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Informationen zum Dokument  BGer H 143/2001  Materielle Begründung
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BGer H 143/2001 vom 04.02.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
H 143/01
 
Urteil vom 4. Februar 2003
 
II. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
L.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hegetschweiler, Stampfenbachstrasse 151, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Schweizerische Ausgleichskasse, avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen, Lausanne
 
(Entscheid vom 7. März 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der am 21. August 1936 geborenen, mit ihrem Ehemann in Griechenland wohnhaften L.________, seit ihrer Heirat mit V.________ am 25. Juni 1962 Schweizer Bürgerin und seit 1. Januar 1997 bzw. durch ihren Ehemann seit 1. Juli 1996 der freiwilligen AHV/IV für Auslandschweizer angehörend, wurde mit Wirkung ab 1. September 1998 eine ordentliche Altersrente der AHV auf der Grundlage einer anrechenbaren Beitragsdauer von einem Jahr und sechs Monaten, eines massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 9552.- sowie unter Zugrundelegung von Skala 3 der vom Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Rententabellen in Höhe von Fr. 68.- monatlich zugesprochen (Verfügung der Schweizerischen Ausgleichskasse [SAK] vom 5. August 1998). Nachdem auch ihr am 24. Mai 1934 geborener Ehemann das Rentenalter erreicht und die SAK am 2. Juli 1999 rückwirkend ab 1. Juni 1999 die Ausrichtung einer AHV-Rente, basierend auf einer Beitragsdauer von 44 Jahren, einem massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 123'012.- sowie der Rentenskala 44, in Höhe von Fr. 2010.- im Monat verfügt hatte, wurden die Rentenbetreffnisse der L.________, nunmehr gestützt auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 37'386.-, mit Wirkung ab 1. Juni 1999 auf Fr. 105.- monatlich erhöht (Verfügung der SAK vom 2. Juli 1999). Dabei war insbesondere die Zeit seit ihrer Verheiratung im Jahre 1962 bis Ende Juni 1996, während derer sich L.________ - nichterwerbstätig und nicht der freiwilligen Versicherung angeschlossen - mit ihrem für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätigen Ehemann in Griechenland aufgehalten hatte, nicht als Beitragszeit angerechnet worden.
 
B.
 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen mit der Begründung ab, angesichts der in BGE 107 V 1 und 104 V 121 festgehaltenen Rechtsprechung, welche auch auf die Verhältnisse nach In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 Anwendung finde, sei eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des (bis Ende Juni 1996 obligatorisch versicherten) Ehemannes auf L.________ während ihres Aufenthaltes in Griechenland und damit die Anrechnung einer entsprechenden Beitragszeit zu verneinen. Ferner könne die Beschwerdeführerin auch nicht rechtsgültig auf die eigene ordentliche Rente zugunsten einer Zusatzrente zur ordentlichen Altersrente ihres Ehegatten verzichten (Entscheid vom 7. März 2001).
 
C.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab 1. Juni 1999 eine AHV-Altersrente in Höhe von Fr. 1510.- zuzusprechen.
 
Während die SAK auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, beantragt das BSV deren Gutheissung im Sinne der Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Durchführung des Verzichtsverfahrens.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im AHV-Bereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. Juli 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
 
2.
 
2.1 Der Betrag der ordentlichen Altersrente wird durch zwei Elemente bestimmt: einerseits durch das Verhältnis zwischen der Beitragsdauer der versicherten Person und jener ihres Jahrganges (Rentenskala) sowie anderseits auf Grund ihres durchschnittlichen Jahreseinkommens. Anspruch auf eine ordentliche Vollrente haben Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 lit. a AHVG), die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter oder Tod) während gleich vielen Jahren wie ihr Jahrgang Beiträge geleistet haben (Art. 29bis Abs. 1 und Art. 29ter Abs. 1 AHVG), wobei die Jahre, während der die verheiratete Frau auf Grund von Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) keine Beiträge entrichtet hat, als Beitragsjahre gezählt werden (Art. 29bis Abs. 2 aAHVG in der bis Ende 1996 in Kraft gestandenen Fassung, welcher gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG [in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung] in Verbindung mit lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision [ÜbBest. AHV 10] für die Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1997 auch für nach dem 1. Januar 1997 festgesetzte Renten Gültigkeit besitzt). Denn Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG bestimmte, dass die nichterwerbstätigen Ehefrauen von Versicherten von der Beitragspflicht befreit sind. Die beitragsfreien Jahre gemäss Art. 29bis Abs. 2 aAHVG können indes nur dann angerechnet werden, wenn die Ehefrau während dieser Zeit selber versichert war, denn die Voraussetzungen für die Versicherteneigenschaft sind grundsätzlich persönlich zu erfüllen (BGE 107 V 1 ff. Erw. 1 mit Hinweis; ZAK 1981 S. 338 Erw. 2).
 
2.2 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung]) sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision in Art. 1 Abs. 3 AHVG insofern eine Änderung, als nun Personen (Schweizer Bürger und Ausländer), die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, mit dessen Einvernehmen die (obligatorische) Versicherung (freiwillig) weiterführen können (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und entspricht dem bisherigen Art. 1 Abs. 3 AHVG; vgl. BBl 1999 V 5007).
 
3.
 
3.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat unter dem früheren Recht in BGE 104 V 121 und 107 V 1 (vgl. auch ZAK 1981 S. 337) erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbstätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 107 f. Erw. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu Art. 1 Abs. 1 lit. b und c aAHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hiebei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie auch auf die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 3 Erw. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29bis Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b aAHVG gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision). Für eine Praxisänderung besteht demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen - insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung - ergeben können, bewusst war und es auch heute ist. Darauf hinzuweisen bleibt in diesem Zusammenhang, dass der Gesetzgeber, um die Härten zu mildern, welche mit der Einschränkung des Versichertenkreises im Rahmen der grundlegenden Revision der freiwilligen Versicherung per 1. Januar 2001 einhergingen (vgl. Art. 2 Abs. 1 AHVG), nichterwerbstätigen Ehegatten mit dem ebenfalls auf diesen Zeitpunkt in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 4 lit. c AHVG nunmehr den Beitritt zur obligatorischen Versicherung erlaubt, falls Wohnsitz im Ausland besteht und ihr Ehegatte eine Erwerbstätigkeit ausübt (vgl. BBl 1999 V 4985, 5008).
 
3.2 Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung erfolgt somit keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des während seines Aufenthaltes in Griechenland bis Ende Juni 1996 für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz erwerbstätigen und damit obligatorisch versicherten Ehemannes auf die nichterwerbstätige Beschwerdeführerin. Ihr entstehen deshalb - sie war in diesem Zeitraum unbestrittenermassen nicht der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer angeschlossen - die entsprechenden Beitragslücken.
 
4.
 
4.1 Zu prüfen ist im Weitern die - von der Vorinstanz verneinte und vom BSV vernehmlassungsweise bejahte - Frage, ob die Beschwerdeführerin allenfalls auf den Zeitpunkt der Entstehung des Altersrentenanspruchs ihres Ehemannes, per 1. Juni 1999, rechtswirksam auf ihren eigenen, seit 1. September 1998 bestehenden Anspruch auf eine Altersrente zugunsten einer Zusatzrente zur Altersrente des Ehegatten im Sinne von Art. 22bis Abs. 1 AHVG, in der bis Ende Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung, in Verbindung mit lit. e Abs. 1 ÜbBest. AHV 10 verzichten kann.
 
4.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hatte Gelegenheit, sich in einem neusten, zur amtlichen Publikation vorgesehenen Urteil F. vom 10. Januar 2003, H 167/01, zu dieser Verzichtsproblematik zu äussern. Zusammenfassend kam es dabei mit eingehender Begründung, auf welche im vorliegenden Verfahren zu verweisen ist, zum Schluss, dass sich auch unter Geltung der auf den 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision grundsätzlich nichts an der Rechtsprechung ändert, die einen Verzicht auf Leistungen der AHV und der IV nur in Ausnahmefällen als zulässig erklärt. Ein derartiger Ausnahmefall wurde sodann für den Verzicht einer Versicherten auf ihren eigenen Altersrentenanspruch zugunsten einer AHV-Vollrente ihres Ehemannes mit Zusatzrente verneint. Nicht anders ist im hier zu beurteilenden Sachverhalt zu verfahren, wobei unter Bezugnahme auf die entsprechenden Erwägungen auf Weiterungen verzichtet werden kann.
 
Da die Rentenberechnung ansonsten unbestritten ist und auch im Einklang mit der gesetzlichen Ordnung steht, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. Februar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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