VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6S.9/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6S.9/2002 vom 30.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
6S.9/2002 /pai
 
Urteil vom 30. Januar 2003
 
Kassationshof
 
Bundesrichter Schneider, Präsident,
 
Bundesrichter Wiprächtiger, Karlen,
 
Gerichtsschreiber Borner.
 
I.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas E. Geisser, Im Weberlis Rebberg 1, 8500 Gerlikon,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach,
 
8023 Zürich.
 
Anstaltentreffen zur Vermittlung und Beförderung von Drogen; Strafzumessung,
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 25. Oktober 2001.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 26. November 1997 transportierte I.________ für einen Bekannten auf seinem Fahrrad ein halbes Kilogramm Heroin, das an Dritte übergeben werden sollte.
 
Am 4. Dezember 1997 teilte I.________ einem Bekannten mit, ein Freund könne 10 Kilogramm Heroin verkaufen. Falls er interessiert sei, könne er (I.________) das Heroin für ihn nehmen. Der Bekannte hatte in der Folge jedoch kein Interesse am Geschäft.
 
B.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach I.________ zweitinstanzlich am 25. Oktober 2001 schuldig der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 und 6 in Verbindung mit Ziff. 2 lit. a BetmG und bestrafte ihn mit 3 Jahren Zuchthaus.
 
C.
 
Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen diesen Entscheid wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. September 2002 ab.
 
D.
 
I.________ führt Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde kann nur damit begründet werden, dass die angefochtene Entscheidung eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Ausführungen, die sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Entscheides richten, sind unzulässig (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Der Kassationshof ist im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde an den von der kantonalen Behörde festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 277bis Abs. 1 BStP). Soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht oder ihn ergänzt, kann auf die Beschwerde somit nicht eingetreten werden.
 
2.
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei zu Unrecht der Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (Beförderung von 500 Gramm Heroin) schuldig gesprochen worden. Die Begründung für diesen Schuldspruch basiere auf einer völlig ungenügenden Beweislage.
 
Die Vorinstanz schliesst aus den abgehörten Telefongesprächen, dem Beschwerdeführer könne zwar nicht nachgewiesen werden, die entsprechenden Drogen übergeben zu haben, doch stehe fest, dass er sie transportiert habe (angefochtener Entscheid S. 92 unten/93 oben). Ausgehend von diesem verbindlichen Sachverhalt ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Schuldspruch Bundesrecht verletzen sollte.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer beanstandet auch den Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin. Das Entgegennehmen eines Anrufs, worin ein unbekannter Drogenlieferant 10 Kilogramm Heroin zum Kauf anbiete, und das Weiterleiten dieses Angebots an einen zufällig anwesenden Bekannten, der das Angebot ablehne, vermöge den Tatbestand weder objektiv noch subjektiv zu erfüllen. Weder aus dem Gesprächstext noch aus den durchgeführten polizeilichen Befragungen zu diesem Anklagepunkt sei beispielsweise abzuleiten, dass der Beschwerdeführer überhaupt dazu entschlossen gewesen sei, ein solches Vermittlungsgeschäft zu tätigen.
 
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, setzt eine Verurteilung gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Täter entsprechende Anstalten vorsätzlich getroffen hat; der Entschluss zur Begehung der Tat nach Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1 - 5 BetmG braucht allerdings kein endgültiger zu sein (BGE 117 IV 309 E. 1e). Demzufolge geht der Einwand des Beschwerdeführers, er sei überhaupt nicht dazu entschlossen gewesen, ein solches Vermittlungsgeschäft zu tätigen, offensichtlich an der Sache vorbei. Ausgehend vom verbindlich festgestellten Sachverhalt ist der vorinstanzliche Schuldspruch nicht zu beanstanden.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe es bei der Begründung der Strafzumessung an der erforderlichen Sorgfalt fehlen lassen. Sie habe sich damit begnügt, die versuchte Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin als den zentralen Punkt beim Verschulden hinzustellen sowie dem Freispruch im Anklagepunkt 2 und dem Schuldspruch im Anklagepunkt 1 keine grosse Bedeutung zuzuschreiben. Dem Beschwerdeführer dennoch eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren aufzubrummen, sei angesichts der Vorwürfe unverhältnismässig hart, zumal er nicht vorbestraft sei und seit mehr als 10 Jahren anstandslos in der Schweiz gelebt habe.
 
Die Vorinstanz hat die versuchte Vermittlung von 10 Kilogramm Heroin nicht einfach als den zentralen Punkt hingestellt. Vielmehr begründet sie anschliessend an ihre Feststellung, dass der Versuch, dieses grosse Drogengeschäft in die Wege zu leiten, eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und Skrupellosigkeit verrate. Das Scheitern dieses Geschäfts sei allein durch das Desinteresse des Angefragten bedingt gewesen, und es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb davon Abstand genommen hätte. Inwiefern diese Begründung unzutreffend sein sollte, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Dass er nicht vorbestraft sei und seit mehr als 10 Jahren anstandslos in der Schweiz gelebt habe, wurde von der Vorinstanz berücksichtigt, wenn sie betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers auf die erstinstanzlichen Ausführungen verweist und die beiden Umstände dort ausdrücklich erwähnt sind (act. 63 S. 26 f. Ziff. 2.2). Angesichts der Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil und der dortigen Hinweise auf die erstinstanzlichen Erwägungen erscheint die ausgefällte Strafe von 3 Jahren Zuchthaus auch nicht als auffallend hoch (BGE 121 IV 49 E. 2a). Damit erweisen sich die Rügen als unbegründet.
 
5.
 
Nach dem Gesagten ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da seine Begehren von vornherein aussichtslos erschienen, ist das Gesuch abzuweisen (Art. 152 OG). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist jedoch seinen finanziellen Verhältnissen Rechnung zu tragen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 30. Januar 2003
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).