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Informationen zum Dokument  BGer 5P.367/2002  Materielle Begründung
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BGer 5P.367/2002 vom 11.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
5P.367/2002 /bnm
 
Urteil vom 11. Februar 2003
 
II. Zivilabteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Raselli, Präsident,
 
Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd,
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
Parteien
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
 
gegen
 
1. B.________,
 
2. C.________,
 
3. D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
alle drei vertreten durch Advokat Dr. Claudius Alder,
 
St. Alban-Vorstadt 21, 4052 Basel,
 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
 
Gegenstand
 
Art. 9 BV (Eigentum),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 20. August 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der Kanton Basel-Landschaft erstellte in den Jahren 1965/66 an der Strasse Y.________ in Z.________ sechs Einfamilienhäuser, welche damals vermietet wurden. Im Jahre 1977 entschied der Regierungsrat, die Häuser zu verkaufen. Die ursprüngliche Parzelle Nr. 1.________, auf welcher alle sechs Häuser standen, musste hierfür unterteilt werden. Es entstanden die Parzellen Nr. 2.__________ bis 7.________, auf welchen die Gebäude standen bzw. heute noch stehen, sowie die Korporationsparzellen Nr. 8._________ und 9.________, auf welchen Autoabstellplätze mit Direktanstoss an die Strasse Y.________ errichtet wurden. Für die drei hinterliegenden Parzellen (Parz.Nr. 3.________ der Beschwerdeführerin, Parz.Nr. 4.________ der Beschwerdegegnerin 1 und Parz.Nr. 7.________ der Beschwerdegegner 2 und 3) ohne direkten Anstoss an die Strasse Y.________ wurde eine Korporationswegparzelle (Parz.Nr. 10.________) ausgeschieden, welche ausgehend von der Strasse Y.________ um die drei Liegenschaften herum führt. Die Korporationswegparzelle Nr. 10.________ steht im Miteigentum zu 1/3 der jeweiligen Eigentümer der hinterliegenden Parzellen Nr. 3.________ (Beschwerdeführerin), Nr. 4.________ (Beschwerdegegnerin 1) und Nr. 7.________ (Beschwerdegegner 2 und 3). Zudem erhielten die hinterliegenden Parzellen ein Gehrecht zulasten der drei vorgelagerten Parzellen, welche direkt an die Strasse Y.________ anstossen.
 
Die Korporationswegparzelle Nr. 10.________ ist bis heute nicht als Weg ausgebaut worden. Sie wird vielmehr durch die jeweiligen Anstösser als Garten genutzt.
 
B.
 
Am 19. Oktober 2000 reichte A.________ beim Bezirksgericht Liestal Klage ein und verlangte, sie sei richterlich zu ermächtigen, die zu je 1/3 im Miteigentum der Parteien stehende Anmerkungsparzelle Nr. 10.________, Grundbuch Z.________, dem Zweck entsprechend, zu einer befahrbaren und befestigten Strasse auf Kosten aller Miteigentümer zu gleichen Teilen auszubauen. Eventualiter beantragte sie, es sei der Ausbau zu einer zweckentsprechenden befestigten Zu- fahrtsstrasse auf Kosten der drei Miteigentümer richterlich anzuord- nen.
 
Mit Urteil vom 29. November 2001 wies das Bezirksgericht Liestal die Klage ab. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft bestätigte dieses Urteil am 20. August 2002.
 
C.
 
Die Beschwerdeführerin reichte am 11. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde ein mit dem Begehren, das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2002 aufzuheben. Sie macht geltend, der Sachverhalt sei durch das Kantonsgericht willkürlich festgestellt worden.
 
Die Beschwerdegegner beantragen in ihrer Vernehmlassung vom 13. Januar 2003 die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht seinerseits stellt in der Stellungnahme vom 30. Januar 2003 Antrag, die Beschwerde abzu- weisen.
 
D.
 
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts hat die Beschwerdeführerin zudem eidgenössische Berufung erhoben.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Wird ein Entscheid sowohl mit Berufung als auch mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten, ist in der Regel der Entscheid über die Berufung auszusetzen, bis über die staatsrechtliche Beschwerde entschieden worden ist (Art. 57 Abs. 5 OG; BGE 122 I 81 E. 1 mit Hinweis). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
 
2.
 
2.1 Das Kantonsgericht hat zur Zweckbestimmung der im Miteigentum der Parteien stehenden Korporationswegparzelle ausgeführt:
 
"Es steht (...) fest, dass die Korporationswegparzelle im Zeitpunkt des Grundstückerwerbs nicht als Weg benutzt worden ist. Sie ist vielmehr erst zu diesem Zeitpunkt als Wegparzelle gebildet worden. Die Ausscheidung der Korporationswegparzelle bezweckte die Möglichkeit der Schaffung eines Weges. Weder aus dem Grundbuch noch aus den Kaufverträgen ist eine Verpflichtung ersichtlich, die Wegparzelle in eine befestigte befahrbare Strasse auszubauen. Auch eine öffentlichrechtliche Verpflichtung zum Ausbau besteht nicht. Die Miteigentümer kauften somit eine unbebaute Wegparzelle. Sie einigten sich damals darauf, auf den Ausbau der Strasse zur Zeit zu verzichten und die Parzelle als Garten zu nutzen. Damit legten sie den Zweck dieser Parzelle als Garten fest. Wenn heute eine befahrbare Strasse gebaut werden soll, ist dies eine Zweckänderung. (...) Die Zweckbestimmung der Korporationswegparzelle (d.h. die Schaffung der Möglichkeit eine befahrbare Strasse zu bauen) wurde durch die Abmachung, den Weg als Garten zu nutzen, aufgehoben. Der Ausbau zur Strasse würde eine erneute Zweckänderung bedeuten, für die es Einstimmigkeit braucht."
 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt die Feststellungen des Kantonsgerichts bezüglich der Vereinbarung der Parteien über eine Zweckänderung der Parzelle als willkürlich. Die Aussagen hierzu sind im Protokoll der Verhandlung des Bezirksgerichts Liestal wie folgt wiedergegeben:
 
"Präsident: Zuerst ist die Parteibefragung zur Abmachung bezüglich des Gartens zu machen.
 
Beklagter 3: Es war Gentleman's Agreement. Man hat dann dies einfach als Garten genutzt.
 
auf Frage: Weiss nicht mehr ob dies ganz von Anfang an war.
 
Klägerin: Wir haben im August 1978 gekauft. Herr D.________ kam im Januar 1979 zu uns, ob wir Weg ausbauen wollen. Wir sagten momentan nicht, solange sei's als Garten benützbar. Und jetzt wollen wir Ausbau.
 
Beklagter 3: Stimmt so."
 
2.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes verfällt eine Behörde in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen (BGE 118 la 28 E. 1b). Das ist vorliegend der Fall. Die Beschwer- deführerin hat zwar erklärt, "momentan" nicht ausbauen zu wollen, "solange sei's als Garten benützbar". Diese Aussage kann nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf Zusehen hin mit der Nutzung der Parzelle durch die Beschwerdegegner einverstanden erklärte, sich aber vorbehielt, den Ausbau des Weges zu verlangen. Der Beschwer- degegner 3 seinerseits ging ebenfalls von einer Nutzung als Garten auf Zusehen hin aus, benutzte hierfür den Ausdruck "Gentleman's Agreement" und bemerkte, man habe "dies einfach als Garten ge- nutzt". Auf einen Verpflichtungswillen der Beschwerdeführerin und auf eine tatsächliche Willensübereinstimmung auf Zweckänderung lässt sich aus diesen Äusserungen offensichtlich nicht schliessen, vielmehr nur darauf, dass die Beschwerdeführerin die Nutzung als Garten rein prekaristisch vorläufig zu dulden bereit war. Die gegenteilige Auf- fassung des Kantonsgerichts ist unhaltbar und willkürlich.
 
3.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich damit als begründet und ist gutzuheissen.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdegegnern unter soli- darischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben überdies die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. August 2002 aufgehoben.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
 
3.
 
Die Beschwerdegegner werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. Februar 2003
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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