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Informationen zum Dokument  BGer I 534/2001  Materielle Begründung
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BGer I 534/2001 vom 06.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 534/01
 
Urteil vom 6. Februar 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
J.________ und G.________ B.________, Beschwerdegegner,
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 19. Juli 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Dem schweizerischen Staatsangehörigen J.________ B.________, geboren am 4. Oktober 1932, wurde mit Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) vom 2. Dezember 1997 ab 1. November 1997 eine ordentliche AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 226.- sowie eine Zusatzrente für dessen am 25. September 1939 geborene Ehefrau G.________ B.________ schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin, beide wohnhaft in D.________, von Fr. 68.- monatlich zugesprochen. Nachdem sich G.________ B.________ am 11. Februar 1998 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet hatte, verfügte die IV-Stelle für Versicherte im Ausland am 27. Januar 2000 auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von zwei Jahren und einem Monat, eines massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 13'134.- sowie der Skala 2 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen rückwirkend ab 1. Februar bis 31. Oktober 1997 die Ausrichtung einer ordentlichen einfachen halben Invalidenrente im Betrag von Fr. 23.- monatlich. Dieser Verwaltungsakt blieb unangefochten. Mit Verfügung vom 18. Februar 2000 hob die SAK, in Ersatz ihrer ursprünglichen Verfügung vom 2. Dezember 1997, die seinerzeit zugesprochene Zusatzrente für die Ehegattin auf und sprach J.________ B.________ mit Wirkung ab 1. November 1997 eine Altersrente in Höhe von Fr. 226.- (bzw. Fr. 228.- ab 1. Januar 1999) zu. Die IV-Stelle erliess gleichentags ebenfalls eine Verfügung, mit welcher sie die halbe Invalidenrente von G.________ B.________ rückwirkend ab 1. November 1997 auf Fr. 38.- monatlich (bzw. Fr. 39.- ab 1. Januar 1999), nunmehr basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 48'240.-, erhöhte; zudem verrechnete sie Rentennachzahlungen an die Versicherte im Umfang von Fr. 1078.- mit einer im Hinblick auf die irrtümliche Ausrichtung der Zusatzrente entstandenen Rückforderungsschuld des Ehegatten. Mit Verwaltungsakt vom 21. Februar 2000 forderte die IV-Stelle von J.________ B.________ die Rückzahlung von in der Zeit vom 1. November 1997 bis 29. Februar 2000 ausgerichteten, noch nicht verrechnungsweise getilgten Zusatzrentenbetreffnissen in Höhe von Fr. 840.-, erliess die Schuld jedoch mit gleicher Verfügung.
 
B.
 
Gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2000 erhoben J.________ und G.________ B.________ Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, entweder sei der Ehefrau - statt der aufgehobenen Zusatzrente zur Altersrente des Ehemannes - eine ganze Invalidenrente zuzusprechen oder aber dem Ehemann - statt der halben Invalidenrente an die Ehefrau - eine Zusatzrente zur Altersrente zu gewähren. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen wies die Beschwerde, soweit sie darauf eintrat, insbesondere mit der Begründung ab, G.________ B.________ könne nicht rechtsgültig auf die eigene halbe Invalidenrente zugunsten einer Zusatzrente zur ordentlichen Altersrente ihres Ehegatten verzichten (Entscheid vom 19. Juli 2001).
 
C.
 
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese das Verzichtsverfahren durchführe.
 
Während die IV-Stelle auf eine Antragstellung verzichtet, lassen sich J.________ und G.________ B.________ nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Umstritten und zu prüfen ist letztinstanzlich auf Grund der Aktenlage sowie der Vorbringen der Parteien einzig, ob die Beschwerdegegnerin auf ihre halbe Invalidenrente zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente ihres Ehemannes verzichten kann.
 
2.
 
2.1 Für die Beschwerdegegnerin als schweizerisch-deutsche Doppelbürgerin findet zur Bestimmung des massgebenden Rechts das Prinzip der tatsächlich vorwiegenden Staatsangehörigkeit Anwendung (BGE 120 V 421, 112 V 89; AHI 1997 S. 210). Da sich indes - wie das kantonale Gericht unter Bezugnahme auf Art. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 2 Ziff. 2 lit. b des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 zutreffend erkannt hat - der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine schweizerische Invalidenrente, deren Berechnung sowie die anwendbaren Verfahrensvorschriften sich selbst bei Annahme einer überwiegenden deutschen Staatszugehörigkeit allein nach schweizerischem Recht bestimmen, kann offen bleiben, welches Bürgerrecht überwiegt. Anzumerken bleibt, dass die streitige Verwaltungsverfügung vom 18. Februar 2000 vor In-Kraft-Treten (1. Juni 2002) des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit erlassen wurde, weshalb dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt, im vorliegenden Verfahren jedenfalls unberücksichtigt bleiben muss (zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil S. vom 9. August 2002, C 357/01, Erw. 1 [= SVR 2003 AlV Nr. 3 S. 7]).
 
2.2 Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV- und IV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im hier zu beurteilenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
 
2.3 Im angefochtenen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass im Rahmen des mit der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 beabsichtigten Systemwechsels die Gewährung einer Zusatzrente in der AHV auf jene Fälle beschränkt wurde, in denen aus Überlegungen der Besitzstandsgarantie eine Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bis zur Rentenberechtigung beider Ehegatten auch in der AHV weiterhin ausgerichtet wird (Art. 22bis Abs. 1 AHVG), und in denen infolge der Übergangsregelung eine Zusatzrente nach Art. 22bis Abs. 1 AHVG, in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung (nachfolgend: alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG), nach wie vor zur Ausrichtung gelangt (lit. e Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AVH-Revision [ÜbBest. AHV 10]). Der Ehemann, der im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der 10. AHV-Revision bereits eine Zusatzrente im letztgenannten Sinne bezieht, behält diesen Anspruch, bis seine Ehefrau einen eigenen Rentenanspruch erwirkt. Männer, die am 1. Januar 1997 noch keine Altersrente beziehen, werden später bei Erreichen des Rentenalters eine Zusatzrente erhalten, wenn ihre Ehegattin am 1. Januar 1997 mindestens 56 Jahre alt war (Jahrgang 1941) und selber keinen eigenen Rentenanspruch besitzt. Die stufenweise abgebauten Zusatzrenten gemäss alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 werden letztmals im Jahre 2003 gewährt werden.
 
3.
 
3.1 Die Beschwerdegegnerin bezieht seit dem 1. Februar 1997 eine halbe Invalidenrente, ihr Ehegatte seit dem 1. November 1997 eine Altersrente. Aus dieser Sachlage erhellt, dass weder ein Anspruch auf eine Zusatzrente auf Grund der Übergangsregelung gemäss alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10, noch ein solcher mit Blick auf die Weitergewährung einer Zusatzrente aus der Invalidenversicherung bei Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente für den invaliden Ehegatten nach Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in Verbindung mit Art. 34 IVG) gegeben ist. Zum letzteren bleibt anzufügen, dass - wie die Vorinstanz richtig erwogen hat - der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Invalidenrente bereits am 1. Oktober 1996 (nach Ablauf des Wartejahres gemäss Art. 29 Abs. 1 it. b IVG) und damit unter dem bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen IVG entstanden ist, weshalb ihr gemäss alt Art. 34 IVG keine Zusatzrente (zur Invalidenrente) für ihren Ehemann zugesprochen werden konnte (anders nun der seit 1. Januar 1997 in Kraft stehende, geschlechtsneutral ausgestaltete Art. 34 IVG). Der Umstand, dass die Invalidenrente wegen verspäteter Anmeldung im Sinne von Art. 48 Abs. 2 IVG erst mit Wirkung ab 1. Februar 1997 ausbezahlt wurde, ändert an diesem Ergebnis nichts.
 
3.2 Fraglich ist - wie von BSV und IV-Stelle bejaht -, ob die Beschwerdegegnerin auf den Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs ihres Ehemannes per 1. November 1997 rechtswirksam auf ihren eigenen, seit 1. Februar 1997 bestehenden halben Invalidenrentenanspruch zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten im Sinne von alt Art. 22bis Abs. 1 AHVG in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten konnte. Dies im Hinblick darauf, dass es im seit der 10. AHV-Revision geltenden Individualrentensystem Konstellationen gibt, bei denen die Altersrente (Teilrente) oder - wie hier - die Invalidenrente (halbe oder Viertelsrente) der Ehefrau kleiner ausfällt als die Zusatzrente, die der rentenberechtigte Ehemann zu seiner Alters- oder Invalidenrente für seine Ehegattin erhielte, wenn sie keine eigene Rente beziehen würde.
 
3.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte Gelegenheit, sich in einem neusten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil F. vom 10. Januar 2003, H 167/01, zu dieser Verzichtsproblematik zu äussern. Zusammenfassend kam es dabei mit eingehender Begründung, auf welche im vorliegenden Verfahren zu verweisen ist, zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde sodann für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen (Alters-)Rentenanspruch zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint. Da im hier zu beurteilenden Sachverhalt - Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen Invalidenrentenanspruch zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente - keine Gründe für eine abweichende Vorgehensweise ersichtlich sind, ist nicht anders zu entscheiden. Unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen kann auf Weiterungen verzichtet werden.
 
4.
 
Nach dem Gesagten hat sich die Zusprechung einer Zusatzrente zur Altersrente des Beschwerdegegners per 1. November 1997 (Verfügung der SAK vom 2. Dezember 1997) zufolge der rückwirkenden Zusprechung einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin ab 1. Februar 1997 (Verfügung der IV-Stelle vom 27. Januar 2000) im Nachhinein als unrichtig herausgestellt. Die Rückforderung der in der Zeit vom 1. November 1997 bis 29. Februar 2000 entrichteten Zusatzrentenbetreffnisse (Verfügung der IV-Stelle vom 21. Februar 2000; vgl. Art. 47 AHVG) wie auch die Verrechnung von Nachzahlungen der Invalidenrente mit einem Teil dieser Schuld (Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2000; vgl. Art. 50 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 lit. a AHVG; BGE 115 V 342 f. Erw. 2b und c mit Hinweisen) erweisen sich somit als richtig. Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, ist der vorinstanzliche Entscheid zu schützen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und der IV-Stelle für Versicherte im Ausland zugestellt.
 
Luzern, 6. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
i.V.
 
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