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Informationen zum Dokument  BGer I 498/2001  Materielle Begründung
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BGer I 498/2001 vom 10.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 498/01
 
Urteil vom 10. März 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Parteien
 
S.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Schützenweg 10, 3014 Bern,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 6. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1943 geborene S.________ war vom 25. April 1995 bis 31. Dezember 1995, vom 22. April bis 31. Dezember 1996, vom 17. März bis 31. Dezember 1997 und seit 9. April 1998 als Bauarbeiter bei der Firma Z.________ AG tätig. Sein Hausarzt Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, gab im Überweisungsschreiben an das Spital B.________ vom 18. Januar 1999 für die Zeit ab 11. Dezember 1998 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit an.
 
Am 28. Juni 1999 meldete sich S.________ wegen eines lumbalen Schmerzsyndroms und wegen Diabetes zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle Bern veranlasste Abklärungen in beruflich-erwerblicher und in medizinischer Hinsicht. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens lehnte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2000 den Anspruch auf eine Invalidenrente ab.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 6. Juni 2001).
 
C.
 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei ihm mit Wirkung ab 1. Dezember 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen.
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 128 V 30 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Oktober 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
 
3.
 
Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. X.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und R.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und physikalische Medizin, vom Februar/März 2000 sowie das ergänzende Schreiben des Dr. med. X.________ vom 11. Dezember 2000 zum Schluss, dem Versicherten sei eine geeignete Tätigkeit (nicht im Baugewerbe oder in anderen vergleichbaren Bereichen) im Umfang von 80 % einer Vollzeitbeschäftigung zumutbar. Im anschliessend vorgenommenen Einkommensvergleich hat das kantonale Gericht, ausgehend vom letzten im Jahr 1998 erzielten Verdienst und aufgerechnet auf ein Jahr ein Valideneinkommen von Fr. 55'000.- angenommen. Der Berechnung des Invalideneinkommens legte es den standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) für die im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Aufgaben (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer gemäss Tabelle A1 der vom Bundesamt für Statistik für das Jahr 1998 durchgeführten Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) von Fr. 4'268.- zu Grunde. Umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden und unter Berücksichtigung eines Abzuges von 20 % infolge der gesundheitlichen Einschränkung ermittelte es ein Einkommen von Fr. 42'919.- im Jahr. Auf Grund weiterer einkommensmindernder Faktoren hielt die Vorinstanz einen Abzug von 10 bis maximal 20 % für angemessen. Bei Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % ergab sich ein Invalideneinkommen von Fr. 38'627.-, bei einem Abzug von 20 % resultierte ein Invalideneinkommen von 34'335.-, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 55'000.- zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 bzw. 37 % führte.
 
4.
 
Zur Begründung seiner abweichenden Auffassung, wonach auf Grund einer psychosomatischen Erkrankung schon seit Dezember 1998 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit bestehe, stützt sich der Versicherte auf die Stellungnahme des Spitals B.________ vom 4. März 1999 und die Berichte des Spitals Z.________ vom 23. Juni 1999 und 9. August 2000. Das Spital B.________ hat am 4. März 1999 angegeben, mit den bestehenden degenerativen Veränderungen könnten gewisse lumbale Rückenschmerzen verbunden sein; die aktuelle Situation sei aber nicht primär somatisch begründbar und es sei sicher eine Überlagerung im Spiel. Der Versicherte präsentiere sich massiv verspannt und zeige auch ein gewisses demonstratives Verhalten. Von Schwerstarbeit könne man ihn zwar befreien, für eine adaptierte Tätigkeit sei er aber nach wie vor voll arbeitsfähig. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird auch in der interdisziplinären Beurteilung der Dres. med. X.________ und R.________ eine Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule berücksichtigt und darauf geschlossen, dass Tätigkeiten, die den Rücken schwer belasten, kaum zumutbar seien. Eine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit muss in jedem Einzelfall unabhängig von der Diagnose und grundsätzlich unbesehen der Ätiologie ausgewiesen und in ihrem Ausmass bestimmt sein. Entscheidend ist die nach einem weitgehend objektivierten Massstab erfolgende Beurteilung, ob und inwiefern der versicherten Person trotz ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch sozialpraktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Dazu liefert das Gutachten der Dres. med. X.________ und R.________, welches im Rahmen der medizinischen Abklärungen der Invalidenversicherung erstellt worden und für die streitigen Belange umfassend ist, auf sorgfältigen eigenen Untersuchungen beruht und die medizinischen Vorakten wie auch die vom Beschwerdeführer geklagten Gesundheitseinschränkungen berücksichtigt, alle notwendigen Angaben. Es leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen sind begründet, weshalb es alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen erfüllt (zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten: BGE 125 V 352 Erw. 3a und b). Die darin angegebene Restarbeitsfähigkeit von 80 % ist nachvollziehbar erklärt. Darum haben Verwaltung und Vorinstanz zu Recht darauf abgestellt. Aus dem Umstand, dass das Spital Z.________ sowohl am 23. Juni 1999 als auch am 9. August 2000 davon ausging, es seien selbst körperlich leichte Arbeiten nicht mehr zumutbar, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Angaben der Dres. med. X.________ und R.________ auf falschen Grundlagen beruhen würden. Zudem lässt das Spital Z.________bei seinen (knappen) Ausführungen zur Arbeitsfähigkeit unbeachtet, in welchem Umfang die zweifellos vorhandene, von der psychischen Störung abzugrenzende, soziokulturelle Belastungssituation für den Antriebsmangel verantwortlich ist (vgl. BGE 127 V 299 Erw. 5a).
 
5.
 
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die IV-Stelle bei der Aufrechnung des letzten im Jahr 1998 erzielten Verdienstes zu Recht berücksichtigt hat, dass der Beschwerdeführer die Arbeit erst am 9. April 1998 - und nicht schon am 1. April 1998, wovon offensichtlich das kantonale Gericht ausgegangen ist - angetreten hat. Das Valideneinkommen ist folglich von der Verwaltung auf der Basis des vom 9. April bis 31. Dezember 1998 erwirtschafteten Lohnes korrekt auf Fr. 56'276.- festgesetzt worden. Verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 34'335.-, welches sich bei Berücksichtigung eines (mit Blick auf die vorliegenden Umstände äusserst grosszügigen) leidensbedingten Abzuges von 20 % ergibt, resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 %, weshalb Verwaltung und Vorinstanz den Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht verneint haben. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sich ein leidensbedingter Abzug überhaupt rechtfertigt.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Baumeister, Zürich, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 10. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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