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Informationen zum Dokument  BGer 2A.566/2002  Materielle Begründung
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BGer 2A.566/2002 vom 09.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.566/2002 /kil
 
Urteil vom 9. Januar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Wyssmann.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Verrechnungssteuern, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
 
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau.
 
Verrechnungssteuer 1999 und 2000 (Rückerstattung),
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 24. Oktober 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verrechnungssteuer-Entscheid vom 2. April 2001 legte das Steueramt des Kantons Aargau den Rückerstattungsanspruch von A.________ für Fälligkeiten der Jahre 1999 und 2000 auf Fr. 8'245.95 fest. In der Begründung wurde festgehalten, dass für Konten und Aktien, welche auf A.________ und B.________ (seine ehemalige Lebenspartnerin) gemeinsam lauteten, nur der halbe Anteil gewährt werden könne. Der Rückerstattungsanspruch für die andere Hälfte sei von B.________ geltend zu machen.
 
Mit Eingabe vom 21. Dezember 2001 ersuchte A.________ das kantonale Steueramt um "umgehende Auszahlung" des noch ausstehenden Verrechnungssteuerguthabens. Mit Schreiben vom 9. Januar 2002 hielt das kantonale Steueramt fest, der Rückerstattungsanspruch für Fälligkeiten, welche die gemeinsamen Konten bzw. Aktien betreffen, stehe Frau B.________ zu. Nach weiteren Bestreitungen durch A.________ nahm das kantonale Steueramt dessen Schreiben vom 21. Dezember 2001 als Einsprache entgegen und forderte ihn u.a. auf, zu begründen, weshalb er auf den Verrechnungssteuer-Entscheid vom 2. April 2001 nicht reagiert habe. Mit Eingabe vom 15. März 2002 hielt A.________ fest:
 
"Ich hatte die Teilrückzahlung und Begründung damals zur Kenntnis genommen, musste jedoch andere Prioritäten setzen. Ich sah keinen sofortigen Handlungsbedarf, da ja die Aufforderung darin bestand, die Differenz sei auf dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis von Frau B.________ zu deklarieren. Dies wurde mir selbst mit Schreiben vom 09.01.2002 (Frau C.________), erneut bestätigt. Jedoch, so glaube ich nach wie vor, konnte dies ohne mein Einverständnis nicht geschehen."
 
Mit Entscheid vom 18. April 2002 trat das kantonale Steueramt auf die Einsprache zufolge Fristablaufs nicht ein.
 
B.
 
Mit Beschwerde an das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau machte A.________ u.a. geltend, der Verrechnungssteuer-Entscheid vom 2. April 2001 habe ihn in einem Zeitpunkt erreicht, da er eine tiefe Depression durchlaufen habe. Sein fester Glaube und Wille, alles wieder in geordnete Bahnen lenken zu können, habe ihm den Verrechnungssteuer-Entscheid weniger bedeutsam erscheinen lassen, und er sei offenbar nicht in der Lage gewesen, die Folgen einer Fristverwirkung zu erkennen.
 
Am 4. Juni 2002 teilte der Präsident des Steuerrekursgerichts dem Beschwerdeführer mit, dass ein allfälliger Hinderungsgrund wegen Erkrankung durch ärztliche Bescheinigung zu belegen wäre. In der Folge reichte der Beschwerdeführer ein Arztzeugnis vom 17. Juni 2002 ein.
 
Mit Urteil vom 24. Oktober 2002 wies das Steuerrekursgericht die Beschwerde ab. Es erwog, die ärztliche Bestätigung, wonach der Beschwerdeführer an je einem Zeitpunkt vor und nach dem für die Wiederherstellung der Frist massgeblichen Zeitraum unter Depressionen gelitten habe, reiche nicht aus, um zu belegen, dass er auch zwischen April und Dezember 2001 wegen seiner psychischen Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen sei, Einsprache zu erheben.
 
C.
 
Mit rechtzeitiger Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A.________, der Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau sei aufzuheben und auf seine Beschwerde an das Steuerrekursgericht (recte wohl: Einsprache) sei einzutreten. Er macht geltend, die Nichtanerkennung des ärztlichen Zeugnisses sei reine Willkür und verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
 
Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt, sondern nur die Akten.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Einsprachen gegen Entscheide des kantonalen Verrechnungssteueramtes über die Rückerstattung der Verrechnungssteuer können innert 30 Tagen nach der Eröffnung eingereicht werden. Dabei finden Art. 42 und 44 VStG sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 53 VStG). Die fristgerechte Einreichung der Einsprache ist von Amtes wegen zu prüfen. Auf verspätete Einsprachen darf nicht eingetreten werden.
 
Es steht ausser Frage, dass der Verrechnungssteuer-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 2. April 2001 dem Beschwerdeführer zugestellt werden konnte. Das geht namentlich aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.März 2002 hervor, wo er bestätigte, dass er die "Teilrückzahlung und Begründung damals zur Kenntnis genommen (habe)". Auch in der Beschwerde an das Steuerrekursgericht führte er aus, "der Verrechnungssteuer-Entscheid vom 02.04.2001 erreichte mich zu einem Zeitpunkt, als ich eine tiefe Depression durchlief ...". Das sind Hinweise, dass der Entscheid dem Beschwerdeführer ordnungsgemäss eröffnet werden konnte. Der Entscheid enthielt den Hinweis auf die Einsprachemöglichkeit. Der Beschwerdeführer reagierte darauf nicht, sondern verlangte die Rückerstattung für den restlichen Betrag erst am 21. Dezember 2001. Diese Eingabe ist verspätet. Sie wurde vom kantonalen Steueramt als Einsprache gewertet und mit Nichteintreten erledigt.
 
2.
 
Auf eine verspätete Einsprache kann nur eingetreten werden, wenn ein Grund für die Wiederherstellung der Frist besteht. Das Verrechnungsteuergesetz enthält keine ausdrückliche Vorschrift über die Wiederherstellung der Frist, doch ist anerkannt, dass auch im Bereich der Verrechnungssteuer Wiederherstellung möglich ist, wenn der Einsprecher durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden ist, innert der Frist zu handeln (BGE 96 I 162 E. 3). Die Wiederherstellung hat zum Zweck, die Verwirklichung des materiellen Rechts herbeizuführen, wenn die Frist zwar versäumt worden ist, dies aber seinen Grund in einem entschuldbaren Hindernis hat. Im Hinblick auf diesen Zweck, dürfen an den Beweis des Grundes, der vom Gesuchsteller zu erbringen ist, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (ASA 41 619).
 
Im ärztlichen Zeugnis vom 11. Juli 2002, das der Beschwerdeführer der Vorinstanz einreichte, führte Dr. med. D.________ aus:
 
"Hiermit bestätige ich, dass ich am 11.07.2000 Herrn A.________ notfallmässig betreut habe wegen einer schweren depressiven Entwicklung. Diese Entwicklung hat angehalten. Ich habe den Patienten das letzte Mal am 10.06.2002 gesehen, die Depression ist deutlich aufgehellt, doch leidet er immer noch massivst. Diverse persönliche und finanzielle Umstände haben den Patienten in die depressive Entwicklung hineingetrieben. Entsprechend musste ich den Patienten noch medikamentös behandeln."
 
Dieser Befund schliesst indes nicht aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 2. April 2001 bis zum Ablauf der Einsprachefrist die Bedeutung behördlicher Verfügungen (Entscheide) erkennen und seine Verfahrensrechte wahren oder damit einen Dritten beauftragen konnte. Das Arztzeugnis äussert sich zu dieser Frage nicht. Doch lassen die Schreiben und Eingaben des Beschwerdeführers vom 21.Dezember 2001, 12. Januar, 9. und 19. Februar, 4. und 15. März sowie 13. April und 15. Mai 2002 erkennen, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Positionen und Argumente klar und widerspruchsfrei, in logischer Abfolge und mit Nachdruck vorzutragen. Das zu beurteilen ist der Richter berufen, nicht der Arzt. Trotz seiner Depression, die weiter anhielt und unter der er "massivst" (Dr.med. D.________) litt, war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, seine Interessen wahrzunehmen. Die erwähnten Schreiben wurden zwar nach Ablauf der Einsprachefrist verfasst, doch deutet nichts darauf hin, dass die Situation vom 2. April 2001 bis zum Ablauf der Einsprachefrist wesentlich anders zu beurteilen ist. Mit der Krankheit lässt sich daher die Fristversäumnis nicht begründen.
 
3.
 
Bestimmte Äusserungen in der vorinstanzlichen Beschwerde (S. 1) legen vielmehr die Vermutung nahe, dass der Beschwerdeführer deshalb untätig blieb, weil er die Bedeutung des Entscheides vom 2. April 2001 nicht erkannt hatte (s.auch das Schreiben vom 21. Dezember 2001). Deswegen und weil er der irrigen Ansicht war, der fehlende Betrag werde ihm zurückerstattet, hat er möglicherweise nicht rechtzeitig Einsprache erhoben. Zudem hoffte er damals noch, seine Beziehung zu Frau B.________ werde sich wieder herstellen lassen (vgl. das Schreiben vom 15. März 2002). Ein Irrtum über die Tragweite eines Entscheides, enttäuschte Hoffnungen oder mangelnde Rechtskenntnisse stellen aber - wie bei einer gesunden Person - keinen Grund für eine Fristwiederherstellung dar. Das kantonale Steueramt trat daher zu Recht auf die Einsprache nicht ein.
 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG zu erledigen. Die Kosten des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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