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Informationen zum Dokument  BGer 2P.193/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.193/2002 vom 04.02.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.193/2002 /dxc
 
Urteil vom 4. Februar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Müller,
 
Gerichtsschreiberin Müller.
 
X.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Bellerivestrasse 45, Postfach 413, 8034 Zürich,
 
gegen
 
Stadtrat von Zürich, Stadthaus, Postfach, 8022 Zürich,
 
Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich,
 
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
 
Art. 29 BV (Entzug des Gastwirtschaftspatentes),
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
 
4. Kammer, vom 26. Juni 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 1. März 1999 wurde X.________ das Gastwirtschaftspatent für das Lokal "A.________" an der Z.________strasse xxx in Zürich erteilt. Mit Strafverfügung vom 12. Januar 2000 bestrafte das Statthalteramt des Bezirks Zürich X.________ wegen Übertretung des Gastgewerbegesetzes mit einer Busse von Fr. 600.--. Dagegen stellte der Gebüsste ein Begehren um gerichtliche Beurteilung. Mit Rapport vom 13. Dezember 1999 verzeigte die Stadtpolizei Zürich X.________ wiederum wegen Zuwiderhandlung gegen das Gastgewerbegesetz, festgestellt am 8. Dezember 1999. Hierauf vereinigte das Statthalteramt die beiden Verfahren, führte eine Untersuchung durch und erliess am 3. Mai 2001 eine Wiedererwägungsverfügung, mit welcher es X.________ mit einer reduzierten Busse von Fr. 300.-- bestrafte. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 bestätigte die Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich die angefochtene Verfügung im Schuldpunkt, reduzierte aber die Busse auf Fr. 100.--. Gegen dieses Urteil erhob X.________ kantonale Nichtigkeitsbeschwerde. Mit Beschluss vom 4. März 2002 hiess das Obergericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde gut, hob das Urteil der Einzelrichterin auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an diese zurück.
 
B.
 
Am 6. September 2001 entzog die Wirtschaftspolizei der Stadt Zürich X.________ das Patent zur Führung der Gastwirtschaft "A.________", weil er in diesem Lokal den Konsum von Betäubungsmitteln geduldet hatte. Die dagegen beim Stadtrat von Zürich erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Verfügung vom 12. März 2002 wies die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich den gegen den Einspracheentscheid des Stadtrats erhobenen Rekurs ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2002 ab.
 
C.
 
Dagegen hat X.________ mit Eingabe vom 2. September 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Er beantragt, den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Der Stadtrat von Zürich und die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Der angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid, der sich auf kantonales Recht stützt und gegen den auch im Bund kein ordentliches Rechtsmittel gegeben ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist daher zulässig (Art. 84 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 OG). Durch den Entzug des Patentes zur Führung des Restaurantbetriebs "A.________" ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 88 OG).
 
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist grundsätzlich kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5, mit Hinweis). Sollte sich die vorliegende Beschwerde als begründet erweisen, hätte die kantonale Instanz - unter Berücksichtigung der Ergebnisse des bundesgerichtlichen Verfahrens - neu zu entscheiden (vgl. BGE 112 Ia 353 E. 3c/bb S. 354 f., mit Hinweis). Der Antrag auf Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht ist somit überflüssig.
 
1.3 Die staatsrechtliche Beschwerde muss die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht untersucht nicht von Amtes wegen, ob ein kantonaler Hoheitsakt verfassungswidrig ist, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte und, soweit möglich, belegte Rügen (BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Der Beschwerdeführer hat sich mit der Begründung im angefochtenen Entscheid im Einzelnen auseinander zu setzen und zu erklären, welches geschriebene oder ungeschriebene verfassungsmässige Individualrecht verletzt worden sein soll. Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 107 Ia 186 E. b). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, kann der Beschwerdeführer sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid einfach als falsch oder willkürlich zu bezeichnen und ihm seine Sicht der Dinge gegenüberzustellen; er hat vielmehr anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzulegen, inwiefern der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.).
 
2.
 
Das Verwaltungsgericht ist zum Schluss gekommen, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, den Drogenkonsum in seinem im Frühjahr 1999 übernommenen Lokal zu unterbinden; es sei offensichtlich, dass er keine Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung biete. Der Schutz der öffentlichen Gesundheit sei hier höher zu gewichten als das Interesse des Beschwerdeführers, sein Lokal weiterzuführen; der Patententzug sei weder unverhältnismässig noch in anderer Weise unrechtmässig.
 
3.
 
3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen ausschliesslich formelle Rügen vor. Er macht geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden; zudem habe sich das Verwaltungsgericht nicht an die Unschuldsvermutung gehalten.
 
3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung ist so abzufassen, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungspflicht ist freilich nicht schon verletzt, wenn sich die Behörde nicht mit allen Parteivorbringen einlässlich auseinander setzt und jedes Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 127 I 84, nicht publizierte E. 3; 124 V 180 E. 1a S. 181).
 
3.3 Der Beschwerdeführer führt aus, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es einfach auf die Polizeirapporte abgestellt habe, "anstatt in einem formellen Anhörungsverfahren die Sachdarstellung des Beschwerdeführers und seine Beweise formell abzunehmen".
 
Das Verwaltungsgericht hat für den massgebenden Sachverhalt auf die - sich aus den entsprechenden Polizeirapporten ergebende - Darstellung der Volkswirtschaftsdirektion abgestellt. Es ist zum Schluss gekommen, dass dessen - vom Beschwerdeführer bestrittene - Sachverhaltsdarstellung nicht zu beanstanden sei; es gebe insbesondere keinen Grund, an der Richtigkeit der Einträge der polizeilichen Rapporte zu zweifeln.
 
Das Verwaltungsgericht hat sich also durchaus mit dem Einwand des Beschwerdeführers, er bestreite den Inhalt der Polizeirapporte, befasst; von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann keine Rede sein.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Verwaltungsgericht habe die Unschuldsvermutung verletzt, indem es auf die dem Inhalt nach vom Beschwerdeführer bestrittenen Polizeirapporte abgestellt habe.
 
4.1 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafrechtlichen Handlung Angeklagte unschuldig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40). Im vorliegenden Verfahren kann sich der Beschwerdeführer aus folgenden Gründen nicht auf die Unschuldsvermutung berufen:
 
Gemäss § 39 Abs. 2 des zürcherischen Gastgewerbegesetzes können verwaltungsrechtliche Massnahmen bis zum Patententzug unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens angeordnet werden. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer das Patent aufgrund von Polizeirapporten entzogen, die zwar auch die Basis zweier - so weit bekannt noch nicht rechtskräftig abgeschlossener - Strafverfahren darstellen, aber für deren Ausgang nicht allein ausschlaggebend sind. Der vorliegende Patententzug spricht sich denn auch nicht darüber aus, ob den Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht ein Schuldvorwurf trifft.
 
4.2 Mit der Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung wollte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht möglicherweise vorwerfen, es habe, indem es sich auf die - vom Beschwerdeführer nach ihrem Inhalt bestrittenen - Polizeirapporte stützte, den massgebenden Sachverhalt willkürlich festgestellt.
 
Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Fehler beruhen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen. Dabei genügt es nicht, wenn sich der angefochtene Entscheid nur in der Begründung als unhaltbar erweist; eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41).
 
Gemäss den vom Verwaltungsgericht zusammengestellten Polizeirapporten sind folgende Feststellungen gemacht worden:
 
- im September 1999 wurden bei einer Kontrolle Haschisch, Marihuana und eine elektronische Waage gefunden
 
- im Dezember 1999 sind in der Küche des Lokals mehrere angerauchte Joints entdeckt worden, die dem Küchenchef des Beschwerdeführers gehörten
 
- im Februar, Juni und Oktober 2000 haben drei Razzien stattgefunden, bei denen etliche Gäste wegen Erwerbs und Konsums von Drogen verzeigt worden sind; insgesamt wurden 255,3 g Haschisch, 37,2 g Marihuana, 4,2 g Kokain sowie sechs Joints sichergestellt
 
- im Juli 2001 sind bei einer Kontrolle unter dem Tisch, an welchem der Beschwerdeführer gesessen hat, ein Joint und Marihuana gefunden worden
 
- bei zwei verdeckten Kontrollen im Juli und im August 2001 stellte ein Polizeibeamter fest, dass im Garten und in der Gastwirtschaft Joints zubereitet worden sind
 
- im September 2001 wurden bei einer Kontrolle ungehinderter Drogenkonsum innerhalb des Lokals festgestellt und 23 Joints sichergestellt.
 
Die pauschale Bestreitung des Inhalts dieser Polizeirapporte genügt den Erfordernissen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde in keiner Art und Weise (vgl. E. 1.3 oben): Der Beschwerdeführer müsste hinsichtlich jeder einzelnen, von einem Polizisten in einem Rapport gemachten Feststellung detailliert darlegen, inwiefern diese klar tatsachenwidrig sein soll, sodass das Verwaltungsgericht nicht hätte darauf abstellen dürfen, ohne in Willkür zu verfallen. Nachdem der Beschwerdeführer diesen Begründungsanforderungen nicht nachgekommen ist, ist auf die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht einzutreten, soweit sie überhaupt erhoben werden will.
 
5.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Stadtrat von Zürich sowie der Volkswirtschaftsdirektion und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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