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Informationen zum Dokument  BGer 6S.69/2003  Materielle Begründung
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BGer 6S.69/2003 vom 06.03.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.69/2003 /kra
 
Urteil vom 6. März 2003
 
Kassationshof
 
Besetzung
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiberin Burkart.
 
Parteien
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Laur, Postfach 126, 8024 Zürich,
 
gegen
 
Y.________,
 
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lorenz Erni, Postfach 1343, 8026 Zürich,
 
Bezirksanwaltschaft Zürich Hauptabteilung 2, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich.
 
Gegenstand
 
Körperverletzung (Einstellung der Strafuntersuchung),
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Winterthur, Bezirksgericht Winterthur, vom 22. Januar 2003.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
X.________ erstattete am 3. Mai 2000 bei der Kantonspolizei Zürich eine Strafanzeige gegen Dr. med. Y.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung (im Rahmen einer Liposuction).
 
Mit Verfügung vom 30. April 2002 stellte die Bezirksanwaltschaft Zürich (Hauptabteilung 2) die Untersuchung ein.
 
Ein dagegen erhobener Rekurs wurde vom Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Winterthur mit Verfügung vom 22. Januar 2003 abgewiesen.
 
Dagegen reichte X.________ kantonale und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ein.
 
2.
 
Die Rechtsvertreterin weist darauf hin, sie habe die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich angemeldet, welches die Anwendung des Bundesrechts nicht überprüfe (Beschwerde S. 3 und 4). Dabei übersieht sie, dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters nicht beim Kassationsgericht, sondern beim Obergericht eingereicht werden muss.
 
3.
 
Die Frage der Zulässigkeit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesbezügliche Entscheide der Einzelrichter im Kanton Zürich wurde bereits im Jahre 1997 geklärt (Entscheid 6S.635/1996 vom 16. Juni 1997). Das Obergericht, das für die Auslegung des kantonalen Verfahrensrechts massgebend ist, vertrat in einer Meinungsäusserung vom 29. April 1997 die Auffassung, es sei in Fällen der vorliegenden Art die Anwendung des eidgenössischen Rechts im kantonalen Kassationsverfahren frei zu überprüfen. Dann aber ist die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde direkt gegen die einzelrichterlichen Erlasse von vornherein unzulässig und erst gegen den obergerichtlichen Kassationsentscheid möglich.
 
Auf die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist demzufolge mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten.
 
4.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann (unabhängig von den finanziellen Verhältnissen) nicht bewilligt werden, weil die Beschwerde (wegen Unzulässigkeit) von vornherein aussichtslos war (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
 
Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Bezirksanwaltschaft Zürich, Hauptabteilung 2, und dem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Winterthur schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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