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Informationen zum Dokument  BGer I 328/2002  Materielle Begründung
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BGer I 328/2002 vom 03.03.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 328/02
 
Urteil vom 3. März 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und Frésard; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Parteien
 
P.________, 1945, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
 
(Entscheid vom 28. März 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1945 geborene P.________ arbeitete von 1982 bis 1999 als Angestellte mit einem Teilzeitpensum. Anschliessend nahm sie am 19. April 1999 eine selbstständige Erwerbstätigkeit als Betreiberin einer Betriebskantine auf, musste diese jedoch per 1. Februar 2000 aus gesundheitlichen Gründen wieder aufgeben.
 
Am 20. Februar 2001 meldete sich P.________ unter Hinweis auf seit Dezember 1999 bestehende Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente) an. Die IV-Stelle Bern holte einen Bericht des Dr. med. H.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 2. März 2001 ein, welchem Stellungnahmen des Dr. med. S.________, Innere Medizin, speziell Rheumaerkrankungen FMH, vom 14. Juli und 13. September 2000 sowie der Rheuma- und Rehabilitationsklinik X.________ vom 15. Februar 2001 (über einen vom 4. bis 30. Januar 2001 dauernden Aufenthalt) beilagen. Zudem zog die Verwaltung Bilanz und Erfolgsrechnung des von der Versicherten geführten Kantinenbetriebs für die Zeit vom 19. April 1999 bis 7. Juli 2000 bei. Anschliessend gab sie bei Dr. med. R.________, Rheumatologie FMH, und Dr. med. E._________, Psychiatrie FMH, ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches im Juni 2001 erstattet wurde. Daraufhin lehnte es die IV-Stelle - nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - mit Verfügung vom 11. September 2001 ab, der Versicherten eine Rente auszurichten.
 
B.
 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 28. März 2002). Während des Rechtsmittelverfahrens hatte die Versicherte Stellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 20. September 2001, des Dr. med. S.________ vom 22. Oktober 2001 und des Prof. Dr. med. I.________, Klinik für Rheumatologie und Klinische Immunologie/Allergologie, Spital Y.________, vom 5. Dezember 2001 aufgelegt.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Zusprechung einer ganzen, eventuell einer halben Invalidenrente.
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Nach Eingang der Vernehmlassung reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme des Prof. Dr. med. I.________ vom 3. Juni 2002 ein. Dr. med. H.________ gelangte seinerseits mit einem Schreiben vom 14. Juni 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente der Invalidenversicherung und in diesem Rahmen das Vorliegen der dafür erforderlichen Invalidität.
 
2.
 
2.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 IVG), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1) sowie den Beweiswert und die Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a; vgl. in Bezug auf den Beweiswert durch die Verwaltung eingeholter Gutachten externer Spezialärzte auch die in BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb formulierten Grundsätze, welche sinngemäss auch für das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren gelten [Urteil A. vom 9. August 2000, I 437/99]). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. September 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).
 
2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er mindestens zu 66 2/3 %, auf eine halbe Rente, wenn er mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn er mindestens zu 40 % invalid ist; in Härtefällen hat der Versicherte nach Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine halbe Rente.
 
Für die Bemessung der Invalidität wird gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre.
 
2.3 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist. Die einjährige Wartezeit gilt in dem Zeitpunkt als eröffnet, ab welchem eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % vorliegt (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c). Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG bezieht sich auf den bisherigen Beruf, und die Wartezeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person in diesem Beruf während eines Jahres im vorausgesetzten Ausmass eingeschränkt war. Nicht erforderlich ist dagegen, dass während dieser Zeit auch bereits die für den Rentenanspruch vorausgesetzte Erwerbsunfähigkeit vorliegt (Urteil G. vom 8. April 2002, I 305/00). Damit eine Rente zugesprochen werden kann, müssen sowohl die durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres als auch die nach Ablauf der Wartezeit bestehende Erwerbsunfähigkeit die für die betreffende Rentenabstufung erforderliche Mindesthöhe erreichen (BGE 121 V 274 Erw. 6b/cc).
 
3.
 
3.1 In medizinischer Hinsicht ging die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Dres. med. E._________ und R.________ von Mai/Juni 2001 davon aus, der Zustand der Beschwerdeführerin sei in psychiatrischer Hinsicht unauffällig. Aus rheumatologischer Sicht seien die objektiven Befunde an der Wirbelsäule der Versicherten eher gering. Es sei glaubhaft, dass bei stärkerer Rückenbelastung Schmerzen aufträten, aber Tätigkeiten wie die früheren Arbeiten an der Kasse eines Sportzentrums seien ihr ohne Einschränkung zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit im Beruf als selbstständige Betreiberin einer Betriebskantine schätzt Dr. med. R.________ auf 30-40 %, wobei genaue Angaben nicht möglich seien, da eine Arbeitsplatzbeschreibung fehle.
 
3.2 Wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat, ist das Gutachten der Dres. med. E._________ und R.________ nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 353 Erw. 3b/bb) in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit beweiskräftig. Es kann diesbezüglich auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden. Allerdings kommt dem Gutachten für die Entwicklung des medizinischen Sachverhalts bis zum Erlass der Verfügung vom 11. September 2001, der praxisgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Prüfung festlegt (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), insofern keine Aussagekraft zu, als die am 31. Juli 2001 erlittene Trimalleolarfraktur rechts nicht berücksichtigt werden konnte.
 
3.3 Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass die übrigen ärztlichen Stellungnahmen die Aussagekraft des erwähnten Gutachtens bezogen auf den Zeitraum bis zum Unfall vom 31. Juli 2001 nicht in Frage zu stellen vermögen. Dr. med. S.________ diagnostiziert in seinem Bericht vom 22. Oktober 2001 ein therapieresistentes Schmerzsyndrom des Bewegungsapparates, weichteilrheumatisch-fibromyalgisch-degenerativ bedingt bei Thorako-Lumbovertebralsyndrom und Status nach Diskushernienoperation lumbal rechts 1981 sowie einen Status nach Trimalleolarfraktur rechts 31. Juli 2001 mit protrahiertem Heilungsverlauf. Er äussert sich jedoch nicht zu den Auswirkungen dieser gesundheitlichen Probleme auf die Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten Tätigkeit. Prof. Dr. med. I.________ konzentriert sich in den Berichten vom 5. Dezember 2001 und 3. Juni 2002 auf die Entwicklung des Gesundheitszustandes seit der am 31. Juli 2001 erlittenen Trimalleolarfraktur. Seine Aussage vom 3. Juni 2002, die Arbeitsunfähigkeit für leichte körperliche Tätigkeiten betrage unter Einbezug dieser Verletzung 50 %, lässt sich mit dem Ergebnis des Gutachtens von Dr. med. E._________ und Dr. med. R.________ vereinbaren. Dr. med. H.________ widerspricht in seinen Stellungnahmen vom 20. September 2001 und 14. Juni 2002 dem interdisziplinären Gutachten, ohne jedoch darzulegen, aus welchen medizinischen Gründen er die Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit für die Zeit vor dem 31. Juli 2001 anders beurteilt. Unter diesen Umständen ist mit dem kantonalen Gericht auf das Gutachten von Dr. med. E._________ und Dr. med. R.________ abzustellen. Danach war die Beschwerdeführerin vor dem 31. Juli 2001 in ihrer letzten Tätigkeit zu ungefähr 30-40% arbeitsunfähig, während für eine körperlich leichte Beschäftigung von voller Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Der medizinische Sachverhalt für die Zeit ab 31. Juli 2001 ist dagegen nicht zuverlässig geklärt.
 
4.
 
4.1 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei zumutbarer Verwertung der bis 30. Juli 2001 bestehenden Arbeitsfähigkeit in einer leichteren Tätigkeit, beispielsweise (wie vor der Übernahme des Kantinenbetriebes) als Kassiererin in einem Sportzentrum, ein rentenausschliessendes Einkommen hätte erzielen können. Angesichts der gutachtlich festgestellten Zumutbarkeit einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit konnte die Vorinstanz zulässigerweise von der ziffernmässigen Ermittlung der massgebenden Vergleichseinkommen absehen und für die Zeit bis 30. Juli 2001 auf einen Invaliditätsgrad von weniger als 40 % schliessen (Prozentvergleich; BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen).
 
4.2 Dem kantonalen Gericht kann jedoch insoweit nicht beigepflichtet werden, als es die Frage nach einer Verschlimmerung des Gesundheitszustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit durch die am 31. Juli 2001 erlittene Trimalleolarfraktur rechts als für das vorliegende Verfahren irrelevant bezeichnete, weil die einjährige Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG von diesem Datum an bis zum Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 nicht abgelaufen sei. Diese Argumentation übersieht, dass für das Bestehen des Wartejahres einzig die Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf massgebend ist. In Bezug auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Kantinenleiterin war die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des Dr. med. R.________ zu schätzungsweise 30-40 % arbeitsunfähig, wobei genaue Angaben mangels einer Arbeitsplatzbeschreibung nicht möglich seien. Dr. med. H.________ geht in seinem Bericht vom 2. März 2001 von einer höheren, seit Februar 2000 bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus. Es liegen somit Anhaltspunkte dafür vor, dass die für die Eröffnung der Wartezeit erforderliche Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % (AHI 1998 S. 124 Erw. 3c) ab Februar 2000 gegeben war. Zudem kann nicht mit der für eine antizipierte Beweiswürdigung (BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b) ) erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass vor dem Erlass der Verfügung vom 11. September 2001 während eines Jahres eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % bestand (so wäre dieser Wert erreicht, falls die Arbeitsunfähigkeit während elf Monaten 35 % [entsprechend dem Mittelwert der Schätzung von Dr. med. R.________] und anschliessend ab 31. Juli 2001 während eines Monats 100 % betrug). Sofern bei Ablauf der Wartezeit auch eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % vorlag, könnte der Anspruch auf eine (Viertels-)Rente bereits vor dem 11. September 2001 entstanden sein. Weitere Abklärungen zur Arbeitsunfähigkeit im bisherigen Beruf, beispielsweise durch die Einholung zusätzlicher, auf einem Arbeitsplatzbeschrieb basierender Angaben des Dr. med. R.________, sind daher unumgänglich.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. März 2002 und die Verfügung vom 11. September 2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 3. März 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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