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Informationen zum Dokument  BGer I 782/2001  Materielle Begründung
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BGer I 782/2001 vom 07.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 782/01
 
Urteil vom 7. März 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Lanz
 
Parteien
 
M.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 12. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1949 geborene M.________ war seit 1989 als Spetter bei der Firma A.________ tätig. Er unterzog sich mehreren Arthroskopien (wahrscheinlich in den Jahren 1991 und 1995) und Gastroskopien (Dezember 1994 und April 1997) und war im Mai 1997 wegen einer Endokarditis der Mitral- und Aortenklappe mit Begleitarthritis des rechten Knies und begleitender Nephritis und Vasculitis hospitalisiert. Am 9. Juni 1997 erfolgte eine Aortenklappenersatzoperation mit Bioprothese. Wegen persistierender Beschwerden meldete sich M.________ im März 1998 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess ihn nebst anderen Abklärungen kardiologisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Teilexpertisen des Dr. B.________, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, und des Dr. C.________, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, vom 1. Dezember 1999 sowie des Dr. D.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie vom 17. November 1999). Mit Verfügung vom 27. März 2000 verneinte sie einen Rentenanspruch, da der Versicherte voll arbeitsfähig sei.
 
B.
 
Die von M.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12. November 2001 ab.
 
C.
 
M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der Entscheid des kantonalen Gerichts aufzuheben und ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Verwaltung zurückzuweisen.
 
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet des Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG) und dessen Konkretisierung in Bezug auf geistige Gesundheitsschäden (BGE 102 V 165; ferner AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 Erw. 4c in fine), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1bis IVG) sowie die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2001 S. 113 f. Erw. 3a).
 
Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. März 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen, worauf verwiesen wird, zum Ergebnis gelangt, dass weder aus internistisch-kardiologischer, noch aus neurologischer, rheumatologischer und psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht. Diese Einschätzung, welche sich vornehmlich auf die auf umfassender Exploration des Beschwerdeführers beruhenden, die medizinische Vorgeschichte berücksichtigenden, eingehend und schlüssig begründeten Gutachten der Dres. B.________ und C.________ vom 1. Dezember 1999 und des Dr. D.________ vom 17. November 1999 stützt, ist nicht zu beanstanden. Hieran vermögen die, im Wesentlichen bereits vorinstanzlich angebrachten und vom kantonalen Gericht überzeugend entkräfteten, Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern.
 
Anzeichen für die behauptete Befangenheit des Dr. D.________ ergeben sich weder aus dessen Gutachten noch aus den übrigen Akten, einschliesslich des neu aufgelegten Entscheides der Vorinstanz aus einem anderen Verfahren. Dr. D.________ bezog sodann die beim Psychiater Dr. E.________, erfolgte Behandlung in seine Beurteilung mit ein. Von einem ergänzenden Bericht dieses Arztes ist kein entscheidrelevanter Aufschluss zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann. Das weitere Vorbringen, der Beschwerdeführer leide an chronischem Aethylismus, steht im Widerspruch zu seiner Angabe gegenüber den Dres. B.________ und C.________, wonach er keinen Alkohol zu sich nehme. Im Übrigen hätte ein solches Leiden, wenn für die Frage der Arbeitsfähigkeit relevant, zweifellos in einem der Gutachten oder in den übrigen medizinischen Akten entsprechende Erwähnung gefunden, was nicht der Fall ist. Wenn Dr. D.________ hiezu nichts ausführt, vermag dies daher die Beweiskraft seiner Darlegungen ebenfalls nicht zu schmälern. Soweit schliesslich der behandelnde Hausarzt dem Versicherten wiederholt, zuletzt am 5. Februar 2001, Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, vermag dies die eingehend begründeten spezialärztlichen Untersuchungsergebnisse ebenfalls nicht zu entkräften, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc; AHI 2001 S. 114 Erw. 3b/cc, je mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat somit zu Recht auf die drei von der Verwaltung eingeholten Gutachten abgestellt und die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen verneint.
 
2.2 Ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten in seiner Arbeitsfähigkeit nicht erheblich eingeschränkt, ergibt sich ohne weiteres auch, dass keine Invalidität besteht, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet (BGE 105 V 141 Erw. 1b; ZAK 1985 S. 224 Erw. 2b; vgl. auch BGE 115 V 133).
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der Firma A.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 7. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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