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Informationen zum Dokument  BGer 2A.72/2003  Materielle Begründung
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BGer 2A.72/2003 vom 27.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.72/2003 /leb
 
Urteil vom 27. Februar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich, Obstgartenstrasse 21, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Kammer, Militärstrasse 36, 8021 Zürich.
 
Gegenstand
 
Tierschutz (Wiedererwägung),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
 
5. Dezember 2002.
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
Mit Verfügung des kantonalen Veterinäramtes vom 27. Oktober 1997 wurde der (damals 66 Tiere umfassende) Hundebestand von A.________, welche Bearded Collies züchtete, wegen tierschutzwidriger Haltung weitgehend beschlagnahmt und die weitere Hundehaltung zahlen- und strukturmässig beschränkt (bis 6 Hündinnen und Rüden über fünf Monate sowie die Welpen eines Wurfes unter fünf Monaten, insgesamt maximal 15 Tiere). Diese Anordnung wurde von A.________ erfolglos angefochten (Entscheide des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 29. September 1998, des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Januar 1999 und des Bundesgerichts vom 3. Juni 1999).
 
2.
 
Nachdem eine unangemeldete Kontrolle am 30. April 2002 ergeben hatte, dass A.________ die ihr auferlegte Beschränkung nicht einhielt (sie besass insgesamt 18 Hunde, wovon 13 älter als fünf Monate), setzte das kantonale Veterinäramt ihr am 2. Mai 2002 Frist bis zum 3. Juni 2002, um den Bestand auf die vorgeschriebene Limite zu reduzieren. A.________ stellte daraufhin am 21. Mai 2002 ein Wiedererwägungsgesuch wegen Änderung der Sachlage mit dem Begehren, ihr die Haltung von bis zu 19 Hunden zu bewilligen. Das Veterinäramt trat auf dieses Gesuch am 6. Juni 2002 nicht ein, wogegen A.________ am 17. Juni 2002 erfolglos an die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich rekurrierte (Entscheid vom 17. Juli 2002). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 5. Dezember 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
 
3.
 
A.________ führt gegen diesen Entscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt hiefür die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Eingabe von Rechtsanwalt Thomas Blattmann vom 20. Februar 2003). Nachdem der Rechtsvertreter sein Mandat inzwischen niedergelegt hatte, liess A.________ dem Bundesgericht eine weitere - nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegebene und daher unbeachtliche - Eingabe zukommen (Rechtsschrift des Anwaltes vom 20. Februar 2003 mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin).
 
4.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (ohne Einholung von Akten und Vernehmlassungen, summarische Begründung) zu erledigen.
 
5.
 
Die Anordnung des kantonalen Veterinäramtes vom 27. Oktober 1997 ist seinerzeit von den angerufenen Beschwerdeinstanzen bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Anspruch auf ein Zurückkommen auf diese Anordnung besteht, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nur bei einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Aufgrund der im angefochtenen Urteil getroffenen - gemäss Art. 105 Abs. 2 OG für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen - tatsächlichen Feststellungen durfte das Verwaltungsgericht zulässigerweise annehmen, die Verhältnisse hätten sich weder in finanzieller noch in personeller Hinsicht wesentlich verbessert, weshalb eine Abkehr von den am 27. Oktober 1997 verfügten Massnahmen nicht gerechtfertigt sei. Wenn die Beschwerdeführerin die jetzt zugelassene Hundehaltung - maximal sechs erwachsene Hunde sowie die Welpen eines Wurfes bis zum Alter von fünf Monaten, höchstens 15 Tiere - auf maximal 19 erwachsene Tiere ausdehnen will, geht es, entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, um eine erhebliche Erweiterung, die sowohl mit einer finanziellen Mehrbelastung als auch mit erhöhten personellen Anforderungen an die Betreuung verbunden ist. Schon der unbestrittene Umstand, dass die Beschwerdeführerin für ihren eigenen Lebensunterhalt auf Sozialfürsorgeleistungen der Gemeinde angewiesen ist, spricht gegen die Zulassung einer solchen Erweiterung, zumal, wie das Verwaltungsgericht annehmen durfte, keine hinreichende Gewähr dafür besteht, dass die Hundehaltung durch Dritte, in deren Eigentum ein Teil der Tiere stehen soll, dauerhaft finanziell unterstützt wird. Dass der Beschwerdeführerin je nach Ergebnis eines im Gange befindlichen Erbschaftsprozesses eines Tages ein grösseres Vermögen zufliessen könnte, vermag an der Beurteilung der heutigen finanziellen Situation nichts zu ändern. Schliesslich wäre nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch die personelle Betreuung des erweiterten Tierbestandes nicht hinreichend gewährleistet. Allein daraus, dass anlässlich der Kontrolle vom 30. April 2002 der Zustand der Hunde kaum Anlass zu Beanstandungen gab, kann noch nicht auf eine wesentliche und dauerhafte Änderung der Betreuungsverhältnisse geschlossen werden. Wenn das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für ein Zurückkommen auf die am 27. Oktober 1997 verfügten Beschränkungen nicht als gegeben erachtete, verstiess es damit nicht gegen Bundesrecht. An dieser Schlussfolgerung vermöchten auch die ergänzenden Bemerkungen in der verspäteten zweiten Eingabe der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.
 
6.
 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.156 OG). Dem Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung kann nicht entsprochen werden, da dem eingelegten Rechtsmittel aufgrund der Erwägungen des Verwaltungsgerichts die erforderliche Erfolgsaussicht fehlte (Art.152 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Gesundheitsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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