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Informationen zum Dokument  BGer I 87/2000  Materielle Begründung
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BGer I 87/2000 vom 18.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 87/00
 
Urteil vom 18. Februar 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Attinger
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________, 1948, Beschwerdegegnerin, vertreten durch M.________, und dieser vertreten durch Advokat Andreas Wiede, Buchenstrasse 6, 4054 Basel,
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 20. Dezember 1999)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1948 geborene kanadisch-schweizerische Doppelbürgerin L.________ (nunmehr wieder C.________) hatte seit der am 30. April 1982 erfolgten Heirat mit M.________ bis zum 22. Dezember 1982 Wohnsitz in der Schweiz. Eine Erwerbstätigkeit übte sie damals nicht aus. Zuvor und danach lebte bzw. lebt sie weiterhin in X.________ (Kanada), wo sie am 18. April 1983 zwei Söhne zur Welt brachte. Ihre Ehe wurde im September 1997 geschieden. Unter Hinweis auf ein im Dezember 1995 aufgetretenes Krebsleiden und eine seit 1970 bestehende Skoliose, welche ab Ende 1995 bzw. ab 1997 zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten, meldete sie sich im August 1997 zum Rentenbezug bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland verneinte mit Verfügung vom 27. Januar 1998 einen Anspruch auf eine Invalidenrente mangels Erfüllung der einjährigen Mindestbeitragsdauer.
 
B.
 
Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen hiess die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember 1999 in dem Sinne gut, als sie die angefochtene Verfügung aufhob (Dispositiv-Ziffer 1) und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen 7a und b und anschliessender neuer Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückwies (Dispositiv-Ziffer 2). Den genannten Erwägungen ist zu entnehmen, dass C.________ nach dem Grundsatz von Treu und Glauben abweichend vom materiellen Recht so zu behandeln sei, wie wenn sie am 15. April 1994 den Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer erklärt hätte. Ihr sei demnach die Möglichkeit einzuräumen, die entsprechenden Beiträge nachzuzahlen. Mit dieser Nachzahlung wäre die Anspruchsvoraussetzung der Mindestbeitragsdauer erfüllt, worauf die Verwaltung zu prüfen habe, ob und gegebenenfalls wann C.________ invalid geworden und ob sie bei Eintritt der Invalidität versichert gewesen sei.
 
C.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag, Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Rückweisungsentscheids sei mit der Feststellung abzuändern, dass bei Eintritt des Versicherungsfalls vor dem 1. Januar 1997 altes Recht zur Anwendung gelangen würde und demzufolge C.________ als damals von der Beitragspflicht befreite nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten persönlich gar keine Beiträge an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer hätte bezahlen können.
 
C.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; eventuell sei der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid dahin gehend abzuändern, dass "die Mindestbeitragsdauer (...) auf Grund des Vertrauensprinzips als erfüllt zu betrachten" sei. Ferner lässt C.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenerlass und unentgeltliche Verbeiständung) ersuchen. Die IV-Stelle beantragt die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt der Rückweisungsentscheid einer vorinstanzlichen Rekursbehörde eine im Sinne von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar. Anfechtbar ist grundsätzlich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids. Verweist indessen das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil. Dementsprechend sind die Motive, auf die das Dispositiv verweist, für die Behörde, an die die Sache zurückgewiesen wird, bei Nichtanfechtung verbindlich. Beziehen sich diese Erwägungen auf den Streitgegenstand, ist somit auch deren Anfechtbarkeit zu bejahen (BGE 120 V 237 Erw. 1a, 113 V 159 mit Hinweisen).
 
Im vorliegenden Fall gehört die Frage nach der Möglichkeit einer Nachzahlung von Beiträgen an die freiwillige Versicherung für Auslandschweizer zum Streitgegenstand (Anspruch auf eine Invalidenrente). Da die Rekurskommission im Dispositiv ihres Entscheids auf die entsprechenden Erwägungen verwies, sind diese anfechtbar. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten.
 
2.
 
Wie das Beschwerde führende Bundesamt zutreffend feststellt und nachfolgend zu zeigen sein wird, kommt es im vorliegenden Fall entscheidwesentlich darauf an, wann die allfällige rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Liegt dieser Zeitpunkt vor dem 1. Januar 1997 (Datum des Inkrafttretens der 10. AHV-Revision), gelangt das bis Ende 1996 gültig gewesene Recht (aAHVG, aIVG) zur Anwendung (lit. c Abs. 1 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AHVG in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG im Rahmen der 10. AHV-Revision). Nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 27. Januar 1998) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen werden vom Sozialversicherungsgericht rechtsprechungsgemäss nicht berücksichtigt (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Deshalb ist insbesondere das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000, mit welchem zahlreiche Bestimmungen im IV- und AHV-Bereich geändert worden sind, nicht anwendbar.
 
3.
 
3.1 Nach dem seit Inkrafttreten des IVG bis heute unveränderten Art. 36 Abs. 1 haben diejenigen rentenberechtigten Versicherten Anspruch auf eine ordentliche Rente, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet haben. Im Gegensatz zur Rechtslage vor Inkrafttreten der 10. AHV-Revision (BGE 111 V 106 Erw. 1b, 110 V 280 Erw. 1a) ist nach neuem Recht bei der Ermittlung der einjährigen Mindestbeitragsdauer eine persönliche Beitragsentrichtung nicht mehr erforderlich. Abgesehen von der Möglichkeit der Anrechnung von Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften im Sinne der Art. 29sexies und 29septies AHVG kann eine nie erwerbstätig gewesene Person das gesetzliche Erfordernis des Mindestbeitragsjahres nach Art. 36 Abs. 1 IVG auch dadurch erfüllen, dass sie insgesamt länger als elf Monate (obligatorisch oder freiwillig) versichert und während dieser Zeit mit einem erwerbstätigen Ehegatten verheiratet war, der Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat (Art. 32 Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 50 AHVV sowie Art. 3 Abs. 3 lit. a und Art. 29ter Abs. 2 lit. b AHVG; BGE 125 V 255 Erw. 1b). Bei Versicherungsfällen, die vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind, kann nicht rückwirkend vom Erfordernis der persönlichen Beitragsentrichtung abgesehen werden; daher hat eine Antragstellerin, die bei Eintritt der Invalidität 1985 zufolge Wohnsitzes versichert war, aber keine eigene Mindestbeitragsdauer von einem Jahr aufwies, auch nach Inkrafttreten der 10. AHV-Revision, ungeachtet der Beitragszahlungen ihres Ehegatten, keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (BGE 126 V 273).
 
3.2 Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist letztinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin das Anspruchserfordernis der einjährigen Mindestbeitragsdauer an sich nicht erfüllt: Sie unterstand lediglich vom 30. April bis 22. Dezember 1982, als sie in der Schweiz Wohnsitz hatte, der obligatorischen Versicherung (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG) und trat der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer erst in einem Zeitpunkt nach Erlass der streitigen Verfügung bei. Mangels einer länger als elf Monate dauernden Versicherteneigenschaft vor dem allfälligen Invaliditätseintritt kann der Beschwerdegegnerin von vornherein kein volles Beitragsjahr angerechnet werden.
 
3.3 Ebenfalls von keiner Seite bestritten hat indessen die Rekurskommission erkannt, dass die falsche bzw. unvollständige Auskunft des zuständigen Schweizerischen Generalkonsulats in X.________ nach dem Vertrauensschutzprinzip eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Beschwerdegegnerin gebietet. Entgegen deren Auffassung ist dieser Teilaspekt der hier zu beurteilenden Frage nach der Rentenberechtigung, obwohl er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unbeanstandet blieb, nicht in "Teilrechtskraft" erwachsen und einer letztinstanzlichen Überprüfung durchaus zugänglich (BGE 125V 416 f. Erw.2b und d; Ulrich Meyer-Blaser/Peter Arnold, Der letztinstanzliche Sozialversicherungsprozess nach dem bundesrätlichen Entwurf für ein Bundesgerichtsgesetz [E-BGG], in: ZSR 121 2002, I.Halbband, S.490). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch den einlässlichen und überzeugenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Bindungswirkung der falschen behördlichen Auskunft vom 15.April 1994 (BGE 126II 387 Erw.3a, 121V 66 Erw.2a mit Hinweisen) nichts hinzuzufügen. Der gesamte durch die unzutreffende Auskunft entstandene Nachteil ist mithin zu beseitigen und die Beschwerdegegnerin so zu halten, wie wenn sie gestützt auf eine vollständige Auskunfterteilung Mitte April 1994 ihren Beitritt zur freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer erklärt hätte (vgl. BGE 121V 79 unten, AHI 1995 S.113 Erw.2c/bb). Damit ist dem Vertrauensschutz vollauf Genüge getan. Entgegen der Sichtweise der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa ihren letztinstanzlichen Eventualantrag) gibt es im Hinblick auf das Prinzip von Treu und Glauben keinen Grund, gleichzeitig das Anspruchserfordernis der Mindestbeitragszeit von einem Jahr als erfüllt zu betrachten.
 
3.4 Dem Beschwerde führenden BSV ist insofern beizupflichten, als auf Grund der (spärlichen) Aktenlage nicht auszuschliessen ist, dass im Hinblick auf das sich im Dezember 1995 manifestierende Krebsleiden und unter Berücksichtigung der einjährigen Wartezeit gemäss Art.29 Abs.1 lit.b IVG bereits im Dezember 1996, d.h. noch vor dem Inkrafttreten der 10.AHV-Revision am 1.Januar 1997 eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Die in diesem Fall heranzuziehende Rechtsprechung zum früheren Recht verlangt -wie in Erw.3.1 hievor dargelegt- die persönliche Entrichtung von Beiträgen während mindestens eines vollen Jahres. In Übereinstimmung mit dem weiteren Einwand des BSV ist festzuhalten, dass nach altem Recht die nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten von der Beitragspflicht befreit war (Art.3 Abs.2 lit.b aAHVG). Trotz anerkannter Versicherteneigenschaft ab 1.Mai 1994 (Art.7 Abs.2 VFV in der bis 31.März 2001 gültig gewesenen Fassung) kann die Beschwerdegegnerin nach dem Gesagten bei rentenrelevantem Invaliditätseintritt vor dem 1.Januar 1997 die Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer von vornherein nur erfüllen, wenn sie insgesamt länger als elf Monate eine Erwerbstätigkeit ausübte. Laut ihren letztinstanzlichen Vorbringen war sie in Kanada "immer wieder" (teil)erwerbstätig "und zwar zuletzt bis Dezember 1995". Die mit der Vernehmlassung eingereichte Arbeitsbestätigung der Firma H.________ vom 18.Dezember 1995 bescheinigt eine Beschäftigungsdauer vom 26.März bis 9.Dezember 1995. Ob die Beschwerdegegnerin im davor liegenden Zeitraum ab 1.Mai 1994 (Beginn der freiwilligen Versicherung) noch eine anderweitige Arbeitsstelle innehatte und damit insgesamt während der erforderlichen Mindestdauer einer Erwerbstätigkeit nachging, werden die von der Verwaltung vorzunehmenden ergänzenden Abklärungen zeigen.
 
3.5 Sollten hingegen die von der IV-Stelle ebenfalls durchzuführenden medizinischen Abklärungsmassnahmen ergeben, dass eine rentenbegründende Invalidität erst nach dem 31. Dezember 1996 eingetreten ist, kämen die einschlägigen Bestimmungen der 10. AHV-Revision zur Anwendung und die gesetzliche Anspruchsvoraussetzung der einjährigen Mindestbeitragsdauer wäre im vorliegenden Fall zweiffellos erfüllt. Denn der Beschwerdegegnerin wären für die bis zum Invaliditätseintritt zurückgelegte Versicherungsdauer (April bis Dezember 1982 in der obligatorischen, ab Mai 1994 in der freiwilligen Versicherung) Beitragszeiten auf Grund eigener Beitragsleistung, derjenigen ihres Ehemannes sowie im Hinblick auf ihr zustehende Erziehungsgutschriften anzurechnen (Erw. 3.1 hievor). Entgegen der Auffassung der Rekurskommission steht angesichts des nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angenommenen Beitritts zur freiwilligen AHV/IV die zusätzlich erforderliche Versicherteneigenschaft der Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Invaliditätseintritts (Art. 6 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung) ausser Frage.
 
4.
 
Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid bedarf nach dem Gesagten insofern der Korrektur, als die IV-Stelle zunächst abzuklären hat, ob und gegebenenfalls wann eine rentenbegründende Invalidität eingetreten ist. Während bei einem Invaliditätseintritt nach dem 31. Dezember 1996 ein Rentenanspruch besteht, ist ein solcher - entgegen der Auffassung des Beschwerde führenden BSV - bei Eintritt der Invalidität vor dem 1. Januar 1997 nicht gänzlich ausgeschlossen. Er ist indessen, anders als dies die Rekurskommission erkannt hat, auch nicht allein von einer (vermeintlich in jedem Fall möglichen) Beitragsnachzahlung abhängig. Vielmehr wird die IV-Stelle bei der allfälligen Prüfung einer Rentenberechtigung nach altem Recht die vorstehenden Erwägungen, insbesondere Erw. 3.4, zu beachten haben.
 
5.
 
Das Begehren der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten ist gegenstandslos, weil im Verfahren über die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 134 OG).
 
Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 124 V 309 Erw. 6) erforderlichen Voraussetzungen der Bedürftigkeit sowie der Gebotenheit der anwaltlichen Vertretung erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 20. Dezember 1999 im Sinne der Erwägungen abgeändert.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Andreas Wiede, Basel, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (Honorar, Auslagenersatz und Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zugestellt.
 
Luzern, 18. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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