VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.512/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.512/2002 vom 09.01.2003
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.512/2002 /bmt
 
Urteil vom 9. Januar 2003
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Feller.
 
X.________, geb. 14.03.1954, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
 
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
 
Ausweisung,
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 13. September 2002.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der jugoslawische Staatsangehörige X.________ reiste 1974 in die Schweiz ein. 1977 heiratete er eine Landsfrau, welche zu ihm in die Schweiz zog. Mit ihr zusammen hatte er vier Kinder, geboren 1976, 1978, 1981 und 1983. Sämtliche Familienmitglieder erhielten 1984 die Niederlassungsbewilligung.
 
Am 13. Januar 1998 tötete X.________ seine Ehefrau. In zweiter Instanz verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau am 14. Dezember 2000 wegen vorsätzlicher Tötung zu neun Jahren Zuchthaus und einer - bedingten - Landesverweisung von neun Jahren. Nachdem das Bundesgericht am 15. Juli 2001 eine Nichtigkeitsbeschwerde teilweise - in Bezug auf die Landesverweisung - gutgeheissen hatte, setzte das Obergericht des Kantons Aargau deren Dauer mit Urteil vom 23. August 2001 im von X.________ beantragten Ausmass auf vier Jahre herab.
 
Mit Verfügung vom 13. Februar 2002 wies die Fremdenpolizei des Kantons Aargau X.________ per Datum der Haftentlassung (frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung ist der 20. September 2004) für unbestimmte Zeit aus der Schweiz aus. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde am 13. Mai 2002 abgewiesen. Am 13. September 2002 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2002 erhobene Beschwerde ab.
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Oktober 2002 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 13. September 2002 sei aufzuheben; es sei von seiner Ausweisung abzusehen und er sei zu verwarnen.
 
Das Migrationsamt (Fremdenpolizei) und das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragen, gleich wie das Bundesamt für Ausländerfragen, Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
2.
 
2.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann der Ausländer aus der Schweiz unter anderem dann fremdenpolizeirechtlich ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Diesen Ausweisungsgrund erfüllt der Beschwerdeführer. Die Ausweisung soll nach Art. 11 Abs. 3 ANAG nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint. Für die Beurteilung der Angemessenheit erklärt Art. 16 Abs. 3 ANAV namentlich als wichtig die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile. Unter diesem letzten Gesichtspunkt können auch die Beziehungen zwischen volljährigen Personen in die Interessenabwägung miteinbezogen werden, vorliegend die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen volljährigen Kindern.
 
2.2 Der Beschwerdeführer ist wegen einer im Jahr 1998 begangenen vorsätzlichen Tötung zu einer Zuchthausstrafe von neun Jahren verurteilt worden. Es handelt sich dabei um ein schwerwiegendes Verbrechen, und das Rekursgericht hat, unter Bezugnahme auf die Beurteilung durch die Strafgerichte, zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer grosses Verschulden auf sich geladen habe. Der Beschwerdeführer war schon zuvor in Strafverfahren verwickelt gewesen. Wiewohl er sich dabei wegen Verhaltens zu verantworten hatte, das ungleich weniger schwer wiegt als das Tötungsdelikt, kann, wie das Rekursgericht festhält, nicht unberücksichtigt bleiben, dass er 1992 und 1994 verurteilt werden musste, weil er mehrfach ein Motorfahrzeug führte, ohne über einen Führerausweis zu verfügen. Für die ihm mit Strafbefehl vom 16. Dezember 1994 auferlegte Gefängnisstrafe von 14 Tagen konnte ihm angesichts der gesamten Umstände der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. Am 25. März 1997, knapp ein Jahr vor Begehung des Tötungsdelikts, wurde der Beschwerdeführer (nach 1976 zum zweiten Mal) von der Fremdenpolizei verwarnt.
 
Das Rekursgericht hat das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers angesichts von dessen Verschulden und der Art des letzten begangenen Verbrechens zu Recht als sehr gross bezeichnet. Was es in diesem Zusammenhang über das Verhältnis zwischen strafrechtlicher Landesverweisung und ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen unter den Gesichtspunkten Schwere des Delikts, Resozialisierungsgedanken, akzeptierbares Ausmass des Restrisikos (konkret unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beschwerdeführers) darlegt, bedarf keiner Korrektur oder Ergänzung; es kann hiezu vollumfänglich auf E. 3b des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
 
2.3 Was die privaten Interessen des Beschwerdeführers daran, in der Schweiz bleiben zu dürfen, betrifft, hat das Rekursgericht alle massgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und zutreffend gewichtet. Es ist von einer langen Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen, wobei es aber richtig hervorhob, dass dieser nicht ein Ausländer der "zweiten Generation" ist, sondern in seiner Heimat aufwuchs, dort die Schule besuchte und bis zum zwanzigsten Altersjahr lebte. Aus der diesbezüglich unbestritten gebliebenen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil (vgl. im Übrigen Art. 105 Abs. 2 OG) bestehen auch heute gewisse Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers zum Kosovo (Besitz eines Grundstücks, sein Vater und eine Schwester leben dort, ab und zu verbrachte er Ferien in der Heimat), und er muss sich nicht in ein ihm gänzlich unvertrautes Umfeld begeben, wenn er die Schweiz zu verlassen hat. Was allgemein die Problematik einer Rückreise in ein Land mit schwierigen wirtschaftlichen Verhältnissen nach langem Aufenthalt in der Schweiz betrifft, so kann vollumfänglich auf E. 3e/dd des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Der Beschwerdeführer scheint in der Schweiz zumindest beruflich gut integriert zu sein; seine erworbenen beruflichen Kenntnisse können ihm aber auch in seiner Heimat nützlich sein. Angesichts der aufgelaufenen Schulden gelang offenbar der Umgang mit dem Geld nicht immer, wobei diesbezüglich nur die hauptsächliche, nicht aber die ausschliessliche (s. E. 3e/cc des angefochtenen Urteils) Verantwortung bei der Ehefrau des Beschwerdeführers lag. Auch die Tatsache, dass alle Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben und hier einen gefestigten Anwesenheitsstatus haben, vermag die Interessenlage nicht in entscheidendem Masse zu Gunsten des Beschwerdeführers zu beeinflussen; die Kinder sind volljährig, und von einem Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihnen und ihrem Vater kann keine Rede sein (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff. betreffend Art. 8 EMRK). Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass das Rekursgericht dem Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug keine entscheidende Bedeutung beigemessen hat.
 
2.4 Nach dem Gesagten ist dem Rekursgericht darin beizupflichten, dass dem sehr grossen öffentlichen Interesse an einer Ausweisung des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aufenthaltsdauer, der Anwesenheit seiner erwachsenen Kinder in der Schweiz, seiner beruflichen und sprachlichen Integration und der besseren Resozialisierungschancen in der Schweiz ein erhebliches privates Interesse gegenübersteht, welches jedoch unter Berücksichtigung aller Umstände das öffentliche Interesse nicht zu überwiegen vermag (E. 3f des angefochtenen Urteils).
 
Die Ausweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz auf unbestimmte Zeit erweist sich damit als angemessen, d.h. verhältnismässig, und verletzt Bundesrecht nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen.
 
2.5 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. Januar 2003
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).