VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer P 60/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer P 60/2002 vom 26.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
P 60/02
 
Urteil vom 26. Februar 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Hofer
 
Parteien
 
W.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich,
 
gegen
 
1. Gemeinde X.________,
 
2. Bezirksrat Y.________, Beschwerdegegner
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 17. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1964 geborene W.________ ist Bezügerin von Ergänzungsleistungen zur Rente der IV. Auf den 1. September 2000 verlegte sie den Wohnsitz von Y.________ nach Y.________, wo sie die obere Wohnung eines Zweifamilienhauses bewohnt. Laut Mietvertrag vom 6./12. August 2000 beträgt der Mietzins Fr. 1'450.- für die gesamte Liegenschaft, einschliesslich Lagerraum und Garage. Mit Entscheid vom 19. Oktober 2000 setzte die Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ die Ergänzungsleistung ab 1.September 2000 auf Fr. 972.- im Monat fest. Dabei berücksichtigte sie einen Mietzinsabzug von Fr. 682.-, indem sie gestützt auf eine Schätzung der Liegenschaft durch die Zürcher Kantonalbank (ZKB) vom 10. März 2000 von einem Ertragswert für die obere Wohnung von Fr. 1'150.- und für die untere Wohnung von Fr. 995.- ausging und den Ertragswert für Lagerraum und Garage (von insgesamt Fr. 300.-) der unteren Wohnung zurechnete. Die hiegegen erhobene Einsprache, mit welcher W.________ geltend machte, sie bezahle für die Wohnung einen Mietzins von Fr. 1'000.- im Monat, hiess der Bezirksrat Y.________ mit Beschluss vom 17. Oktober 2001 gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung eines Mietzinsabzuges von Fr. 1'000.- an die Durchführungsstelle der Gemeinde X.________ zurück.
 
B.
 
In Gutheissung der von der Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde X.________ erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Beschluss des Bezirksrates Y.________ mit der Feststellung auf, dass die Durchführungsstelle zu Recht von einem anrechenbaren Mietzins von Fr. 682.- ausgegangen sei (Entscheid vom 17. Juli 2002).
 
C.
 
W.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Entscheids der Gemeinde X.________ vom 19. Oktober 2000 sei festzustellen, dass von einer Nettomiete von Fr. 1'000.- auszugehen sei, und es sei die Sache zur Neuberechnung an die Durchführungsstelle der Gemeinde zurückzuweisen; eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender Abklärungen (Augenschein in der Liegenschaft und Zeugenbefragung des Vermieters) an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell sei festzustellen, dass von einer Nettomiete von Fr. 777.- auszugehen sei.
 
Die Durchführungsstelle der Gemeinde X.________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Der Bezirksrat Y.________ und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
 
1.2 Zu den anerkannten Ausgaben gehört bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen) der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG legen die Kantone den Betrag für die Mietzinsausgaben fest, höchstens aber auf Fr. 12'000.- bei Alleinstehenden und Fr. 13'800.- bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten oder an der Rente beteiligten Kindern.
 
Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Nach der Rechtsprechung ist die Bestimmung als gesetzmässig zu erachten (BGE 127 V 10 ff.; AHI 2001 S. 237 ff.).
 
2.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung des Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b) sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
3.
 
3.1 Aus den Akten geht hervor, dass F.________ (Vermieter) mit B.________ (Mieter) am 6./12. August 2000 einen ab 1. September 2000 laufenden Mietvertrag für die Liegenschaft Länggenstrasse 4 in Y.________, bestehend aus zwei 4-Zimmerwohnungen, Schopf und Garage, zu einem Zins von Fr. 1'450.- im Monat (ohne Nebenkosten) abgeschlossen hat. Bei der Unterzeichnung des Vertrages am 12. August 2000 gab B.________ W.________ als gemeinsame Mieterin an. Diese hat den Vertrag allerdings nicht unterzeichnet. Statt dessen hat sie am 14. August 2000 mit B.________ einen Vertrag geschlossen, mit welchem dieser ihr die obere Wohnung zu einem Zins von Fr. 1'300.- im Monat (einschliesslich Nebenkosten) vermietete. Der Zins wurde in der Folge gemäss mündlicher Vereinbarung auf Fr. 1000.- herabgesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Versicherte Bankbelege aufgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie an B.________ ab September 2000 monatliche Zahlungen von Fr. 1'000.- geleistet hat. Ungeachtet der formellen Mängel des Vertrages vom 6./12. August 2000 ist davon auszugehen, dass die Liegenschaft von beiden Bewohnern gemeinsam gemietet wurde und der zweite Vertrag vom 14. August 2000 lediglich die anteilsmässige Zinspflicht unter den Mietern regelte. Etwas anderes wird auch von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.
 
3.2 Im vorliegenden Fall geht es nicht um eine gemeinsame Wohnung oder ein gemeinsam bewohntes Einfamilienhaus, sondern um eine gemeinsam gemietete Liegenschaft mit zwei separaten Wohnungen. Auch wenn dieser Sachverhalt, streng genommen, vom Wortlaut von Art. 16c Abs. 1 ELV nicht erfasst wird, hat eine Mietzinsaufteilung nach Sinn und Zweck der Bestimmung grundsätzlich auch in einem solchen Fall zu erfolgen, was von keiner Seite bestritten wird. Streitig ist, wie der Mietzins von Fr. 1'450.- unter den Bewohnern aufzuteilen ist. Dabei ist davon auszugehen, dass die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c Abs. 2 ELV in der Regel anteilsmässig zu erfolgen hat, jedoch Ausnahmen zuzulassen sind (BGE 127 V 17 Erw. 6c). Zu einer abweichenden Aufteilung besteht insbesondere auch dann Anlass, wenn, wie hier, mehrere Personen in (unterschiedlichen) separaten Wohnungen eine gemeinsam gemietete Liegenschaft bewohnen. Die Durchführungsstelle hat im vorliegenden Fall daher zu Recht nähere Abklärungen zum anrechenbaren Mietzins vorgenommen.
 
4.
 
4.1 In dem vom Vermieter in Auftrag gegebenen Schätzungsbericht der ZKB vom 10. März 2000 wird der Ertragswert (Mietwert) für die untere Wohnung mit Fr. 995.- und für die obere Wohnung mit Fr. 1'150.- angegeben; dazu kommt ein Ertragswert von Fr. 200.- für den Lagerraum im Untergeschoss und von Fr. 100.- für die Garage, was einen Ertragswert von insgesamt Fr. 2'445.- ergibt. Bezogen auf den effektiven Mietzins von total Fr. 1'450.- ermittelte die Beschwerdegegnerin einen Mietzinsanteil von Fr. 682.- für die obere Wohnung, wobei sie Lagerraum und Garage unberücksichtigt liess.
 
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auf den Schätzungsbericht der ZKB könne nicht abgestellt werden, weil er im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft erstellt worden sei und den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspreche. Der Eigentümer habe die Liegenschaft für lediglich Fr. 1'450.- vermietet und für die untere Wohnung einen Zins von Fr. 450.- und für die obere Wohnung einen solchen von Fr. 1'000.- bestätigt. Bei einem Augenschein habe der Bezirksrat festgestellt, dass die Mietzinsdifferenz angesichts des unterschiedlichen Zustandes der Wohnungen angemessen, jedenfalls aber nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich sei. Über die Ergebnisse des Augenscheins sei kein Protokoll verfasst worden. Dieser Verfahrensmangel hätte vom kantonalen Gericht durch einen eigenen Augenschein geheilt werden können; zudem hätte eine Zeugenbefragung des Vermieters zu einer Klärung des Sachverhaltes beitragen können. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass die vom Vermieter bestätigten Mietzinsen für die Wohnungen nachvollziehbar und marktgerecht seien. Sie reicht mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eine Liste über die wesentlichen Unterschiede der beiden Wohnungen sowie eine entsprechende Fotodokumentation ein.
 
4.3 Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass über die Ergebnisse des Augenscheins des Bezirksrates vom 8. Oktober 2001, an welchem beide Parteien anwesend waren, ein Protokoll hätte verfasst werden müssen (BGE 124 V 390 Erw. 3b; vgl. auch BGE 126 I 217 Erw. 2 sowie Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Diss. Bern 1999, S. 254 ff.). Der Vorinstanz kann indessen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass sie selber keinen Augenschein durchgeführt noch weitere Erhebungen vorgenommen hat, weil hiezu auf Grund der Akten kein Anlass bestand. Der Schätzungsbericht der ZKB beruht auf einer Abklärung an Ort und Stelle und enthält eine eingehende Beurteilung des Ertrags- bzw. Mietwertes der beiden (flächenmässig gleichen) Wohnungen unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Zustandes und Ausbaustandardes der Wohnungen. Dass die im Schätzungsbericht genannten Ertragswerte deutlich über dem vom Vermieter verlangten Zins liegen, ist unerheblich, weil es im vorliegenden Zusammenhang nicht um die Anrechnung eines hypothetischen Zinses, sondern um eine sachgerechte Aufteilung des effektiven Zinses geht. Es ist daher auch nicht entscheidend, dass die Schätzung im Hinblick auf einen Verkauf der Liegenschaft erstellt wurde. Massgebend im vorliegenden Zusammenhang ist allein das Ertrags- bzw. Mietwertverhältnis der beiden Wohnungen. Diesbezüglich besteht aber kein Grund, von der Beurteilung im Schätzungsbericht abzugehen, wonach der Mietwert der oberen Wohnung mit Fr. 1'150.- um rund 15 % höher festzusetzen ist als die untere Wohnung mit einem Mietwert von Fr. 995.-. Aus der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Fotodokumentation und der Liste über die Unterschiede zwischen den beiden Wohnungen geht zwar hervor, dass die obere Wohnung einen etwas besseren Ausbaustandard (neuere Badezimmer- und Kücheneinrichtung) und weitere Vorteile (mehr Licht, bessere Aussicht) aufweist. Damit lässt sich ein mehr als doppelt so hoher Zins für die obere Wohnung jedoch nicht begründen, woran weder die Bestätigung des Vermieters über die hypothetischen Zinsanteile noch die Feststellungen im Beschluss des Bezirksrates etwas zu ändern vermögen. Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin effektiv einen Zins von Fr. 1'000.- bezahlt, kann nicht entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde der Zinsanteil der Beschwerdeführerin nicht vom Vermieter festgesetzt, welcher lediglich nachträglich bestätigt hat, dass der Mietvertrag auf einem Zins von Fr. 450.- für die Parterrewohnung und von Fr. 1'000.- für die Wohnung im ersten Stock basiere. Die Mietzinsaufteilung wurde unter den Mietern vorgenommen. Die Tatsache, dass der Anteil für die obere Wohnung zunächst auf Fr. 1300.- (einschliesslich Fr. 150.- für einen externen Lagerraum) festgesetzt worden war und in der Folge auf Fr. 1'000.- herabgesetzt wurde, nachdem die Beschwerdeführerin erfahren hatte, dass im Rahmen der EL lediglich Fr. 12'000.- im Jahr angerechnet werden, lässt darauf schliessen, dass der Zinsanteil im Hinblick auf den EL-Anspruch derart hoch angesetzt wurde, was auf eine durch die Mietzinsaufteilung nach Art. 16c ELV zu verhindernde indirekte Mitfinanzierung des mit der Beschwerdeführerin im gleichen Haus wohnenden Mieters hinausläuft (vgl. BGE 127 V 16 Erw. 5d). Entgegen der Auffassung des Bezirksrates stellt sich daher durchaus die Frage nach einer willkürlichen Festsetzung des mit der Beschwerdeführerin vereinbarten Mietzinses und einer missbräuchlichen Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahin gestellt bleiben. Es genügt festzustellen, dass die von der Durchführungsstelle vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Mietzinsaufteilung nach den gesamten Umständen als angemessen zu beurteilen ist. Von weiteren Abklärungen, einschliesslich der beantragten Zeugenbefragung des Vermieters, ist abzusehen, da hievon keine wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten wären (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d, 119 V 344 Erw. 3c; Kölz/Hähner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 39 Rz 111, 117 Rz 320).
 
5.
 
Subeventualiter beantragt die Beschwerdeführerin, der anrechenbare Mietzins sei ohne Berücksichtigung der hypothetischen Erträge für die Nebenräume festzusetzen. Werde die im Schätzungsbericht der ZKB erwähnte Mietzinsaufteilung von Fr. 1'150.- für die obere und Fr. 995.- für die untere Wohnung (Gesamtmietzins von Fr. 2'145.-) auf den tatsächlichen Mietzins von Fr. 1'450.- übertragen, so ergebe dies für die obere Wohnung einen anrechenbaren Zins von Fr. 777.50. Auch diesem Begehren kann nicht entsprochen werden. Im Hinblick darauf, dass der effektive Mietzins für die gesamte Liegenschaft (einschliesslich Lagerraum und Garage) Fr. 1'450.- beträgt, ist die Verwaltung zu Recht vom geschätzten Ertragswert von total Fr. 2'445.- ausgegangen und hat den Mietwert der oberen Wohnung von Fr. 1'150.- gemäss Schätzung der ZKB mit dem Faktor 0,593 (1'450 : 2'445) multipliziert, was für die obere Wohnung einen anrechenbaren Zins von Fr. 682.- ergibt. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 26. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).