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Informationen zum Dokument  BGer B 1/2002  Materielle Begründung
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BGer B 1/2002 vom 02.12.2002
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
 
Tribunale federale delle assicurazioni
 
Tribunal federal d'assicuranzas
 
Sozialversicherungsabteilung
 
des Bundesgerichts
 
Prozess
 
{T 7}
 
B 1/02
 
Urteil vom 2. Dezember 2002
 
III. Kammer
 
Besetzung
 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
 
Parteien
 
L.________, 1960, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
 
gegen
 
Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8035 Zürich, Beschwerdegegnerin
 
Vorinstanz
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
(Entscheid vom 26. November 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der 1960 geborene L.________ war vom 5. März bis 5. Dezember 1990 als Hilfsarbeiter bei der Firma K.________ AG tätig und damit bei der Pensionskasse Schweizerischer Baumeisterverband (PK-SBV; nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgerechtlich versichert. Auf Grund der Folgen eines am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas meldete er sich am 4. Dezember 1990 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Invalidenversicherungs-Kommission des Kantons Zürich holte u.a. Berichte des Spitals X.________ vom 24. April 1990, des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 13. November 1990 sowie des Dr. med. B.________ vom 3. Januar 1991 ein und veranlasste einen Schlussbericht der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte (BEFAS), der am 14. Januar 1992 erstattet wurde. Gestützt darauf sprach sie dem Versicherten Umschulungsmassnahmen im Sinne einer Anlehre als Kleingerätemonteur in der Eingliederungsstätte Y.________ ab 17. August 1992 zu, welche dieser am 16. August 1994 erfolgreich abschloss (Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994; Bericht des IV-Berufsberaters vom 19. August 1994). In der Folge bezog L.________ bis zu seiner Aussteuerung am 5. März 1996 Arbeitslosenentschädigung. Nachdem er am 3. Februar 1997 erneut bei der Invalidenversicherung vorstellig geworden war und um Ausrichtung einer Invalidenrente ersucht hatte, zog die IV-Stelle des Kantons Zürich Berichte des Dr. med. A.________, FMH Innere Medizin, spez. Rheumaerkrankungen, vom 6. Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 11. März 1996 sowie des Dr. med. H.________, vom 6. März 1997, eine Stellungnahme der IV-Ärztin vom 16. Juli 1997 und - in beruflich-erwerblicher Hinsicht - Auskünfte der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 bei. Mit Verfügung vom 31. Juli 1998 sprach sie dem Versicherten rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 52 % zu.
 
Mit Schreiben vom 28. August und 5. November 1998 gelangte der Rechtsvertreter von L.________ an die Pensionskasse und ersuchte um Ausrichtung von Berufsvorsorgeleistungen, was diese am 10. Februar 1999 ablehnte.
 
B.
 
Am 16. März 2000 liess L.________ Klage gegen die Pensionskasse erheben und beantragen, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente auszuzahlen. Mit Entscheid vom 26. November 2001 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich das Rechtsmittel ab.
 
C.
 
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darauf einzutreten sei, sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese zusätzliche medizinische Abklärungen vornehme und hernach neu entscheide. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung.
 
Während die Pensionskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Der Beschwerdeführer ersucht in formeller Hinsicht im Sinne eines Eventualantrages um Beizug der IV-Akten. Diesem Begehren wurde bereits dadurch entsprochen, dass die durch das kantonale Gericht eingereichten Unterlagen auch die - soweit ersichtlich vollständigen - Akten der Invalidenversicherung beinhalten.
 
2.
 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 311 Erw. 1 mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass eine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung insbesondere zu verneinen ist, wenn die Invalidität nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses wegfällt (und später - allenfalls aus dem gleichen Grund - wieder auftritt). Hiezu bedarf es allerdings einer dauerhaften Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit. So wird beispielsweise bei einem Versuch zur beruflichen Wiedereingliederung auch dann nicht unbedingt der Wegfall der Invalidität angenommen, wenn der Versicherte während mehr als drei Monaten voll gearbeitet hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Versicherte während dieser Zeit wirklich eine volle Leistung erbracht hat und ob die dauerhafte Wiedererlangung der vollen Erwerbsfähigkeit gestützt auf die Resultate des Wiedereingliederungsversuchs als wahrscheinlich erscheint (BGE 118 V 166 Erw. 4e; SZS 1997 S. 67 f. Erw. 2a mit Hinweis).
 
3.
 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente der Beschwerdegegnerin. Ein solcher ist zu bejahen, wenn während der Anstellungsdauer bei der vormaligen Arbeitgeberin, der Firma K.________ AG, vom 5. März bis 5. Dezember 1990 (bzw. der Nachdeckungsfrist von dreissig Tagen nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses [Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung]) eine relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten und zwischen dieser und der Teilinvalidität, die den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung ab 1. Januar 1997 begründet hat, der erforderliche sachliche und zeitliche Zusammenhang gegeben ist.
 
4.
 
4.1 Am 13. März 1990 erlitt der Beschwerdeführer ein Verhebetrauma mit anschliessender akuter Lumboischialgie rechts, welches eine Hospitalisation vom 22. bis 28. März 1990 erforderlich machte und eine weitere bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von zehn Tagen nach der Entlassung bewirkte (Bericht des Spitals X.________ vom 24. April 1990). Zufolge erneut starker Rückenschmerzen gab der Versicherte seine Hilfsarbeitertätigkeit ab 14. August 1990 endgültig auf, wobei die behandelnden Ärzte ihn für die nächsten Jahre im Rahmen von körperlich schweren Beschäftigungen als arbeitsunfähig einstuften (Berichte des Dr. med. S.________ vom 13. November 1990 und des Dr. med. B.________ vom 3. Januar 1991). Die in der Folge von der Invalidenversicherung durchgeführten Umschulungsmassnahmen im Sinne einer am 17. August 1992 begonnenen zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur schloss der Beschwerdeführer am 16. August 1994 erfolgreich ab. Gemäss BEFAS-Schlussbericht vom 16. August 1994 konnte er bei anspruchsvollen, vorwiegend sitzend auszuführenden Montagetätigkeiten eine Arbeitsleistung von 90 - 100 % erbringen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass der Versicherte während dieser Ausbildung zu keiner Zeit auf Grund seiner Rückenbeschwerden, welche sich ab und zu noch bemerkbar gemacht und Physiotherapie indiziert hatten, fern geblieben war und die nach Anlehrabschluss negativ verlaufenden Stellenbewerbungen einzig auf die schlechte Konjunkturlage zurückgeführt wurden. Zum gleichen Schluss gelangte der IV-Berufsberater, welcher dem Beschwerdeführer auf Grund des positiven Verlaufs der Umschulung mit Bericht vom 19. August 1994 eine im neuen Aufgabenbereich als Kleingerätemonteur praktisch volle Arbeitsfähigkeit bescheinigte. In der Folge bezog der Versicherte Arbeitslosenentschädigung vom 17. August 1994 bis 5. März 1996 auf der Basis einer nie in Frage gestellten Vermittlungsfähigkeit.
 
4.2 Die nach der Neuanmeldung vom 3. Februar 1997 durch die IV-Stelle eingeholten Arztberichte ergaben zur Hauptsache die Diagnose eines therapieresistenten lumbospondylogenen Syndroms mit pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts bei Osteochondrosen L4 und L5 mit dorsaler Bandscheibenprotrusion sowie eines Verdachtes auf ein zunehmendes somatoformes Krankheitsgeschehen (Berichte des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996 und 15. April 1997, des Dr. med. Z.________ vom 11. März 1996 sowie des Dr. med. H.________ vom 6. März 1997). Insbesondere Dr. med. A.________ hatte in diesem Zusammenhang bereits am 6. Februar 1996 auf die zunehmende, im Vergleich zum physischen Beschwerdebild mindestens so bedeutsame Problematik der psychosozialen Situation mit der andauernden Arbeitslosigkeit hingewiesen, welche sich schon deutlich in Richtung einer eigentlichen Schmerzkrankheit entwickelt habe. Diesen Befund bestätige er mit Berichten vom 15. April 1997, wobei er die Arbeitsunfähigkeit als Kleingerätemonteur nunmehr - in Berücksichtigung auch der ungünstigen psychischen und psychosozialen Faktoren - gesamthaft auf maximal 50 % schätzte. Diese Beurteilung stellte in der Folge die Grundlage der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung dar.
 
5.
 
5.1 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die anlässlich des am 13. März 1990 erlittenen Verhebetraumas manifest gewordenen und einen einwöchigen Spitalaufenthalt nach sich ziehenden Rückenprobleme in Form einer so genannten Brückensymptomatik in den nachfolgenden Jahren grundsätzlich - wenn auch deutlich abgeschwächt - angehalten haben. Ebenso klar wird auf Grund der Unterlagen jedoch, worauf die Vorinstanz zu Recht hinweist, dass sich die gesundheitliche Situation während der zweijährigen Anlehre als Kleingerätemonteur vom August 1992 bis August 1994 wie auch im anschliessenden Zeitraum des Bezugs von Arbeitslosenentschädigung bis im März 1996 insofern stark verbessert darstellte, als der Versicherte seitens des Rückens uneingeschränkt arbeitsfähig war. Namentlich die Feststellungen im Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 verdeutlichen, dass die sich auch während der Umschulungsphase gelegentlich bemerkbar machenden, mit Physiotherapie behandelten Rückenbeschwerden gute Arbeitsleistungen und einen erfolgreichen Abschluss der Anlehre in keiner Weise beeinträchtigt haben. Den Angaben der Arbeitslosenkasse Gewerkschaft Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, Sektion Zürcher Oberland, vom 25. April 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber der Arbeitslosenversicherung als vermittlungsfähig erachtete und in diesem Sinne durch die Kasse eingestuft wurde. Während des Leistungsbezugs waren denn auch keine Arbeitsunfähigkeitszeugnisse - nicht einmal im Hinblick auf eine nur teilweise Arbeitsunfähigkeit - eingereicht worden. Erwiesenermassen verschlechterte sich der Gesundheitszustand indes insbesondere nach der Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung (5. März 1996) im Sinne einer Schmerzausweitung mit regressivem Verhalten und einer Wesensveränderung, wie namentlich die IV-Ärztin unter Bezugnahme auf den Schlussbericht der BEFAS vom 16. August 1994 sowie die Berichte des Dr. med. A.________ vom 15. April 1997 ausführte (Stellungnahme vom 16. Juli 1997). Ferner wies auch der Rechtsvertreter des Versicherten in seinem Schreiben vom 10. Juni 1997 zuhanden der IV-Stelle ausdrücklich auf eine starke Zuspitzung der Situation im Zeitraum 1996/97 hin. In Anbetracht dieser namentlich in medizinischer Hinsicht vollständigen Aktenlage - zusätzliche fachärztliche Abklärungen erübrigen sich - hat das kantonale Gericht, insbesondere auch gestützt auf den sich eingehend mit den das Krankheitsbild des Beschwerdeführers ab 1996 wesentlich prägenden - somatischen und psychosozialen - Problemkreisen auseinandersetzenden Bericht des Dr. med. A.________ vom 6. Februar 1996, zutreffend erkannt, dass die der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschädigung nicht im Wesentlichen dieselbe ist, die zur Arbeitsunfähigkeit in der Versicherungszeit bei der Beschwerdegegnerin im Jahre 1990 geführt hat. Während sich die Ursache für Letztere in den durch das am 13. März 1990 erlittene Verhebetrauma hervorgerufenen Rückenbeschwerden findet, bewirkten die ungünstige psychosoziale Situation (Sprach- und Integrationsproblematik) sowie die seit August 1994 andauernde Arbeitslosigkeit offenkundig eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Sinne eines somatoformen Krankheitsgeschehens und führten schliesslich zur für die Zusprechung einer halben Invalidenrente durch die Invalidenversicherung massgeblichen 50 %igen Arbeitsunfähigkeit für die Zeit ab 1. Januar 1996. Ob es sich hierbei um eine "Novation" oder "Mutierung" des Krankheitsbildes handelt bzw. der der Invalidität zu Grunde liegende Gesundheitsschaden eine Spätfolge der ursprünglichen Rückenbeschwerden darstellt, braucht nicht abschliessend beantwortet zu werden. Entscheidend ist einzig, dass sich die Beschwerden qualitativ wesentlich gewandelt haben, indem die Rückenprobleme im Sinne einer Symptomausweitung eine - nunmehr das Krankheitsbild beherrschende - psychische Fehlentwicklung bewirkten. Die bereits im Bericht der BEFAS vom 14.Januar1992 angeführten sozialen und persönlichen Faktoren hatten damals offenkundig noch keinen krankheitswertigen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.
 
Der von der Rechtsprechung geforderte enge sachliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter im Jahre 1990 und der später eingetretenen Invalidität ist somit zu verneinen.
 
5.2 Was die im Weiteren notwendige zeitliche Konnexität anbelangt, ist mit der Vorinstanz auch ein diesbezüglicher Zusammenhang zu verneinen, da der Versicherte nach übereinstimmender Auffassung die Umschulung zum Kleingerätemonteur trotz immer noch bestehenden Rückenleidens erfolgreich absolvieren und abschliessen konnte und in diesem Beruf bei besserer konjunktureller Lage weiterhin - zumindest bis zum Ende der kontrollierten Arbeitslosigkeit - voll einsatzfähig gewesen wäre. Durch die zweijährige Anlehre hatte somit eine dauerhafte Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit bewirkt werden können (vgl. Erw. 2 in fine hievor).
 
5.3 Nichts anderes ergibt sich ferner aus dem Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin, geht dieses doch gemäss Art. 11 (vom 1. Januar 1990 bis Ende 1997 gültig gewesenes Reglement) bzw. Art. 12 (auf den 1. Januar 1998 in Kraft getretenes Reglement) von dem der Invalidenversicherung zu Grunde liegenden Invaliditätsbegriff und nicht von einer, das vorliegende Resultat allenfalls beeinflussenden Berufsunfähigkeit aus (vgl. zur Zulässigkeit eines abweichenden Invaliditätsbegriffes im Bereich der obligatorischen Berufsvorsorge: BGE 120 V 108 f. Erw. 3c mit Hinweisen).
 
6.
 
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Kreso Glavas, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 2. Dezember 2002
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
 
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