung eines Entwurfs seien "entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen". Sie stellten daher in sinngemässer Auslegung von Art. 229 Ziff. 1 lit. a und Art. 230 Abs. 2 BStP sowie von Art. 137 lit. b OG Revisionsgründe dar.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 229 Ziff. 1 lit. a BStP kann zu Gunsten des Verurteilten jederzeit um Revision eines rechtskräftigen Urteils des Bundesstrafgerichts nachgesucht werden, wenn entscheidende, dem Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel gegen die Schuld des Verurteilten sprechen oder ein leichteres Vergehen begründen als dasjenige, wegen dessen er verurteilt wurde. Nach Art. 230 Abs. 1 Ziff. 2 BStP kann die Revision eines Urteils (des Bundesstrafgerichts) in Bezug auf den privatrechtlichen Anspruch nachgesucht werden, wenn entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung des privatrechtlichen Anspruchs herbeizuführen; die Revision aus diesen Gründen muss gemäss Art. 230 Abs. 2 BStP innerhalb von 30 Tagen nach ihrer Entdeckung nachgesucht werden.
 
Art. 229 f. BStP betreffen die Revision von Urteilen des Bundesstrafgerichts; der Kassationshof ist zwar eine eidgenössische Strafgerichtsbehörde (siehe Art. 1 BStP), aber nicht das Bundesstrafgericht im Sinne von Art. 229 ff. BStP (siehe dazu Art. 10 BStP). Der in Art. 229 Ziff. 1 lit. a und Art. 230 Abs. 1 Ziff. 2 BStP genannte Revisionsgrund betrifft im Übrigen den Schuld- und Strafpunkt beziehungsweise den Zivilpunkt. Aus den zitierten Bestimmungen lässt sich nicht ableiten, dass gestützt hierauf, bei sinngemässer Auslegung, auch Urteile und Beschlüsse des Kassationshofes im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde im Entschädigungspunkt der Revision unterliegen, wenn etwa entscheidende, dem erkennenden Gericht nicht unterbreitete Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, eine andere Beurteilung der Entschädigungsfolgen im bundesgerichtlichen Verfahren herbeizuführen. Die Revision von Urteilen des Kassationshofes bestimmt sich vielmehr nach Art. 136 ff. OG, wie Art. 278bis BStP, eingefügt durch Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit 15. Februar 1992, ausdrücklich festhält (vgl. BGE 124 IV 92 E. 1; siehe zum Ganzen Poudret/Sandoz-Monod, COJ, vol. V, Titre VII n. 2.1; Bernhard Sträuli, Pourvoi en nullité et recours de droit public au Tribunal fédéral, Diss. Genf 1995, N. 741).
 
2.2 Gemäss Art. 137 lit. b OG ist die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides zulässig, wenn der Gesuchsteller "nachträglich" ("subséquemment"; "dopo la sentenza") neue erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die er im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Art. 137 lit. b OG gilt, wie Art. 136 f. OG betreffend die Revision von bundesgerichtlichen Entscheiden überhaupt, auch für Entscheide des Kassationshofes etwa im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde und der staatsrechtlichen Beschwerde. Ein Revisionsgesuch gemäss Art. 136 f. OG kann auch einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung gerichtet werden, wenn der angerufene Revisionsgrund sich direkt auf den Kosten- und Entschädigungspunkt bezieht (BGE 111 Ia 154 E. 2; Poudret/Sandoz-Monod, COJ, vol. V, Titre VII n. 2.2); dies gilt auch für den Revisionsgrund im Sinne von Art. 137 lit. b OG.
 
Die Voraussetzungen der Revision gemäss Art. 137 lit. b OG sind indessen vorliegend nicht erfüllt. Dem Gesuchsteller war schon im Zeitpunkt der Einreichung seiner beiden Beschwerdeschriften an das Bundesgericht und somit vor Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide bekannt, wie viel Zeit er für die Redaktion der Rechtsschriften aufgewendet hatte. Ihm war auch bekannt, dass er seinen früheren Anwalt mit der Ausarbeitung eines Entwurfs beziehungsweise eines Grobkonzepts beauftragt hatte. Zwar kannte er im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschriften vom 13. September 2002 allenfalls die Höhe der Honorarforderung des Anwalts noch nicht, doch wurde ihm diese einige Tage später und somit lange Zeit vor der Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide vom 30. Januar 2003 durch die Zustellung der Honorarnote bekannt. Der Gesuchsteller hat somit die seines Erachtens für die Zusprechung einer Entschädigung erheblichen Tatsachen und entscheidenden Beweismittel nicht im Sinne von Art. 137 lit. b OG "nachträglich", d.h. erst nach Ausfällung der Bundesgerichtsentscheide, erfahren beziehungsweise aufgefunden; vielmehr hätte er sie bereits im früheren Verfahren ohne weiteres beibringen können. Dass diese Tatsachen und Beweismittel, die nach der Auffassung des Gesuchstellers für die Entschädigungsfolge erheblich sind, dem Bundesgericht bei Ausfällung der beiden Entscheide allenfalls nicht bekannt waren, reicht für eine Revision nach Art. 137 lit. b OG nicht aus. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Tatsachen und Beweismittel dem Gesuchsteller nicht bekannt waren; diese Voraussetzung ist aber nicht erfüllt. Die Revision gemäss Art. 137 lit. b OG unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Revision beispielsweise nach Art. 397 StGB, die auch möglich ist, wenn der Gesuchsteller die geltend gemachten Tatsachen und Beweismittel bereits im früheren Verfahren kannte, und welche insoweit einzig voraussetzt, dass die Tatsachen und Beweismittel dem urteilenden Gericht nicht bekannt waren (siehe Poudret/Sandoz-Monod, COJ, vol. V, art. 137 n. 2.2.4 in fine).
 
Das Revisionsgesuch ist somit abzuweisen.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Gesuchsteller die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, dem Eidgenössischen Finanzdepartement und der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. März 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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