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Informationen zum Dokument  BGer I 685/2002  Materielle Begründung
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BGer I 685/2002 vom 28.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 685/02
 
Urteil vom 28. Februar 2003
 
IV. Kammer
 
Besetzung
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder
 
Parteien
 
S.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Richard Weber, Hermannstrasse 8,
 
8570 Weinfelden,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13,
 
8500 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
 
(Entscheid vom 30. August 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1964 geborene S.________, Ehefrau und Mutter von zwei 1997 und 1998 geborenen Kindern, war seit 1. September 1994 halbtags als Technische Operatrice bei der X.________ AG erwerbstätig gewesen. Am 17. Dezember 1998 stellte sie die Arbeit aus gesundheitlichen Gründen ein. Mit Gesuch vom 11. Juli 2000 meldete sie sich wegen Gelenksbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Dr. med. G.________ diagnostizierte eine seronegative Polyarthritis sowie eine depressive Entwicklung bei Inzestproblematik. Er bestätigte eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab 18. Dezember 1998 und schlug eine psychiatrische Begutachtung vor (Bericht vom 28. Juli 2000). Die IV-Stelle des Kantons Thurgau zog weitere Arztberichte bei und holte das Gutachten des Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 14. Februar 2001 ein. Der Psychiater kam zum Schluss, im entwicklungsphysiologischen Sinne liege eine emotionale Verwahrlosung bei vorangegangener sexueller Traumatisierung vor. Diese bilde zwar eine wesentliche, nicht aber die alleinige Ursache des Beschwerdebildes. Es bestehe eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.25), die erst in Verbindung mit der Polyarthritis, welche subjektiv jetzt im Vordergrund stehe, zu einer Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Es sei schwierig, den Grad der Leistungseinbusse in einer Erwerbstätigkeit anzugeben, da zahlreiche nichtmedizinische Faktoren beteiligt seien. Zur Zeit sei die Ausübung der bisherigen Beschäftigung nicht realisierbar. Die Einschränkung im Haushalt sei unter Berücksichtigung der Angaben der Versicherten und unter Einbezug der rheumatologischen Komponenten auf 30 % bis 60 % zu schätzen, je nach dem jeweiligen Entzündungsgrad der Gelenke. Verlässliche Angaben zur Leistungsfähigkeit könnten nur durch eine Ueberprüfung an Ort und Stelle erbracht werden. Die IV-Stelle nahm hierauf am 23. Juli 2001 eine Abklärung im Haushalt vor, welche eine Beeinträchtigung in der Haushalttätigkeit von 25 % ergab. Mit Verfügung vom 27. Februar 2002 sprach sie S.________ ab 1. Februar 2002 eine halbe Invalidenrente bei einem nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad von 62 % zu. Mit einer weiteren Verfügung vom 11. März 2002 richtete sie auch für die Zeit von Dezember 1999 bis Januar 2002 eine halbe Rente aus. Das Verhältnis zwischen Erwerbs- und Nichterwerbsbereich gewichtete sie mit 50 % zu 50 % bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der erwerblichen und einer Beeinträchtigung von 25 % in der hauswirtschaftlichen Tätigkeit.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Dezember 1999 beantragen liess, wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. August 2002 ab.
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.
 
Die IV-Stelle des Kantons Thurgau und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin geltend, bei der mit der Haushaltabklärung betrauten Person habe es sich um die für die Vorbereitung der Verfügung zuständige Sachbearbeiterin gehandelt, weshalb sie nicht als unabhängig geltend könne und ein Ausstandsgrund gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. c und d VwVG vorliege.
 
1.1 Das Verfahren vor den IV-Stellen richtet sich nicht nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren, sondern nach den vom Bundesrat gestützt auf Art. 58 und 86 Abs. 2 IVG erlassenen Normen in der Verordnung über die Invalidenversicherung, namentlich nach den Art. 69 - 77 IVV, und, soweit damit nicht in Widerspruch stehend, nach kantonalem Verfahrensrecht (BGE 125 V 404 Erw. 3; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, in: BJM 1989 S. 21). Über den Ausstand von Mitgliedern der kantonalen IV-Stellen enthält weder das IVG noch die IVV einschlägige Bestimmungen, weshalb zur Beurteilung der Rüge, die Sachbearbeiterin sei ausstandspflichtig gewesen, das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Thurgau heranzuziehen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die Anwendung kantonalen Verfahrensrechts nicht frei überprüfen kann. Denn einmal ist es an die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung gebunden, wenn diese nicht offensichtlich mangelhaft ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Sodann beschränkt Art. 104 lit. a OG die Ueberprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens; dabei fällt praktisch vor allem eine Prüfung der Verletzung verfassungsmässiger Rechte und Grundsätze in Betracht (BGE 114 V 205 Erw. 1a mit Hinweisen).
 
1.2 Gemäss §7 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Thurgau (VRP TG) vom 23. Februar 1981 haben Behördemitglieder, Beamte, öffentliche Angestellte und amtlich bestellte Sachverständige von Amtes wegen unter anderem in den Ausstand zu treten, sofern sie in gleicher Sache in anderer amtlicher Stellung oder als Zeuge, Sachverständiger oder bestellter Vertreter gehandelt oder Auftrag gegeben haben (Abs. 1 Ziff. 4) oder in Verfahren, in denen sie ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sind (Abs. 1 Ziff. 4). Die Anwendung von §7 Abs. 1 Ziff. 3 des VRP fällt von vorneherein ausser Betracht, da die Sachbearbeiterin als Angestellte der IV-Stelle einzig in Erfüllung ihrer Aufgaben tätig geworden ist. Sodann ist nicht einzusehen und wird auch nicht geltend gemacht, inwiefern die Mitarbeiterin der IV-Stelle ein persönliches Interesse, bspw. im Sinne der Erwartung eines persönlichen Vorteils, an der zu behandelnden Sache haben könnte. Schliesslich liegen auch keine Gründe vor, die sie als voreingenommen oder befangen erscheinen liessen. Die Tatsache, dass sie sich schon vor der hauswirtschaftlichen Abklärung an Ort und Stelle mit der Sache befasst hatte, begründet keine Ausstandspflicht, zumal die Bericht erstattende Person nach der Rechtsprechung Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner gestellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen haben muss und im Berichtstext unter anderem auch die divergierenden Meinungen aufzuzeigen hat (BGE 128 V 93 Erw. 4). Jedenfalls liegt keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des Willkürverbots, vor, wenn eine Ausstandspflicht wegen Voreingenommenheit oder Befangenheit gestützt auf das kantonale Recht verneint wurde.
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen (hier: vom 27. Februar und 11. März 2002) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
Materiell ist streitig, ob der Beschwerdeführerin ab 1. Dezember 1999 eine ganze anstelle der zugesprochenen halben Invalidenrente zusteht. Dabei ist unbestritten, dass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 27bis Abs. 1 IVV zu erfolgen hat und der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Tätigkeit im Haushalt auf je 50 % festzusetzen ist. Sodann steht fest, dass die Versicherte als Erwerbstätige in der massgebenden Zeit seit Ende 1998 vollständig arbeitsunfähig war. Zu prüfen sind dagegen die Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im hauswirtschaftlichen Bereich.
 
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die von Verwaltung und Vorinstanz angenommene Einschränkung im Haushalt von lediglich 25 % lasse sich mit der bestätigten vollen Invalidität im erwerblichen Bereich nicht vereinbaren. Bei der Tätigkeit als technische Operatrice handle es sich im Vergleich mit den Verrichtungen im Haushalt um eine körperlich erheblich weniger belastende Arbeit. Nachdem gemäss den Erwägungen im angefochtenen Entscheid die Arbeitsunfähigkeit im Wesentlichen Folge der rheumatischen Erkrankung sei, stehe die Annahme einer lediglich 25%igen Behinderung im Haushalt in Widerspruch zur unbestrittenen vollständigen Invalidität im erwerblichen Aufgabengebiet. Hiezu ist festzustellen, dass nach dem Gutachten des Dr. med. H.________ vom 14. Februar 2001 subjektiv die Polyarthritis im Vordergrund steht, jedoch psychische und psychosoziale Faktoren (Rückzugs- und Vermeidungsverhalten, Überforderungsgefühle) eine erhebliche Rolle spielen. Die Arbeitsunfähigkeit, welche nach gutachterlicher Auffassung zudem nicht konstant und längerfristig insbesondere bei geeigneten psychotherapeutischen Massnahmen besserungsfähig ist, hat somit nicht ausschliesslich somatische Ursachen. Anderseits wirken sich die psychischen Leiden in der Haushalttätigkeit, welche weitgehend im Rahmen der Familie und ohne äusseren Druck verrichtet werden kann, nicht im gleichen Masse aus. Zwischen der Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit und einer Beeinträchtigung von lediglich 25 % im Haushalt besteht daher kein grundsätzlicher Widerspruch.
 
3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, auf die Bemessung der Arbeitsunfähigkeit im Haushalt von 25 % gemäss Bericht über die Haushaltabklärung vom 8. Mai 2001 dürfe nicht ohne eine ergänzende ärztliche Beurteilung abgestellt werden, nachdem Dr. med. H.________ diese auf 30 % bis 60 % eingeschätzt habe. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Nach der Rechtsprechung kommt den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kein genereller Vorrang gegenüber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Haushaltabklärung zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensvergleichs nach Art. 28 Abs. 2 IVG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 27 IVV auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität abgestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH] gültig ab 1. Januar 2000, Rz 3090 ff.) eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung im Haushalt dar (AHI 1997 S. 291 Erw. 4a, ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Praxisgemäss bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (AHI 2001 S. 161 Erw. 3c; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01; unveröffentlichtes Urteil W. vom 17. Juli 1990, I 151/90). Weil der Abklärungsbericht für Hausfrauen vorwiegend auf die Behinderung infolge körperlicher Gebrechen ausgerichtet ist, bedarf es einer ärztlichen Überprüfung allenfalls auch dann, wenn psychische Leiden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (unveröffentlichtes Urteil C. vom 9. November 1987, I 277/87). Hiezu bestand im vorliegenden Fall indessen kein Anlass, nachdem der Psychiater ausdrücklich empfohlen hat, dass nur eine Abklärung an Ort und Stelle eine verlässliche Beurteilung erlaube. Zu berücksichtigen ist zudem, dass auch im Haushalt tätige Versicherte der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c mit Hinweisen) unterliegen und die Auswirkungen des Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch geeignete organisatorische Massnahmen und die zumutbare Mithilfe der Familienangehörigen möglichst zu mildern haben, wobei diese Mithilfe weitergeht, als die ohne Gesundheitsschaden üblicherweise zu erwartende Unterstützung (Meyer-Blaser, Rechtsprechung zum IVG, S. 222 f. mit Hinweisen). Der Umstand, dass die Abklärung im Haushalt zu einem von der (wenig präzisen) ärztlichen Schätzung abweichenden Ergebnis geführt hat, lässt daher nicht schon darauf schliessen, dass eine ergänzende medizinische Beurteilung erforderlich war. Eine solche Notwendigkeit ergab sich auch daraus nicht, dass die Behinderung teilweise psychisch bedingt ist. Die diesbezüglichen Einschränkungen waren bei der Haushaltabklärung bekannt, und es spricht nichts dafür, dass sie bei der Befragung der Versicherten zu Unrecht ausser Acht gelassen wurden.
 
4.
 
Zu prüfen bleibt, wie es sich hinsichtlich der gegen die Bemessung der Einschränkung in den einzelnen Tätigkeitsbereichen vorgebrachten Einwendungen verhält.
 
4.1 Das BSV hat für die Invaliditätsbemessung bei im Haushalt tätigen Versicherten Verwaltungsweisungen erlassen, welche die bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Aufgabenbereiche nennen und hiefür prozentuale Anteile festlegen (KSIH Rz 3095). Während in den früheren Weisungen (Wegleitung über Invalidität und Hilflosigkeit, gültig ab 1. Januar 1985) die einzelnen Tätigkeitsbereiche unveränderlich festgelegt wurden, sehen die seit 1. Januar 2000 gültigen neuen Weisungen einen Rahmen vor, innerhalb welchem die zeitlichen Anteile der einzelnen Aufgabengebiete zu bestimmen sind. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat zu den früheren Weisungen festgestellt, dass diese auf einer sachgemässen Abwägung der aus Gesetzmässigkeit und Rechtsgleichheit sich ergebenden Erfordernisse einerseits sowie der Notwendigkeit verwaltungsmässiger Praktikabilität anderseits beruhen und als gesetzeskonform zu betrachten sind (ZAK 1986 S. 235 Erw. 2d). Dies gilt umso mehr für die neuen Weisungen, welche für die einzelnen Tätigkeitsbereiche variable Ansätze vorsehen und damit eine vermehrte Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulassen. Es besteht kein Grund, die auf Fachkenntnissen der hiefür zuständigen Institutionen beruhenden Richtwerte in Frage zu stellen (BGE 128 V 93 Erw. 4; Urteil S. vom 4. September 2001, I 175/01).
 
4.2
 
4.2.1 Verwaltung und Vorinstanz haben den Bereich der "Haushaltführung" (Planung, Organisation, Arbeitseinteilung, Kontrolle) mit 5 % gewichtet und diesbezüglich eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, sie habe dazu nur 3 % des gesamten Arbeitsvolumens benötigt und es liege eine Beeinträchtigung von 50 % vor. Nach den Verwaltungsweisungen ist die Haushaltführung je nach den konkreten Umständen zwischen 2 % und 5 % zu bewerten. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte einen Haushalt mit zwei kleinen Kindern zu besorgen und zudem auch die ihren Angaben zufolge erforderliche Dritthilfe zu organisieren hat, rechtfertigt es sich, den zeitlichen Aufwand bei der Höchstgrenze festzulegen. Es besteht auf Grund der Darlegungen des Dr. med. H.________ auch kein Anlass, von der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit abzuweichen. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich keine Beeinträchtigung aus psychischen Gründen, insbesondere nicht zufolge kognitiver Störungen, ergibt.
 
4.2.2 Den Bereich "Ernährung" (Rüsten, Kochen, Anrichten, Reinigungsarbeiten in der Küche, Vorratshaltung), welcher nach den Verwaltungsweisungen zwischen 5 % und 50 % zu bestimmen ist, haben Verwaltung und Rekurskommission mit 25 % bewertet, was mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht bestritten wird. Dagegen wird geltend gemacht, die angenommene Beeinträchtigung von 10 % sei zu tief bemessen. Gemäss Abklärungsbericht ist die Beschwerdeführerin bei Arbeiten beeinträchtigt, die Kraft erfordern (Gemüse rüsten, Brot schneiden, schwere Pfannen heben); sie ist jedoch in der Lage, selbstständig zu kochen, das Geschirr und die Pfannen abzuwaschen und die Küche oberflächlich zu reinigen; sie verfügt über einen Geschirrspüler sowie einen Mikrowellen-Ofen und wird bei den schweren Arbeiten, die nicht täglich vorzunehmen sind, vom Ehemann und der Schwiegermutter unterstützt. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Versicherte ihre Leistungsfähigkeit im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht durch geeignete organisatorische Massnahmen und mit der zumutbaren Mithilfe der Familienangehörigen sowie mit dem Einsatz geeigneter Haushaltseinrichtungen möglichst zu steigern hat. Unter Berücksichtigung entsprechender Massnahmen besteht auch in diesem Punkt kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzugehen.
 
4.2.3 Im Bereich "Wohnungspflege" (Abstauben, Staubsaugen, Bodenpflege, Fenster putzen, Betten machen) gehen Verwaltung und Rekurskommission von einer zeitlichen Beanspruchung von 20 % und einer Einschränkung von 30 % aus. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Verrichtungen seien mit erheblichem körperlichem Einsatz verbunden, so dass nicht ersichtlich sei, weshalb sie in der früheren Berufstätigkeit mit deutlich weniger manuellen Aufgaben als vollständig arbeitsunfähig beurteilt, bei der Wohnungspflege dagegen lediglich eine Einbusse von 30 % angenommen werde. Hiezu ist auf das in Erw. 3.1 hievor Gesagte zu verweisen. Die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht zudem auf einer konkreten Umschreibung der Behinderung in der Erledigung der einzelnen Aufgaben, was unbestritten ist. Schliesslich besteht kein Grund, die "Wohnungspflege" zeitlich anders zu gewichten, zumal zum Haushalt auch sechs Katzen und zwei Hunde gehören. Weshalb der dadurch erhöhte Aufwand nicht berücksichtigt werden sollte, ist nicht ersichtlich.
 
4.2.4 Hinsichtlich des Bereichs "Einkauf und weitere Besorgungen" (Post, Versicherungen, Amtsstellen) bringt die Versicherte vor, sie habe unter Berücksichtigung der Mithilfe des Ehemannes dazu lediglich 7 % ihrer Arbeitszeit aufgewendet, und sie habe eine leistungsmässige Einbusse von 50 % erlitten. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Die Gewichtung der einzelnen Bereiche hat objektiv nach den konkreten Umständen des Einzelfalles, ohne Berücksichtigung der Mithilfe von Familienangehörigen zu erfolgen. Soweit einzelne Aufgaben von Familienangehörigen übernommen werden oder übernommen werden könnten, ist dies unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht bei der Beurteilung der Einschränkung in Rechnung zu stellen. Dass der Einkauf und die weiteren Besorgungen mit dem praxisgemäss möglichen Höchstansatz von 10 % bemessen wurde, ist nicht zu beanstanden, ebenso wenig die angenommene Leistungseinbusse von 10 %. Laut Abklärungsbericht vermag die Beschwerdeführerin die täglichen Einkäufe selber zu verrichten und kann auch Postgänge erledigen sowie Amtsstellen aufsuchen. Den Grosseinkauf erledigt jeweils der Ehemann. Dass die Versicherte auch bei der Planung des Einkaufs und weiterer Besorgungen beeinträchtigt ist, ist auf Grund der Akten nicht anzunehmen und wurde anlässlich der Abklärung im Haushalt auch nicht geltend gemacht.
 
4.2.5 Die Gewichtung des Bereichs "Wäsche und Kleiderpflege" (Waschen, Aufhängen, Abnehmen, Bügeln, Flicken, Schuhe putzen) mit 15 % bei einer Beeinträchtigung von 50 % beanstandet die Beschwerdeführerin nicht. Sie bringt jedoch vor, es rechtfertige sich, auch in den Aufgabengebieten des Einkaufs und der Wohnungspflege eine Einschränkung von 50 % anzunehmen. Aus den Angaben im Abklärungsbericht ist indessen zu schliessen, dass die Versicherte dabei erheblich selbstständiger ist als bei der Wäsche und Kleiderpflege. So ist sie beim Aufhängen und beim Abnehmen der Wäsche, beim Bügeln und bei den Flickarbeiten behindert. Ein wesentlicher Teil der Arbeiten wird allerdings vom Ehemann sowie von Schwiegermutter und Schwägerin vollbracht, so dass sich fragt, ob die Einschränkung nicht zu hoch veranschlagt wurde. Es besteht indessen kein Anlass, diesbezüglich korrigierend einzugreifen.
 
4.2.6 Den Bereich "Betreuung von Kindern oder andern Familienangehörigen", welcher nach den Verwaltungsweisungen zwischen 0 % und 30 % festzulegen ist, haben IV-Stelle und Vorinstanz mit 15 % gewichtet und dafür eine Leistungseinbusse von 20 % angenommen. Die Beschwerdeführerin sieht sich auch darin um 50 % behindert unter Hinweis auf die volle Arbeitsunfähigkeit in der Erwerbstätigkeit. Dieser Argumentation kann nach dem Gesagten nicht gefolgt werden. Im Übrigen wird im angefochtenen Entscheid die Einschätzung der Beeinträchtigung eingehend begründet. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat diesen Erwägungen nichts beizufügen.
 
4.2.7 Schliesslich ist nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Rekurskommission den zeitlichen Aufwand des Bereichs "Verschiedenes" (Krankenpflege, Pflanzen- und Gartenpflege, Haustierhaltung, Anfertigen von Kleidern, gemeinnützige Tätigkeiten) mit 10 % bemessen und die Beeinträchtigung auf 50 % festgelegt haben. Im Hinblick darauf, dass die Versicherte halbtags einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, einen Haushalt in einem Einfamilienhaus zu besorgen und zwei 1997 und 1998 geborene Kinder zu betreuen hatte, kann der Auffassung, ihr sei ein zeitlicher Rahmen von 35 % zur Verfügung gestanden, nicht gefolgt werden. Dies selbst dann nicht, wenn davon ausgegangen wird, dass der Ehemann einzelne Aufgaben im Haushalt und die Betreuung der Kinder übernommen hatte. Auf weitere Beweiserhebungen, einschliesslich der beantragten Anhörung des Ehemannes, ist daher zu verzichten. Es besteht auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin auch kein Anlass, die Einschränkung von 50 % auf 80 % zu erhöhen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass der Invaliditätsgrad selbst dann unter der für den Anspruch auf eine ganze Rente massgebenden Grenze von zwei Dritteln liegt, wenn eine um 80 % verminderte Leistungsfähigkeit angenommen würde. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass die Versicherte keinen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, der Ausgleichskasse des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 28. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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