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Informationen zum Dokument  BGer U 364/2001  Materielle Begründung
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BGer U 364/2001 vom 14.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
U 364/01
 
Urteil vom 14. März 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
A.________, 1933, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Talackerstrasse 1, 8152 Opfikon, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Rüegg, Uraniastrasse 24, 8001 Zürich
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
 
(Entscheid vom 18. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1933 geborene A.________ war seit 1980 als kaufmännische Mitarbeiterin beim Verband X.________ tätig und bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 8. April 1992 stürzte sie auf einer Treppe und erlitt dabei eine commotio cerebri, eine Schädelkalottenfraktur occipito-temporal links und eine Felsenbeinschrägfraktur (Austrittsbericht des Spitals Y.________ vom 12. Mai 1992). Die Zürich erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach der Versicherten eine Integritätsentschädigung zu. Mit Verfügung vom 31. Mai 1995 teilte sie sodann mit, dass ihre weitere Leistungspflicht mit Wirkung ab 10. April 1995 dahinfalle.
 
Mit Schreiben vom 18. Juli 1998 teilte A.________ der Zürich mit, sie sei erneut gestürzt, wobei dies auf seit dem Unfall vom April 1992 bestehende Schwindelzustände und Gleichgewichtsstörungen zurückzuführen sei. Die Zürich klärte in der Folge den medizinischen Sachverhalt ab, indem sie namentlich die Berichte des behandelnden Neurologen Dr. med. W.________ vom 19. September und 27. Oktober 1998 beizog. Nachdem dieser gestützt auf Angaben der Versicherten am 14. Januar 1999 seine Ausführungen relativiert hatte, veranlasste sie das neurologische Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Juni 1999. Gestützt darauf verneinte sie mit Verfügung vom 20. Januar 2000 ihre Leistungspflicht, weil der geltend gemachte Unfall vom Mai 1998 nicht versichert sei und der Sturz auch nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. April 1992 stehe. A.________ erhob Einsprache und reichte das Gutachten des Handchirurgen Dr. med. S.________ vom 22. Februar 2000 ein. Die Zürich wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. Mai 2000 ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden mit Entscheid vom 18. Juni 2001 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, es sei eine gerichtliche Expertise anzuordnen und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventuell sei die Sache zur Einholung der Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
 
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
 
Am 21. Januar 2003 reicht A.________ ein Schreiben des Dr. med. S.________ vom 14. Januar 2003 nach.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach Art. 106 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung des vorinstanzlichen Entscheides einzureichen. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist es nicht zulässig, nach Ablauf der Beschwerdefrist weitere Rechtsschriften einzureichen oder neue Beweismittel beizubringen, es sei denn, es werde ausnahmsweise ein zweiter Schriftenwechsel (Art. 110 Abs. 4 OG) angeordnet. Zu berücksichtigen sind solche Eingaben lediglich, wenn die nach Ablauf der Beschwerdefrist - oder nach Abschluss eines allfälligen zweiten Schriftenwechsels - unaufgefordert eingereichten Schriftstücke neue erhebliche Tatsachen oder schlüssige Beweismittel enthalten, welche geeignet wären, eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu begründen (BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).
 
Die Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der in Art. 106 OG genannten Frist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht unaufgefordert weitere Eingaben zukommen lassen. Diese müssen unberücksichtigt bleiben, da sich daraus keine neuen erheblichen Tatsachen oder schlüssigen Beweismittel ergeben, welche eine Revision im Sinne von Art. 137 lit. b OG zu rechtfertigen vermöchten (vgl. BGE 127 V 357 Erw. 3b und 4).
 
2.
 
Im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig ist, dass das geltend gemachte Unfallereignis vom Mai 1998 mangels der erforderlichen minimalen Beschäftigungszeit nicht versichert ist. Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, der erneute Unfall sei durch den auf den Unfall vom April 1992 zurückzuführenden Schwindel verursacht worden.
 
Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
3.
 
3.1 Das kantonale Gericht ist in einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss gekommen, dass zwischen dem Unfallereignis vom 8. April 1992 und jenem vom 1. Mai 1998 kein Kausalzusammenhang besteht. Gestützt auf den Bericht des Dr. med. W.________ vom 27. Oktober 1998 und das Gutachten des Dr. med. C.________ vom 23. Juni 1999 sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine unfallunabhängige vertebro-basiläre Insuffizienz mit vasovagalen Reaktionen für den Schwindel verantwortlich. Wenn Dr. med. W.________ am 14. Januar 1999 gestützt auf die nachträglichen Angaben der Versicherten über auch nach dem Unfallereignis vom April 1992 aufgetretene Trümmelerscheinungen seine frühere Aussage relativiert habe, müsse dies mit Zurückhaltung gewertet werden, zumal gestützt auf die Vorakten (Berichte des Dr. med. P.________ vom 26. April 1995, Dr. med. E.________ vom 21. September 1993 und Dr. med. C.________ vom 7. Juli 1993) davon auszugehen sei, dass der status quo sine längst eingetreten sei. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Gutachten des Dr. med. S.________ vom 22. Februar 2000 vermöge die Beurteilungen des Dr. med. W.________ vom 27. Oktober 1998 und Dr. med. C.________ vom 23. Juni 1999 nicht zu entkräften. Der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist vollumfänglich beizupflichten.
 
3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend abgeklärt worden ist und die bei den Akten liegenden medizinischen Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung erlauben, kann von der beantragten Einholung einer gerichtlichen Expertise abgesehen werden. Ausweislich der Akten hat der nach dem Unfall vom April 1992 vermehrt aufgetretene Schwindel sich im Laufe der Zeit stabilisiert und zu keinen nennenswerten Problemen Anlass gegeben. So hielt Dr. med. C.________ in seinem Gutachten vom 7. Juli 1993 fest, während eines halben Jahres nach dem Unfall sei die Versicherte durch starken Schwindel behindert gewesen; dieser sei nun aber praktisch verschwunden. Dr. med. E.________ führte im Bericht an die Zürich im September 1993 aus, der Schwindel habe sich stark gebessert und trete nur noch bei Arbeiten "über Kopf" und bei dorsal gebeugter Halswirbelsäule auf. Dr. med. S.________ bezeichnete die von Dres. med. W.________ und C.________ angeführte vertebrobasiläre Insuffizienz als blosse Hypothese, ohne indessen selber überzeugend darzulegen, weshalb der im Mai 1998 aufgetretene Schwindel als natürliche Folge des rund sechs Jahre früher erlittenen Unfalls zu betrachten ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 14. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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