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Informationen zum Dokument  BGer I 614/2002  Materielle Begründung
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BGer I 614/2002 vom 24.01.2003
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
I 614/02
 
Urteil vom 24. Januar 2003
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
 
Parteien
 
W.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
IV-Stelle Uri, Dätwylerstrasse 11, 6460 Altdorf UR, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Obergericht des Kantons Uri, Altdorf
 
(Entscheid vom 26. Juli 2002)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die 1966 geborene W.________ absolvierte nach Abschluss der Schulzeit sowie einer 2jährigen Bürolehre eine Zusatzausbildung als Flachmalerin und war nebenbei (seit 1985) an Samstagnachmittagen sowie abends als Verkäuferin bei verschiedenen Filialen der Firma X.________ tätig. Bei einem Autounfall vom 5. Februar 1988 zog sie sich eine Femurfraktur links, eine Dens-axis-Fraktur, eine Radiusköpfchen-Fraktur rechts sowie einen parieto-temporalen Hirnabszess links mit einem epilepsieverdächtigen Potential zu. Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung konnte sie ihre Lehre 1989 beenden. Bei einem weiteren Unfall am 12. Mai 1990 erlitt sie Schnittwunden am rechten Handgelenk mit Durchtrennung der Superfizialis- und Profundus-Beugesehnen IV und V, des Flexor carpi ulnaris, des Nervus ulnaris und des ulnaren Gefässbündels. Anschliessend liess sie sich zur Lastwagenchauffeuse ausbilden.
 
Am 28. März 1990 meldete sich W.________ erstmals zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Gestützt auf die beigezogenen medizinischen Unterlagen gelangte die IV-Stelle Uri zum Schluss, dass W.________ ab 1. Mai 1991 Anspruch auf eine bis 30. September 1991 befristete halbe Invalidenrente habe, was sie ihr mit Verfügung vom 6. Dezember 1994 eröffnete. Die von der Versicherten hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 12. Juli 1995 insofern gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies. Die von W.________ eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit welcher sie die Festsetzung eines höheren hypothetischen Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen) hatte beantragen lassen, hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 1996 in dem Sinne teilweise gut, dass es den kantonalen Gerichtsentscheid vom 12. Juli 1995 insoweit aufhob, als dieser das Valideneinkommen zum Gegenstand hatte, und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, auch hierüber neu befinde.
 
Mit Verfügung vom 11. November 1996 sprach die IV-Stelle W.________ rückwirkend ab 1. März 1989 bis 30. April 1994 eine ganze und für die Monate Mai und Juni 1994 eine halbe Invalidenrente zu. Die Verfügung enthielt den Vermerk, dass über den Leistungsanspruch ab 1. Juli 1994 erst nach Vorliegen des Berichts des Berufsberaters entschieden werden könne. Mit Verfügung vom 15. Mai 1997 verneinte die IV-Stelle alsdann einen Rentenanspruch der Versicherten ab 1. Juli 1994.
 
B.
 
W.________ liess hiegegen am 30. Mai 1997 beim Obergericht des Kantons Uri Beschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung der Verfügung vom 15. Mai 1997 sei ihr ab 1. Juli 1994 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen. Das Obergericht hob die angefochtene Verfügung in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und stellte fest, dass die Versicherte bis Ende September 1994 Anspruch auf eine halbe und ab 1. Oktober 1994 auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung habe (Entscheid vom 26. Juli 2002).
 
C.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, es sei festzustellen, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 BV sowie Art. 6 EMRK vorliegt und es sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf den mit dem vorinstanzlichen Entscheid und dem Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zugesprochenen Rentenbetreffnissen einen Verzugszins von 5 % zu bezahlen. Im Weiteren sei ihr in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids vom 26. Juli 2002 und der Verfügung der IV-Stelle vom 15. Mai 1997 ab 1. Juli 1994 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier 15. Mai 1997) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in erster Linie die Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Über die am 30. Mai 1997 eingereichte Beschwerde habe die Vorinstanz erst nach 5 Jahren und 2 Monaten, am 26. Juli 1992, entschieden. Während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit habe das Gericht lediglich Arbeitgeberberichte eingeholt, sei ansonsten aber untätig geblieben. Aus dieser groben Missachtung von Art. 29 Abs. 1 BV leite sich der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Form eines Verzugszinses von 5 % auf den nachträglich zugesprochenen und ausbezahlten Rentenbetreffnissen ab.
 
2.2 Nach Art. 29 Abs. 1 BV haben die Parteien Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Ebenso hat nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache innert angemessener Frist gehört wird. Eine Rechtsverzögerung und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes gemäss Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK liegt nach der Rechtsprechung zu Art. 4 aBV u.a. dann vor, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde sich zwar bereit zeigt, einen Entscheid zu treffen, diesen aber nicht binnen der Frist fasst, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände als angemessen erscheint (BGE 117 Ia 197 Erw. 1c, 107 Ib 164 Erw. 3b mit Hinweisen).
 
Für die Recht Suchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe - beispielsweise auf ein Fehlverhalten der Behörden oder auf andere Umstände - die Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung zurückzuführen ist; entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt (BGE 108 V 20 Erw. 4c, 103 V 195 Erw. 3c). Bei der Feststellung einer unrechtmässigen Rechtsverzögerung geht es deshalb um die Würdigung objektiver Gegebenheiten. Eine unrechtmässige Rechtsverzögerung liegt dann vor, wenn die Umstände, welche zur unangemessenen Verlängerung des Verfahrens führten, objektiv nicht gerechtfertigt sind (BGE 103 V 195 Erw. 3c in fine).
 
Ob sich die gegebene Verfahrensdauer mit dem dargelegten Anspruch des Bürgers und der Bürgerin auf Rechtsschutz innert angemessener Frist verträgt oder nicht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen (BGE 119 Ib 325 Erw. 5b, 107 Ib 165, 103 V 195 Erw. 3c in fine). Massgeblich sind namentlich die Art des Verfahrens, die Schwierigkeit der Materie und das Verhalten der Beteiligten (nicht publizierte Erw. 4a des in RKUV 1992 Nr. U 151 auszugsweise veröffentlichten Urteils K. vom 3. Juli 1992, U 18/92).
 
2.3 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die eine Verfahrensdauer vor Obergericht von über 5 Jahren rechtfertigen könnten. Weder Art und Schwierigkeit des Verfahrens noch das Verhalten der Beteiligten begründen die unangemessene Verlängerung des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Ebenso wenig wurde ein umfangreiches, zeitraubendes Beweisverfahren durchgeführt. Die durch keinerlei objektive Umstände verursachte Verzögerung des Prozesses durch das kantonale Gericht verletzt das in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerte Beschleunigungsgebot.
 
Auf eine dispositivmässige Feststellung dieser Verfassungs- und Konventionsverletzung hat die Beschwerdeführerin indessen keinen Anspruch, wie aus den nachfolgenden Erwägungen erhellt.
 
2.3.1 Nach der Rechtsprechung setzt eine Feststellungsverfügung oder ein entsprechender, auf Feststellung lautender verwaltungsgerichtlicher Entscheid ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches kann rechtlicher oder tatsächlicher Art sein (BGE 114 V 201; vgl. ferner BGE 128 V 48 Erw. 3a mit Hinweisen). Darüber hinaus ist immer erforderlich, dass das Interesse, sei es rechtlicher oder tatsächlicher Natur, besonders, unmittelbar und - in der Regel - aktuell sein muss. Der Anspruch auf Erlass einer Feststellungsverfügung oder eines entsprechenden Verwaltungsjustizentscheides ist dann gegeben, wenn der Gesuchsteller ein solches rechtliches oder tatsächliches Interesse an der sofortigen Feststellung seines Rechts hat, dem keine erheblichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen, und wenn dieses schutzwürdige Interesse nicht durch eine rechtsgestaltende Verfügung gewahrt werden kann (BGE 114 V 203 mit Hinweisen). Im Hinblick auf die von der Versicherten geltend gemachte Schadenersatzforderung erscheint ihr Interesse an der Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots fraglos als besonders unmittelbar und aktuell. Dennoch muss ihr für das bundesrechtlich gewährleistete Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren in IV-Streitsachen ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse abgesprochen werden. Denn der bundesrechtlich vorgesehene Prozessweg in IV-Sachen dient nicht dazu, Feststellungsentscheide über Rechtsverhältnisse zu erwirken, die hauptfrageweise in einem anderen (kantonalen) Verfahren zu beurteilen sind (s. Erw. 2.3.2 hienach). Ein für den Anspruch in einem anderen (kantonalen) Verfahren bedeutsames Begründungselement kann daher nicht auf dem Wege eines bundesrechtlichen Beschwerdeverfahrens einem - auf Feststellung lautenden - Entscheid des Sozialversicherungsrichters zugeführt werden (unveröffentlichtes Urteil V. vom 15. November 1993, B 26/93).
 
2.3.2 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 117 V 352 Erw. 3 in Präzisierung der Rechtsprechung gemäss BGE 108 V 19 f. Erw. 4b erkannt hat, ist der Ersatz des Schadens, der einer Partei dadurch entsteht, dass ihr durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten einer gerichtlichen Behörde Leistungen übermässig lange vorenthalten werden, mittels Klage aus Staatshaftung geltend zu machen. Für den Ausgleich eines solchen Schadens kann nicht die Verwaltung unter dem Rechtstitel "Verzugszins" haftbar gemacht werden. Forderungen aus Staatshaftung - gestützt auf das Verantwortlichkeitsgesetz des Bundes oder auf kantonales Recht - fallen jedoch nicht in die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (BGE 117 V 352 f. Erw. 3; s.a. BGE 126 V 69 Erw. 5 betr. die gerechte Entschädigung nach Art. 41 EMRK).
 
Auf das Feststellungsbegehren, mit welchem ein Begründungselement, die übermässig lange Verfahrensdauer, das im Verfahren betreffend Schadenersatz bedeutsam ist, einem Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zugeführt werden soll, ist somit mangels eines schutzwürdigen Feststellungsinteresses, auf die Schadenersatzforderung in Form des eingeklagten Verzugszinses mangels sachlicher Zuständigkeit, nicht einzutreten.
 
3.
 
In materieller Hinsicht ist streitig, ob die Beschwerdeführerin ab 1. Oktober 1994 anstelle der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Viertelsrente weiterhin eine halbe Invalidenrente beanspruchen kann.
 
4.
 
Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bedeutung ärztlicher Auskünfte für die Belange der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass in Fällen, in welchen rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen wird, die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG; Art. 88a IVV) analog anzuwenden sind (BGE 125 V 417 Erw. 2d, 109 V 126 Erw. 4a). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass für die Vornahme des Einkommensvergleichs grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginns abzustellen ist. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, hat sie indessen zu prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 128 V 174; Urteil L. vom 18. Oktober 2002, I 761/01).
 
5.
 
Im vorliegenden Fall ist der Invalidenrentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 1. Juli 1994 streitig. Für den Einkommensvergleich ist daher grundsätzlich auf die Verhältnisse zu jenem Zeitpunkt abzustellen.
 
5.1 Mit Entscheid vom 12. Juli 1995 hatte das Obergericht des Kantons Uri die Streitsache unter Aufhebung der Verfügung vom 6. Dezember 1994 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der Versicherten zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückgewiesen. Die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 5. Januar 1996 in dem Sinne gut, dass es den kantonalen Gerichtsentscheid aufhob, soweit dieser das Valideneinkommen betraf, und die Sache zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückwies. Die angeordnete Aktenergänzung hatte einzig die Frage zum Gegenstand, in welchem Umfang ein Nebenerwerb der Versicherten zum Valideneinkommen hinzuzurechnen sei. Die Erwägungen im Rückweisungsentscheid des Obergerichts waren somit, abgesehen von den Ausführungen zum Nebenerwerb, der entgegen der Auffassung der Vorinstanz laut Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum Valideneinkommen hinzuzurechnen ist, für die Verwaltung verbindlich, da diese selber keine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben und die Versicherte den kantonalen Entscheid nur hinsichtlich Berücksichtigung des Nebenerwerbs beim Valideneinkommen angefochten hatte (BGE 113 V 159 Erw. 1c; ARV 1995 Nr. 23 S. 135 Erw. 1a).
 
5.2 Im Rückweisungsentscheid vom 12. Juli 1995 hat das Obergericht das Invalideneinkommen, das die Beschwerdeführerin als Lastwagenfahrerin im Jahre 1994 hätte erzielen können, auf Fr. 31'500.- festgesetzt. Von diesem Wert ist aufgrund der Verbindlichkeit des Rückweisungsentscheides auszugehen. Alternativ erachtete das Obergericht eine Tätigkeit als Verkäuferin als zumutbar; insoweit hielt es ergänzende Abklärungen für erforderlich, die es im Rahmen des zweiten Beschwerdeverfahrens selbst traf, indem es bei der Firma X.________ eine Auskunft zu den Verdienstmöglichkeiten einer Verkäuferin einholte. Laut Angaben der Firma X.________ vom 21. Juli 1999 hätte die Beschwerdeführerin im April 1997 als gut qualifizierte Verkäuferin bei einem vollen Pensum einen Monatslohn von Fr. 3527.- verdienen können. Die Vorinstanz ermittelte gestützt auf diese Auskunft bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ein Invalideneinkommen von Fr. 34'388.25 (Fr. 3'527.- x 13 x 0,75). Diese Berechnung ist unzulässig, da im Schreiben der Firma X.________ zwar von einer Gratifikation (in ungenannter Höhe), nicht aber von einem 13. Monatslohn die Rede ist. Als Invalideneinkommen ist somit der mögliche Lohn als Lastwagenfahrerin von Fr. 31'500.- im Jahr heranzuziehen.
 
Als Valideneinkommen hat gemäss vorinstanzlichem Rückweisungsentscheid vom 12. Juli 1995 der Jahresverdienst von Fr. 53'580.- zu gelten, den die Beschwerdeführerin im Jahre 1994 als Malerin hätte erzielen können. Hinzuzuzählen ist gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 5. Januar 1996 der Nebenverdienst als Verkäuferin, den die Versicherte ohne Invalidität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erzielt hätte. Im Entscheid vom 26. Juli 2002 veranschlagte die Vorinstanz - bezogen auf das Jahr 1997 - den Nebenerwerb auf Fr. 8791.20. Wenn für das vorliegend massgebende Jahr 1994 zugunsten der Versicherten ungeachtet der Tatsache, dass damals tiefere Nominallöhne bezahlt wurden, ein Nebenverdienst in eben dieser Höhe berücksichtigt wird, resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 62'371.20 (Fr. 53'580.- + Fr. 8791.20). Aus dem Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 31'500.- mit dem hypothetischen Einkommen ohne Invalidität von Fr. 62'371.20 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 49,5 %. Bei Vornahme eines Abzuges vom Nebenerwerb, der dem Nominallohnunterschied zwischen 1994 und 1997 Rechnung trägt, läge der Invaliditätsgrad entsprechend deutlicher unter 50 %. Das kantonale Gericht hat der Beschwerdeführerin ab Oktober 1994 im Ergebnis somit zu Recht eine Viertelsrente zugesprochen, woran die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwendungen nichts zu ändern vermögen. Namentlich hat die Vorinstanz die letztinstanzlich erneut vorgebrachte Behauptung, die Invalidenversicherung sei an den von der Elvia als Unfallversicherung festgelegten Invaliditätsgrad von 50 % gebunden, mit einlässlicher Begründung entkräftet. Den entsprechenden Erwägungen ist nichts beizufügen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Uri und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 24. Januar 2003
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
 
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