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Informationen zum Dokument  BGer 7B.242/2002  Materielle Begründung
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BGer 7B.242/2002 vom 06.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
7B.242/2002 /min
 
Urteil vom 6. Februar 2003
 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
Bundesrichterin Escher, Präsidentin,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Gysel.
 
1. X.________,
 
2. Y.________ GmbH,
 
3. Z.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Geosits, Im Breiteli 3, 8117 Fällanden,
 
gegen
 
Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, Obergerichtskanzlei, Fünfeckpalast, 9043 Trogen.
 
Steigerungszuschlag
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 16. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
A.a Das Betreibungsamt U.________ führte in der von der Bank B.________ gegen X.________ eingeleiteten Betreibung Nr. ... auf Grundpfandverwertung am 14. Dezember 2001 die Steigerung des teils in der Landwirtschafts-, teils in der Wohnzone W2 der Gemeinde U.________ gelegenen Grundstücks Nr. ... (Wohn- und Bürogebäude mit Stadel) durch. Das Grundstück wurde zum Preis von 2,7 Mio. Franken der Bank B.________ zugeschlagen.
 
Die von X.________, der Y.________ GmbH (Gantteilnehmerin), der W.________ m.b.H. (Mieterin von Räumen in den versteigerten Gebäulichkeiten) und Z.________ (Gantteilnehmer) gegen den Zuschlag erhobene Beschwerde wies das Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 30. Januar 2002 ab.
 
A.b Hiergegen wurde sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Beschwerde an die erkennende Kammer eingereicht.
 
Mit Urteil vom 10. Juli 2002 (7B.34/2002 = BGE 128 III 339 ff.) hob die erkennende Kammer den Entscheid des Obergerichts auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück.
 
Unter Hinweis auf das Urteil der erkennenden Kammer beschloss die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 8. August 2002, dass die staatsrechtliche Beschwerde abgeschrieben werde (5P.111/2002).
 
B.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied am 16. Oktober 2002 von neuem und wies die Beschwerde abermals ab.
 
C.
 
Diesen Entscheid haben X.________, die Y.________ GmbH und Z.________ am 7. November 2002 in Empfang genommen. Mit einer vom 18. November 2002 (Montag) datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führen sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Sie beantragen, der Steigerungszuschlag vom 14. Dezember 2001 sei für ungültig zu erklären und das Betreibungsamt anzuweisen, nach Art. 52 VZG zu verfahren und die Steigerung neu durchzuführen.
 
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Andere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
 
D.
 
Am 5. Februar 2003 hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts erkannt, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde, die X.________ und die Y.________ GmbH gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde mit Eingabe vom 7. Dezember 2002 zusätzlich erhoben hatten, nicht eingetreten werde (5P.472/2002).
 
Die Kammer zieht in Erwägung:
 
1.
 
Im Rückweisungsentscheid vom 10. Juli 2002 hatte die erkennende Kammer festgehalten, dass bei einem landwirtschaftlichen Grundstück ein Hinweis auf das Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bzw. auf das Erfordernis einer Bewilligung zum Erwerb des Grundstücks zum notwendigen Inhalt der Steigerungsbedingungen gehöre. Sei in den aufgelegten Steigerungsbedingungen ein solcher Vermerk unterblieben, seien diese unter Beachtung des in Art. 52 VZG festgelegten Verfahrens abzuändern bzw. zu ergänzen, neu aufzulegen und bekannt zu machen. Das vom Betreibungsamt im vorliegenden Fall gewählte Vorgehen, (erst) unmittelbar vor dem Steigerungsakt - das Gantpublikum - auf die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung zum Erwerb aufmerksam zu machen, habe den betreibungsrechtlichen Vorschriften nicht zu genügen vermocht (E. 4c). Die Kammer hob in Anlehnung an die Rechtsprechung zum Ersteigerer, der sich den Steigerungsbedingungen stillschweigend unterzieht, alsdann hervor, dass die Beschwerdeführer das Recht, sich in der Beschwerde gegen den Steigerungszuschlag auf den erwähnten Mangel zu berufen, verwirkt hätten, falls sie ihn nicht zumindest (unmittelbar) vor Durchführung der Steigerung - gegenüber dem Steigerungsbeamten - gerügt haben sollten (E. 5b). Zur Abklärung der für diese Frage massgebenden (tatsächlichen) Verhältnisse wies sie die Sache an die kantonale Aufsichtsbehörde zurück.
 
2.
 
2.1 Auf Grund der durch einen Amtsbericht des Betreibungsamtes und entsprechende Vernehmlassungen der Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin (Bank B.________) ergänzten Akten stellt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid fest, dass Z.________ am 11. Dezember 2001 anlässlich einer Besichtigung mit einem Kaufsinteressenten von der Anwendbarkeit des BGBB in Kenntnis gesetzt worden sei, worauf er erklärt habe, er werde gegen einen Steigerungsvollzug Beschwerde erheben. Nach weiteren Abklärungen habe das Betreibungsamt am 12. Dezember 2001 Z.________ bestätigt, dass die Versteigerung am 14. Dezember 2001 abgehalten werde. Dieser gebe zwar an, sich an eine derartige Aussage nicht erinnern zu können, bestreite aber nicht, dass am 12. Dezember 2001 ein Telefongespräch mit dem Betreibungsbeamten über die Durchführung der Steigerung geführt worden sei. Fest stehe des weitern, dass für Z.________ eine Generalvollmacht seines Vaters X.________ vom 28. Januar 1999 bestehe, die bis heute nicht widerrufen worden sei und zur Vornahme aller Handlungen im Verkehr mit dem Betreibungsamt U.________ ermächtige. Schliesslich hält die Vorinstanz fest, dass das Betreibungsamt am 12. Dezember 2001 auch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer telefonisch darauf hingewiesen habe, dass die Steigerung am vorgesehenen Termin (14. Dezember 2001) stattfinden werde. Bei dieser Gelegenheit habe Rechtsanwalt Geosits "die auf diese Weise vorgenommene Änderung der Steigerungsbedingungen" gerügt, sich aber auf den Standpunkt gestellt, dass das Betreibungsamt zurecht von einer Verschiebung absehe. Unter den dargelegten Umständen stehe fest, dass allen Beschwerdeführern klar gewesen sei, dass die Steigerung am 14. Dezember 2001 stattfinden werde.
 
2.2 Diese tatsächlichen Ausführungen der kantonalen Aufsichtsbehörde sind für die erkennende Kammer verbindlich, zumal weder eine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist noch Anhaltspunkte für ein offensichtliches Versehen vorhanden sind (vgl. Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Als blosse Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse von vornherein nicht zu hören ist deshalb das Vorbringen der Beschwerdeführer, das Betreibungsamt habe nicht klar zu erkennen gegeben, ob es die Steigerung tatsächlich am 14. Dezember 2001 durchführen werde.
 
3.
 
In Anbetracht der dargelegten Feststellungen ist der Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführer einwenden, ist unbehelflich:
 
Auch nach den Ausführungen der Vorinstanz hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Dezember 2001 beanstandet, dass die Steigerungsbedingungen in unzulässiger Weise geändert würden. Indessen hat das Obergericht beigefügt, jener habe beim fraglichen Gespräch den Standpunkt eingenommen, es werde zurecht von einer Verschiebung der Steigerung abgesehen. Rechtsanwalt Geosits hatte also nicht nur dem Ansinnen des Betreibungsbeamten, die Steigerung am vorgesehenen Tag durchzuführen, nicht widersprochen, sondern ausdrücklich gebilligt, dass der Termin nicht abgesetzt wurde. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, ihr Rechtsvertreter habe nicht nur die Änderung bzw. Ergänzung der Steigerungsbedingungen gerügt, sondern zugleich die Verschiebung der Versteigerung verlangt, widerspricht im zweiten Teil somit der verbindlichen gegenteiligen Feststellung des Obergerichts. Was hiergegen vorgebracht wird, stellt eine im vorliegenden Verfahren unzulässige Kritik an der Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten durch die Vorinstanz dar. Im Übrigen hätten die Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die Verschiebung der Steigerung mit einer förmlichen Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde anzustreben. Mit ihrem Einwand, die Beschwerdefrist betrage nicht zwei, sondern zehn Tage, verkennen sie den Rückweisungsentscheid der Kammer vom 10. Juli 2002, wonach sie, ähnlich wie der Ersteigerer, nicht untätig den Steigerungszuschlag abwarten durften, wenn sie sich das Recht bewahren wollten, diesen mit Rügen gegen die ihm zugrunde liegenden Steigerungsbedingungen anzufechten. Dass der Betreibungsbeamte ihnen eine andere Auskunft gegeben haben soll, wie die Beschwerdeführer mit einem unzulässigen Hinweis auf die kantonalen Akten geltend machen, ist den Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht zu entnehmen. Ob die Steigerung im Falle einer noch kurz vor dem 14. Dezember 2001 eingereichten Beschwerde ausgesetzt worden wäre, ist ohne Belang.
 
Ungeachtet der für die erkennende Kammer verbindlich festgehaltenen Äusserung ihres Rechtsvertreters anlässlich des Telefongesprächs vom 12. Dezember 2001 hätten die Beschwerdeführer ihre Rechte noch dadurch wahren können, dass sie am Steigerungstag, vor Beginn des eigentlichen Steigerungsaktes, d.h. spätestens im Anschluss an den vom Betreibungsbeamten an das Gantpublikum gerichteten Hinweis auf die sich aus dem BGBB ergebenden Pflichten, gegen die Durchführung der Steigerung Einspruch erhoben und deren Verschiebung verlangt hätten. Dass sie das getan hätten, ist den Feststellungen der Vorinstanz nicht zu entnehmen. Von den Beschwerdeführern, die geltend machen, insbesondere auch anlässlich der Steigerung vom 14. Dezember 2001 die kurzfristige Unterstellung des Steigerungsobjekts unter das BGBB und damit die Ergänzungen der Steigerungsbedingungen gerügt zu haben, wird nicht dargetan, dass die kantonale Aufsichtsbehörde in diesem Zusammenhang Bundesrecht verletzt hätte. (Das Vorbringen der Beschwerdeführer widerspricht übrigens den Ausführungen in der von ihnen angerufenen bei der Vorinstanz eingereichten Stellungnahme vom 19. August 2002, wo sie ausdrücklich erklärt hatten, dass sie insbesondere auch an der Versteigerung selbst, d.h. bis zum Zuschlag, unterlassen hätten, gegen die Vorbereitungshandlungen protokollarisch zu protestieren.)
 
Demnach erkennt die Kammer:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Bernhard Oberholzer, Oberer Graben 43, 9000 St. Gallen, dem Betreibungsamt U.________ und dem Obergericht von Appenzell A.Rh. als Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2003
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
 
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