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Informationen zum Dokument  BGer 1P.6/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.6/2003 vom 25.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.6/2003 /err
 
Urteil vom 25. Februar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Aeschlimann, Bundesrichter Féraud,
 
Gerichtsschreiberin Scherrer.
 
B.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
 
Präsident des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen, Spisergasse 41, 9001 St. Gallen.
 
amtliche Verteidigung,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 14. November 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Untersuchungsrichterin des Untersuchungsamtes Gossau hat am 30. September 2002 gegen B.________ Anklage erhoben wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfachen betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, Übertretung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung sowie wegen Übertretung nachträglicher richterlicher Anordnung. Die Untersuchungsrichterin beantragt eine Gefängnisstrafe von 12 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges mit einer Probezeit von drei Jahren, und eine Busse von Fr. 200.--. Ausserdem sei die am 29. September 1997 ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Wochen Gefängnis für vollziehbar zu erklären.
 
B.
 
Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 wies das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen das Gesuch B.________s um Gewährung der amtlichen Verteidigung ab, mit der Begründung, eine Pflichtverteidigung sei nicht notwendig.
 
Gegen diesen Entscheid erhob B.________ Beschwerde beim Präsidenten des kantonalen Verwaltungsgerichtes. Er machte geltend, es sei zwar zutreffend, dass er 1990 das Patent als Rechtsagent erworben habe, er habe sich aber nie mit Strafrecht befasst und habe keinerlei Erfahrung in der Strafverteidigung.
 
Der Präsident des Verwaltungsgerichtes schützte den Entscheid der Vorinstanz und wies die Beschwerde am 14. November 2002 ab.
 
C.
 
Mit Eingabe vom 6. Januar 2003 erhebt B.________ staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Gleichzeitig beantragt er, der Gerichtspräsident Untertoggenburg sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die auf den 9. Januar 2003 anberaumte Hauptverhandlung in der Strafsache bis zur Erledigung der Beschwerde auszusetzen. Weiter stellt B.________ den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Der Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 14. November 2002 sei zufolge Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege in der Strafsache zuzusprechen oder es sei der Entscheid zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Art. 56 Abs. 1 und 3 des St. Galler Strafprozessgesetzes vom 1. Juli 1999 (StP; sGS 962.1) sei auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
 
In der Folge hat B.________ die Anträge auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme und auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung zurückgezogen, weil das Hauptverfahren in der Strafsache sistiert worden sei. Zusätzlich ergänzt er seine Beschwerde mit Schreiben vom 9. Januar 2003.
 
D.
 
Das kantonale Polizei- und Justizdepartement schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Es weist ausdrücklich darauf hin, dass es - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - nicht von dessen Bedürftigkeit ausgegangen sei. Vielmehr sei diese Frage offen geblieben, weil das Gesuch aus anderen Gründen abzuweisen gewesen sei.
 
Auch der Präsident des Verwaltungsgerichtes beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Gegen Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde gemäss Art. 87 Abs. 2 OG (in der Fassung vom 8. Oktober 1999, in Kraft seit dem 1. März 2000; AS 2000 417) nur zulässig, wenn diese einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können. Eine Ausnahme gilt lediglich für Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren, die ihrer Natur nach endgültig zu beurteilen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann (Art. 87 Abs. 1 OG). Nach der Praxis des Bundesgerichts liegt in aller Regel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil unter anderem vor, wenn - wie hier - kantonal letztinstanzlich (Art. 86 Abs. 1 OG) entschieden wird, dem Beschwerdeführer könne die amtliche Verteidigung nicht gewährt werden (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210 f.; 120 Ia 48, nicht publizierte E. 1; 111 Ia 276 E. 2b S. 278 f.). Es besteht kein Grund, hier von der Regel abzuweichen.
 
1.2 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem, das Bundesgericht solle ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Strafverfahren zusprechen.
 
1.2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, das heisst, sie kann nur zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, III 279 E. 1b S. 282; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Eine Ausnahme gilt dann, wenn die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen kantonalen Entscheids wieder hergestellt wird, sondern dafür eine positive Anordnung nötig ist (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96; 124 I 327 E. 4b S. 332 f. mit Hinweisen).
 
1.2.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden wegen Verweigerung der unentgeltlichen (amtlichen) Verteidigung hat das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Verweigerung des unentgeltlichen Rechtsbeistands vor der als verletzt gerügten Verfassungs- oder Konventionsvorschrift standhält. Verneint es die Frage, so heisst es die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids hat zur Folge, dass die kantonale Instanz in dieser Sache aufgrund der Erwägungen des Bundesgerichts neu zu entscheiden und gegebenenfalls die amtliche Verteidigung zu bewilligen hat. Einer Anweisung an die kantonale Behörde bedarf es nicht. Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist durch die kantonale Behörde aufgrund des kantonalen Rechts vorzunehmen (vgl. Philippe Gerber, La nature cassatoire du recours de droit public, Diss. Genf 1997, S. 236). Das Bundesgericht kann nicht selber den amtlichen Verteidiger für das kantonale Verfahren bestimmen. Es hat lediglich die Möglichkeit, in den Erwägungen seines Urteils grundsätzliche Bemerkungen im Hinblick auf den von der kantonalen Behörde neu zu treffenden Entscheid anzubringen (dazu ausführlich: Zur Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar 2003, 1P.550/2002, E. 1.2).
 
1.2.3 Demnach ergibt sich, dass bei staatsrechtlichen Beschwerden, die sich gegen die Verweigerung der Beigabe eines amtlichen Verteidigers richten, gleich wie in Fällen, in denen die unentgeltliche Rechtspflege umstritten ist, keine Ausnahme von der kassatorischen Natur der Beschwerde gilt (zur Publikation bestimmter Entscheid des Bundesgerichtes vom 14. Januar 2003, 1P.550/2002, E. 1.2). Auf die vorliegende Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Bundesgericht habe ihm die unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale Verfahren zuzusprechen.
 
Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer rügt verschiedentlich, der Verwaltungsgerichtspräsident habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt. Aus dem aus Art. 4 aBV abgeleiteten, heute in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Das bedeutet indessen nicht, dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102; Praxis zu Art. 4 aBV: BGE 122 IV 8 E. 2c S. 14 f.; 121 I 54 E. 2c S. 57, je mit Hinweisen). Der Präsident des Verwaltungsgerichtes hat sich eingehend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und seinen Entscheid einlässlich begründet. Aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheides geht mit hinreichender Klarheit hervor, weshalb der Verwaltungsgerichtspräsident davon ausgegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer selber verteidigen könne. Es ist nicht ersichtlich und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht dargetan, inwiefern das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll.
 
3.
 
3.1 Der Präsident des Verwaltungsgerichts hat einen Anspruch auf amtliche Verteidigung sowohl nach Art. 56 Abs. 1 und 3 StP als auch nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK verneint. Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Entscheid verstosse gegen seinen direkt aus Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK fliessenden Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Weiter rügt er, die kantonalen Bestimmungen seien weder verfassungs- noch konventionskonform. Der angefochtene Entscheid lasse offen, ob Art. 56 StP weniger Rechte einräume als die Verfassung oder die EMRK. Diese Frage kann auch vorliegend offen bleiben, da sich der Präsident des Verwaltungsgerichtes ausdrücklich auch auf die Verfassungs- und die Konventionsnorm gestützt hat und dem Beschwerdeführer demzufolge kein Nachteil aus einer allfälligen Anwendung der kantonalen Norm erwachsen ist. Der Vollständigkeit halber sei aber das Folgende festgehalten:
 
3.2 Mit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Einzelakt kann auch die Verfassungswidrigkeit der zur Anwendung gelangten kantonalen Norm gerügt werden (akzessorische Normenkontrolle). Das Bundesgericht prüft dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Normen nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, hebt es nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich den gestützt auf sie ergangenen Anwendungsakt auf (BGE 128 I 102 E. 3 S. 105 f.; 124 I 289 E. 2 S. 291 mit Hinweisen).
 
Im konkreten Fall spiegelt Art. 56 Abs. 1 und 3 StP weitgehend die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur amtlichen Verteidigung wider, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers stellen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK - wie Art. 56 Abs. 1 StP - sehr wohl auf das Erfordernis der Bedürftigkeit ab ("falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen"). Nur wer mittellos ist, hat Anspruch auf amtliche Verteidigung. Der Beschwerdeführer zitiert hingegen Textstellen (Art. 6 Ziff. 3 lit. c 2. Halbsatz EMRK, Art. 32 Abs. 2 BV), welche die allgemeinen Verteidigungsrechte umschreiben, die nicht bloss dem bedürftigen, sondern jedem Angeschuldigten zustehen. Seine Argumentation, Art. 56 Abs. 1 und 3 StP verletze die Verfassung, geht fehl.
 
4.
 
Demzufolge ist zu prüfen, ob die Verweigerung der amtlichen Verteidigung die angerufenen Verfassungsrechte verletzt. Der nach Art. 29 Abs. 3 BV gewährleistete Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand hängt von drei kumulativen Voraussetzungen ab, nämlich von der finanziellen Bedürftigkeit des Gesuchstellers, der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung und von der Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels (BGE 128 I 225 E. 2.5 S. 232). Nicht Diskussionsgegenstand sind im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Bedürftigkeit und die Frage der Erfolgsaussichten. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers hat sich das Polizei- und Justizdepartement gar nicht zur Frage der Bedürftigkeit geäussert. Der Verwaltungsgerichtspräsident ist wohl von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen, hat er doch auf die Erhebung der Gerichtskosten "wegen voraussichtlicher Uneinbringbarkeit" verzichtet. Beide Instanzen haben aber von vornherein in Abrede gestellt, dass der Beschwerdeführer überhaupt auf einen amtlichen Verteidiger angewiesen sei. Mithin stellt sich einzig die Frage, ob die kantonale Instanz die Notwendigkeit der amtlichen Verteidigung zu Recht verneint hat.
 
4.1 Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK gewährleistet die unentgeltliche Bestellung eines amtlichen Verteidigers, falls dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich erscheint und der Angeschuldigte mittellos ist.
 
Bei der Klärung der Frage, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung sachlich notwendig ist, sind die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Eigenheiten der anwendbaren (kantonalen) Verfahrensvorschriften zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (in diesem Sinne Art. 56 Abs. 3 lit. d StP; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51, 275 E. 3a S. 276; 120 Ia 43 E. 2a S. 44 f. mit Hinweisen). Falls das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten. Dies trifft insbesondere im Strafprozess zu, wenn dem Angeschuldigten eine schwerwiegende freiheitsentziehende Massnahme oder eine Strafe droht, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesst (in diesem Sinne Art. 56 Abs. 3 lit. a StP; vgl. BGE 126 I 194 E. 3a S. 196 mit Hinweis). In BGE 117 Ia 277 E. 5b/bb S. 282 hat das Bundesgericht offen gelassen, ob in einem Verfahren betreffend Rückversetzung in den Massnahmenvollzug nach bedingter oder probeweiser Entlassung gemäss Art. 45 Ziff. 3 Abs. 1 StGB für den Betroffenen derart viel auf dem Spiel stand, dass die Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung von vornherein zu bejahen gewesen wäre. Droht zwar eine erhebliche, nicht aber eine besonders schwere Freiheitsbeschränkung, müssen zur relativen Schwere des Eingriffs besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Betroffene - auf sich allein gestellt - nicht gewachsen wäre. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen auch Gründe in der Person des Gesuchstellers in Betracht, insbesondere dessen Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2 S. 233; 122 I 49 E. 2c/bb S. 51 f., 275 E. 3a S. 276; je mit Hinweisen). Bei offensichtlichen Bagatelldelikten, bei denen nur eine Busse oder eine geringfügige Freiheitsstrafe in Frage kommt, verneint das Bundesgericht einen unmittelbaren verfassungsmässigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 51; 120 Ia 43E. 2a S. 45 mit Hinweisen). Ob diese Minimalanforderungen verletzt sind, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher hingegen unter dem Gesichtspunkt der Willkür (vgl. BGE 124 I 304 E. 2c S. 306 f. mit Hinweisen).
 
4.2 Der Präsident des Verwaltungsgerichtes ist von einem "relativ" schweren Fall ausgegangen. Er hat aber, in Erwägung, dass der Beschwerdeführer ein patentierter Rechtsagent sei und zudem als Treuhänder wirke, das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten verneint. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er sei auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig. Die Ausbildung als Rechtsagent stelle für sich alleine eine ungenügende Grundlage für eine selbständige Tätigkeit als Strafverteidiger dar. Zwar würden die Grundlagen des materiellen Strafrechtes und diejenigen des St. Gallischen Prozessrechtes für die Abschlussprüfung vorausgesetzt. Er habe sich aber nie mit Strafverteidigung beschäftigt. Weiter führt er an, dass seine dreijährige Studienzeit 12 Jahre zurück liege. Der Beschwerdeführer legt dar, dass Vertretung und Verbeiständung durch einen Rechtsagenten nach St. Gallischem Recht nur in Fällen zulässig sei, in welchen der Untersuchungsrichter entscheide. Damit sei die Argumentation des Verwaltungsgerichtspräsidenten auch materiell unhaltbar. Sodann bemängelt er die Auffassung des Verwaltungsgerichtspräsidenten, wonach die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten bieten soll.
 
Der Fall des Beschwerdeführers ist offensichtlich weder besonders schwer im Sinne der vorne (E. 4.1) zitierten Rechtsprechung, was eine Verteidigung ohne weitere Voraussetzungen als notwendig erscheinen liesse, noch handelt es sich um einen Bagatellfall, der einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung von vornherein ausschliessen würde. Es handelt sich vielmehr um ein Verfahren, das für den Beschwerdeführer relativ schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen kann. Deshalb ist zu prüfen, ob es in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen ist.
 
4.3 Dem Beschwerdeführer werden Tatbestände im Bereich seiner wirtschaftlichen Tätigkeit vorgeworfen. So fehlen die Geschäftsbücher der inzwischen konkursiten Y.________AG für die Jahre 1996 bis 2001. Der Beschwerdeführer stand dieser Firma als Verwaltungsratspräsident vor und gesteht gemäss Anklageschrift ein, die fraglichen Bücher nicht mehr auffinden zu können. Deswegen wird ihm die mehrfache Unterlassung der Buchführung vorgeworfen.
 
Sodann wird der Beschwerdeführer des Pfändungsbetrugs beschuldigt, weil er in verschiedenen gegen ihn durchgeführten Pfändungen verschwiegen habe, dass er von seinem 1998 verstorbenen Vater eine Erbschaft erwarte. Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe sämtliche Anwartschaften sowie allfällige andere Forderungen bereits vor Jahren abgetreten. Infolgedessen habe er auch keine Verfügungsgewalt über seinen Anteil an der unverteilten Erbschaft gehabt.
 
Weiter sei der Beschwerdeführer der Aufforderung der Arbeitslosenkasse Zürich, die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberbescheinigung einzureichen, nicht nachgekommen.
 
Der Strafantrag wegen dieser Delikte lautet auf 12 Monate Gefängnis, unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges und einer Probezeit von drei Jahren, zuzüglich einer Busse von Fr. 200.--. Da der Beschwerdeführer bereits 1997 wegen Unterlassung der Buchführung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 6 Wochen, mit einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden ist, beantragt die Anklagevertreterin, die bedingt ausgesprochene Strafe für vollziehbar zu erklären.
 
4.4 Der Beschwerdeführer ist als Rechtsagent und Treuhänder tätig. Einem Rechtskundigen kann zwar nicht per se der Anspruch auf amtliche Verteidigung versagt werden. Je nach Komplexität des Falles und je nach Materie können sich rechtliche Fragen stellen, die den Beizug eines spezialisierten Anwaltes erfordern, zumal ein Aussenstehender die Probleme objektiver einschätzen kann als der direkt Betroffene.
 
Im vorliegenden Fall sind die drei unabhängigen Sachverhalte in der sorgfältig redigierten Anklageschrift klar umrissen. Offen sind vor allem privatrechtliche Fragen über die Abtretbarkeit der Anwartschaft im Zusammenhang mit dem mutmasslichen Pfändungsbetrug. Der Beschwerdeführer beruft sich selber darauf, dass er schwergewichtig auf dem Gebiet des Privatrechts tätig sei. Folglich wird er seinen Standpunkt in dieser Hinsicht selber dartun können. Selbst wenn der Beschwerdeführer seit seiner Zulassung als Rechtsagent kein Strafrecht mehr praktiziert hat, so ist ihm doch die strafrechtliche Denkweise nicht fremd, zumal er zumindest anlässlich der Rechtsagentenprüfung die Grundzüge des Straf- und Strafprozessrechtes kennen musste (Beschwedeergänzung vom 9. Januar 2003 S. 7; heute Art. 7 lit. c des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten vom 22. April 1994).
 
Der Rechtsagent hat zwar im Gegensatz zum Rechtsanwalt einen eingeschränkteren Tätigkeitsbereich. Er ist aber ebenfalls Parteienvertreter, u.a. in bestimmten Fällen des Zivil- wie auch des Strafprozesses (Art. 11 Anwaltsgesetz des Kantons St. Gallen vom 11. November 1993). Er verfügt über Kenntnisse des Zivil-, Straf- und öffentlichen Rechts (Art. 6 des Prüfungs- und Bewilligungsreglementes für Rechtsanwälte und Rechtsagenten). Allenfalls muss der Beschwerdeführer diese Kenntnisse auffrischen, indem er das neue Strafprozessgesetz liest, aber auch ein praktizierender Anwalt kennt in der Regel das Gesetz nicht auswendig. Dieser Aufwand ist dem Beschwerdeführer zuzumuten. Unerheblich ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, dass ein Rechtsagent im fraglichen Strafverfahren aus prozessrechtlichen Gründen nicht als Parteivertreter auftreten könnte. Abzustellen ist einzig darauf, ob der Angeschuldigte selber den rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten gewachsen ist.
 
Die Verhaltensweisen, die dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, sind in der Anklageschrift eingehend und verständlich dargelegt. Der Beschwerdeführer kann nicht aus dem Umfang der Anklageschrift auf die Schwierigkeit des Falles schliessen. Im Gegenteil, gerade dadurch, dass die Anklageschrift derart detailliert die Tatbestände und die zugrunde liegenden Sachverhalte schildert, wird sie leicht verständlich. Die Seitenanzahl ist dabei nicht massgeblich. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit als Treuhänder über vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet der vorgeworfenen Tatbestände verfügt.
 
Aufgrund dieser Umstände ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine Verteidigungsrechte selber wahrzunehmen. Der Präsident des Verwaltungsgerichtes durfte ohne Verfassungsverletzung davon ausgehen, dass die fachlichen Kenntnisse des Beschwerdeführers eine amtliche Verteidigung nicht als notwendig erscheinen lassen.
 
5.
 
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG). Er hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Zwar hat der Beschwerdeführer keinen formellen Beleg für seine Mittellosigkeit eingereicht, diese darf aber aufgrund der Angaben in der Anklageschrift (S. 8) und aufgrund des Kostenentscheides des Verwaltungsgerichtspräsidenten als erstellt gelten. Da das Verfahren nicht von vornherein aussichtslos war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und davon abzusehen, Kosten zu erheben (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und dem Präsidenten des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. Februar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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