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Informationen zum Dokument  BGer 1P.73/2003  Materielle Begründung
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BGer 1P.73/2003 vom 24.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.73/2003 /err
 
Urteil vom 24. Februar 2003
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Y.________,
 
Z.________,
 
Beschwerdegegner,
 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Hans Jörg Wälti, Hertensteinstrasse 12, Postfach 6408, 6000 Luzern 6,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
 
Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, Postfach, 6002 Luzern.
 
Strafverfahren,
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 24. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ war von 1972 bis 1999 beim Tiefbauamt der Stadt Luzern tätig. Um festzustellen, wie häufig X.________ private Gespräche von seinem Dienstanschluss aus führte, liess sich sein Vorgesetzter vom zuständigen Betreuer der Telefonzentrale die Randdaten der abgehenden Telefongespräche vom 1. Januar bis 12. Juli 1999 ausdrucken und aushändigen. Am 12. Juli 1999 wurde das Dienstverhältnis mit X.________ per 31. Oktober 1999 gekündigt.
 
B.
 
Am 7. Dezember 1999 reichte X.________ Strafklage gegen Unbekannt ein wegen unbefugten Beschaffens von Personendaten nach Art. 179novies StGB. Im Weiteren beantragte er eine Genugtuung von Fr. 1'000.--. Am 29. November 2000 erklärte X.________, die Vorwürfe würden sich gegen seinen Vorgesetzten und den Betreuer der Telefonzentrale richten. Nach durchgeführter Untersuchung stellte der Amtsstatthalter von Luzern mit Entscheid vom 8. Januar 2001 die Strafuntersuchung gegen die beiden Personen ein, trat auf die Zivilforderung nicht ein und überband die Verfahrenskosten X.________. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern hiess am 31. Mai 2001 einen von X.________ gegen den Entscheid des Amtsstatthalters erhobenen Rekurs gut und überwies den Fall dem Amtsgericht Luzern-Stadt zur Beurteilung. Dieses sprach mit Urteil vom 29. Januar 2002 die beiden Angeklagten vom Vorwurf der unbefugten Beschaffung von Personendaten nach Art. 179novies StGB, der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 StGB, der Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 321ter StGB sowie der unbefugten Verwertung von Informationen nach Art. 50 FMG frei und auferlegte X.________ sämtliche Kosten des Strafverfahrens. Eine dagegen von X.________ erhobene Kassationsbeschwerde wies das Obergericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 24. Oktober 2002 ab, soweit es darauf eintrat.
 
C.
 
X.________ führt mit Eingabe vom 31. Januar 2003 staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern.
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a mit Hinweisen).
 
2.
 
2.1
 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens oder gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Der Geschädigte hat an der Verfolgung und Bestrafung des Täters nur ein tatsächliches oder mittelbares Interesse im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 88 OG. Der Strafanspruch, um den es im Strafverfahren geht, steht ausschliesslich dem Staat zu, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte als Privatstrafkläger auftritt oder die eingeklagte Handlung auf seinen Antrag hin verfolgt wird. Die Legitimation in der Sache selbst ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Geschädigte neben der Strafklage eine Genugtuung beantragt hatte. Diese hängt im Adhäsionsprozess davon ab, ob eine Straftat begangen wurde, und da der Strafanspruch wie ausgeführt dem Staat zusteht, kann der Geschädigte gegen Freispruch oder Einstellung des Strafverfahrens grundsätzlich keine staatsrechtliche Beschwerde erheben (vgl. E. 1.2 des unveröffentlichten Urteils des Bundesgerichts 1P.314/2002 vom 21. Januar 2003). Unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst ist der Geschädigte aber befugt, mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Verfahrensrechten geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Ist der Beschwerdeführer in diesem Sinne nach kantonalem Recht Partei, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (vgl. BGE 128 I 218 E. 1.1).
 
2.2
 
An der fehlenden Legitimation in der Sache selbst vermag auch das eidgenössische Opferhilfegesetz (OHG) nichts zu ändern. Als Opfer ist gemäss Art. 2 Abs. 1 OHG jede Person anzusehen, "die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist". Nach der Rechtsprechung muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Grad sein. Entscheidend ist, ob die Beeinträchtigung des Geschädigten in seiner körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität das legitime Bedürfnis begründet, die Hilfsangebote und die Schutzrechte des Opferhilfegesetzes - ganz oder zumindest teilweise - in Anspruch zu nehmen (BGE 128 I 218 E. 1.2). Das trifft vorliegend nicht zu. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass er durch die angebliche Straftat in seiner psychischen Integrität beeinträchtigt worden sei. Selbst wenn man insoweit eine Beeinträchtigung annehmen wollte, erreicht sie jedenfalls nicht das Mass, das für die Bejahung der Opfereigenschaft erforderlich ist.
 
2.3
 
Eine Verletzung von Verfahrensrechten im unter Ziffer 2.1 dargelegten Sinn rügt der Beschwerdeführer nicht. Zur Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung ist er jedoch nach dem Gesagten nicht legitimiert. Soweit er darüber hinaus eine Verletzung von Bundesrecht rügt, nämlich eine unzutreffende Auslegung von Art. 179novies und Art. 320 StGB, hätte er eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erheben müssen (Art. 269 Abs. 1 BStP). Die staatsrechtliche Beschwerde ist insoweit nicht zulässig (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
 
2.4
 
Die Entgegennahme der vorliegenden Beschwerde als Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 268 BStP kommt schon deshalb nicht in Frage, weil für dieses Rechtsmittel die Frist nicht gewahrt ist. Gemäss Art. 272 Abs. 1 BStP ist die Nichtigkeitsbeschwerde dem Bundesgericht innert 30 Tagen seit Zustellung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen. Nach Art. 34 Abs. 1 lit. c OG stehen gesetzliche Fristen still vom 18. Dezember bis und mit dem 1. Januar. Die Vorschrift gilt gemäss Art. 34 Abs. 2 OG jedoch nicht in Strafsachen. Als Strafsache im Sinne dieser Bestimmung gelten einzig Verfahren, mit denen das Bundesgericht als eidgenössische Strafgerichtsbehörde befasst ist, während die bei ihm als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege hängigen nicht zu diesen gerechnet werden können (BGE 103 Ia 367). Der Fristenstillstand gemäss Art. 34 Abs. 1 OG gilt somit bei der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde im Gegensatz zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht. Der angefochtene Entscheid ist beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 19. Dezember 2002 eingegangen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde am 31. Januar 2003 bei der Post aufgegeben. Das war für die staatsrechtliche Beschwerde unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes rechtzeitig; für die Nichtigkeitsbeschwerde ist die Frist dagegen nicht gewahrt.
 
3.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2003
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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