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Informationen zum Dokument  BGer 5C.155/2002  Materielle Begründung
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BGer 5C.155/2002 vom 13.11.2002
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
5C.155/2002 /bie
 
Urteil vom 13. November 2002
 
II. Zivilabteilung
 
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann,
 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
Der Bund Verlag AG, Bubenbergplatz 8, 3011 Bern,
 
Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Jürg Kugler, Im Lindenhof, Postfach 41, 9320 Arbon,
 
gegen
 
Erwin Kessler, Im Büel 2, 9546 Tuttwil, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt
 
Jean-Rodolphe Spahr, Walchestrasse 27, Postfach 564, 8035 Zürich,
 
Persönlichkeitsverletzung,
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Thurgau vom 11. April 2002.
 
Sachverhalt:
 
A.
 
In der Zeitung "Der Bund" vom 21. Juni 2001 wurde unter dem Titel "Schächtverbot und Antisemitismus" sowie dem Untertitel "Geschichte/Eine Dissertation zu historischen und aktuellen Fragen des Schächtverbotes" die von Pascal Krauthammer verfasste Dissertation "Das Schächtverbot in der Schweiz" rezensiert. Der Artikel enthielt u.a. folgenden Text:
 
"Die weiterhin grassierende Antischächtlüge stilisiert zwar in ihrer populistischen Propaganda das Schächtverbot zu einer Humanitäts- und Zivilisationsaufgabe hoch, kann aber trotzdem die erschreckend antisemitische und neuerdings auch antiislamische Komponente nicht unter dem Deckmantel des Tierschutzes verstecken. Das war schon zur Zeit der Nazis und Fröntler in den Dreissiger- und Vierzigerjahren der Fall. Und auch in der gegenwärtigen Antischächtbewegung dominiert, wie der Verfasser nachweist, die antisemitische Komponente: "In der Person des radikalen Tierschützers Erwin Kessler fand diese Tradition ihre Fortsetzung. Über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuchte er, eine neue 'Judenfrage' zu konstruieren." Nachweislich unterhielt Kessler Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene. Das Zürcher Obergericht verurteilte Kessler denn auch aufgrund seiner rassistischen und antisemitischen Äusserungen im Zusammenhang mit dem Schächten wegen Verletzung der Antirassismus-Strafnorm, und das Bundesgericht wies seine staatsrechtliche Beschwerde gegen dieses Urteil ab."
 
B.
 
Mit Klage vom 11. Juli 2001 verlangte Erwin Kessler die Feststellung, dass die Behauptung, er habe nachweislich Kontakte zu Neonazis gehabt, unwahr sei, sowie die Verpflichtung zur Publikation des Dispositivs in der nächstfolgenden Ausgabe des "Bund" in gleicher Grösse.
 
Mit Urteil vom 27. November 2001 wies die bezirksgerichtliche Kommission Münchwilen die Klage ab. Sie hielt im Wesentlichen fest, beim Durchschnittsleser entstehe nicht der Eindruck, der Kläger gehöre zur Neonaziszene oder sympathisiere zumindest mit ihr, vielmehr werde das Bild eines radikalen Tierschützers vermittelt, der im Kampf um das Schächtverbot die Schranken des Gesetzes überschritten habe, indem er sich antisemitisch geäussert und als Mittel zum Zweck u.a. zur Neonazi- und Revisionistenszene Kontakt unterhalten habe. Zwar sei allein schon diese Aussage geeignet, die Ehre und Persönlichkeit zu verletzen. Indes würden sowohl Neonazis als auch Revisionisten vom Durchschnittsleser als Vertreter politisch ultrarechter Gesinnung angesehen und mit dem Begriff "Nationalsozialisten" in Verbindung gebracht; dabei bestehe für den Durchschnittsleser kein wesentlicher Unterschied, ob die an den Juden begangene Gewalt verherrlicht (Neonazis) oder verharmlost werde (Revisionisten). Der Kläger habe nachweislich Kontakt mit den Revisionisten und Holocaustleugnern Ernst Indlekofer und Jürgen Graf gehabt.
 
Dagegen erhob der Kläger am 16. Januar 2001 kantonale Berufung. Mit Entscheid vom 11. April 2002 stellte das Obergericht des Kantons Thurgau fest, die Behauptung, der Kläger habe nachweislich Kontakte zur Neonaziszene unterhalten, sei unwahr, und es verpflichtete die Beklagte, das Urteilsdispositiv in der nächstfolgenden Ausgabe des "Bund" in der gleichen Grösse zu veröffentlichen.
 
C.
 
Am 3. Juli 2002 hat die Beklagte gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit Letzterer verlangt sie im Wesentlichen die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Feststellung, dass die Behauptung, der Kläger habe Kontakte zur Neonaziszene unterhalten, richtig sei, eventualiter beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Durchführung eines ordentlichen Beweisverfahrens. Indem die Beklagte das Gegenteil der Klage verlangt, schliesst sie sinngemäss auf deren Abweisung.
 
In seiner Berufungsantwort vom 11. Oktober 2002 beantragt der Kläger die Abweisung der Berufung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Sind in der gleichen Streitsache Berufung und staatsrechtliche Beschwerde erhoben worden, wird Letztere in der Regel zuerst behandelt (Art. 57 Abs. 5 OG). Umgekehrt wird u.a. dann verfahren, wenn die Berufung selbst auf Grund der mit staatsrechtlicher Beschwerde kritisierten Sachverhaltsfeststellungen der kantonalen Behörden als begründet erscheint (BGE 117 II 630 E. 1a S. 631). Dies ist vorliegend der Fall.
 
1.2 Im Berufungsverfahren massgebend sind die vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen, es sei denn, sie wären in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zu Stande gekommen oder sie beruhten auf einem offensichtlichen Versehen (Art. 63 Abs. 2 OG). Neue Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge sind ausgeschlossen (Novenverbot; Art. 55 Abs. 1 lit. c OG); dies gilt auch für die Berufungsantwort (Art. 59 Abs. 3 OG). Soweit die Parteien vor Bundesgericht Ausführungen zum Sachverhalt machen und neue Beweismittel einreichen, ist nicht einzutreten.
 
2.
 
2.1 Der Bund Verlag AG wirft dem Obergericht vor, sie nicht zum Beweis zugelassen und damit gegen Art. 8 ZGB verstossen zu haben. Bereits auf Grund des festgestellten Sachverhaltes sei jedoch auch Art. 28 ZGB verletzt worden. Die von der Vorinstanz getroffene strikte Unterscheidung zwischen Neonazismus und Revisionismus sei nämlich unzulässig und stehe in Widerspruch zur gesamten Auffassung in der Politik und Lehre, aber auch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Wer wie die Revisionisten den Holocaust leugne, dürfe als Sympathisant der Neonazis bezeichnet werden. Gemäss den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien Kontakte zum Revisionisten und Holocaustleugner Ernst Indlekofer zugestanden. Was den Revisionisten und Holocaustleugner Michael Lüthi betreffe, habe das Obergericht die Bedeutung des Begriffes "Kontakt unterhalten" verkannt.
 
Demgegenüber macht der Kläger in seiner Berufungsantwort geltend, die Beklagte habe ihm keinen einzigen Kontakt zur Neonaziszene nachweisen können und mangels tauglicher Beweisanträge habe das Obergericht zu Recht kein Beweisverfahren durchgeführt. Er habe denn auch nie Sympathien für die Neonazis gehabt, deren Welt im Übrigen eine völlig andere sei als diejenige der Revisionisten. Die Unterschiede zwischen Neonazis und Revisionisten seien auch dem Durchschnittsleser und insbesondere dem intellektuellen Teil der Leserschaft klar, an den sich der inkriminierte, eine rechtsgeschichtliche Dissertation betreffende Artikel wende.
 
2.2 Art. 28 Abs. 1 ZGB gewährt dem in seiner Persönlichkeit widerrechtlich Verletzten Rechtsschutz. Eine Verletzung der Persönlichkeit liegt namentlich vor, wenn die Ehre einer Person beeinträchtigt wird, indem ihr berufliches oder gesellschaftliches Ansehen geschmälert wird. Ob eine Äusserung geeignet ist, dieses Ansehen herabzumindern, beurteilt sich objektiviert nach Massgabe eines Durchschnittslesers, wobei dies unter Würdigung der konkreten Umstände wie etwa des Rahmens der Presseäusserung zu erfolgen hat (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487 mit weiteren Hinweisen).
 
Die Presse kann sowohl durch die Mitteilung von Tatsachen als auch durch deren Würdigung in die Persönlichkeit eingreifen. Die Verbreitung wahrer Tatsachen ist grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt, es sei denn, es handle sich um solche aus dem Geheim- oder Privatbereich oder die betroffene Person werde in unzulässiger Weise herabgesetzt, weil die Form der Darstellung unnötig verletzt. Die Veröffentlichung unwahrer Tatsachen ist demgegenüber an sich widerrechtlich; an der Verbreitung von Unwahrheiten kann nur in seltenen, speziell gelagerten Ausnahmefällen ein hinreichendes Interesse bestehen. Indessen lässt noch nicht jede journalistische Unkorrektheit, Ungenauigkeit, Verallgemeinerung oder Verkürzung eine Berichterstattung insgesamt als unwahr erscheinen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erscheint eine in diesem Sinn unzutreffende Presseäusserung nur dann als insgesamt unwahr und persönlichkeitsverletzend, wenn sie in wesentlichen Punkten nicht zutrifft und die betroffene Person dergestalt in einem falschen Licht zeigt bzw. ein spürbar verfälschtes Bild von ihr zeichnet, das sie im Ansehen der Mitmenschen empfindlich herabsetzt (BGE 126 III 305 E. 4 b/aa S. 306 ff. mit weiteren Hinweisen).
 
2.3 Das Obergericht hat in einem ersten Schritt erwogen, dass zwischen Neonazismus und Revisionismus zu differenzieren sei. Während sich Neonazis offen zur Ideologie und Weltanschauung des Nationalsozialismus bekennen und einen nach dem Führerprinzip organisierten totalitären Staat sowie eine "rassenreine Volksgemeinschaft" anstreben würden, werde als Revisionismus der politisch motivierte Versuch bezeichnet, die unter der nationalsozialistischen Herrschaft begangenen Verbrechen, namentlich den millionenfachen Mord an Juden, zu relativieren oder zu leugnen. Der Durchschnittsleser des "Bund", einer angesehenen und traditionsreichen Zeitung, die mit dem Slogan "unterschätze nie einen Bund-Leser" werbe, vermöge zwischen den beiden Begriffen sehr wohl mehr als nur ansatzweise einen Unterschied zu erkennen und ordne diese nicht ohne jegliche Nuance einfach dem Rechtsextremismus zu. Der Kläger sei deshalb in seiner Persönlichkeit verletzt, wenn ihm nicht nur Kontakte zu Revisionisten, sondern auch solche zu Neonazis nachgesagt würden.
 
Im vorliegend interessierenden Zusammenhang kann dieser Ansicht nicht gefolgt werden. Das Obergericht geht selbst davon aus, dass die Neonazis die vom nationalsozialistischen Regime begangenen Verbrechen verharmlosten, leugneten oder gar verherrlichten und die Revisionisten den Holocaust bestritten oder unter Berufung auf pseudowissenschaftliche Gutachten zumindest die Opferzahl zu verkleinern suchten. Es hält denn auch fest, dass beide Ideologien auf der gleichen Gesinnung fussen und ihre Anhänger weitgehend das gleiche Gedankengut vertreten, will aber einen entscheidenden Unterschied darin sehen, dass die Neonazis (mit Gewalt) einen nach dem Führerprinzip organisierten Staat anstrebten.
 
Zum einen geht diese Differenzierung, der in einem anderen Kontext die Berechtigung keineswegs abgesprochen werden soll, im vorliegend zu beurteilenden Fall am Wesentlichen vorbei: Wer - wider alle bessere Erkenntnis - die nationalsozialistischen Verbrechen und insbesondere den an den Juden verübten Mord verharmlost oder gar leugnet, solidarisiert sich mit dem nationalsozialistischen Gedankengut. Wer heute solches tut, kann daher ohne weiteres als Neonazi bezeichnet werden. Ob er dann persönlich auch noch zu Gewalttaten neigt oder gar aktiv eine gewaltsame Änderung der politischen Verhältnisse anstrebt, ist im hier interessierenden Kontext nicht von Bedeutung. Aus diesem Grund erübrigt es sich auch, die Unterschiede zwischen Neonazismus und Revisionismus im Detail oder gar abschliessend zu erörtern.
 
Zum anderen verkennt die Vorinstanz, dass der Durchschnittsleser mit dem Begriffspaar bzw. dem Sammelbegriff der Neonazi- und Revisionistenszene in erster Linie deren gemeinsames Gedankengut, insbesondere deren gemeinsame Beurteilung des nationalsozialistischen Regimes und dessen Verbrechen assoziiert. Die Aussage, der Kläger unterhalte Kontakte zur betreffenden Szene, ist denn auch in ihrem (unbestrittenen) Kontext zu würdigen, dass der Kläger über die Instrumentalisierung der Schächtfrage versuche, eine neue "Judenfrage" zu konstruieren, und auf Grund seiner rassistischen und antisemitischen Äusserungen verurteilt worden sei. Dem Durchschnittsleser ist geläufig, dass Neonazis wie Revisionisten rassistisches und insbesondere antisemitisches Gedankengut vertreten. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Kläger, der gegen die ihm zugeschriebenen Kontakte zur Revisionistenszene nichts einzuwenden hatte, in ein falsches Licht gestellt wird, wenn die Beklagte von Kontakten zur Neonazi- und Revisionistenszene schreibt. Zu Recht ist im Übrigen die erste Instanz explizit und die zweite stillschweigend davon ausgegangen, dass aus dem Kontext heraus beim Durchschnittsleser nicht der Eindruck entsteht, der Kläger sei ein eigentlicher Neonazi oder Revisionist, sondern dass er dessen Kontakte zur Szene im Zusammenhang mit dem vom Kläger militant betriebenen Tierschutz und dabei insbesondere der Schächtfrage liest.
 
2.4 Beim vorstehenden Ergebnis wird die vom Obergericht in einem zweiten Schritt diskutierte und schliesslich verneinte Frage, ob der Kläger zu Neonazis im engeren Sinn Kontakte unterhalten habe, gegenstandslos. Es bleibt einzig zu prüfen, ob nachweislich Kontakte zu Revisionisten bestanden haben.
 
Der von der ersten Instanz angeführte persönliche Kontakt zum Revisionisten und Holocaustleugner Ernst Indlekofer ist vom Kläger zugestanden. Zu Recht ist die erste Instanz davon ausgegangen, der Kläger habe auch zum Revisionisten und Holocaustleugner Jürgen Graf Kontakt unterhalten, indem er jenem auf der Homepage des von ihm präsidierten Vereins gegen Tierfabriken (VgT) eine Plattform geboten habe; so sei dort über den gegen Graf geführten Prozess wegen Verstosses gegen das Antirassismusgesetz berichtet worden und der Kläger habe in den VgT-News auch einen Brief von Graf publiziert und kommentiert, mit welchem die Leserschaft aufgefordert worden sei, den aufrichtigen Idealisten und Patrioten Indlekofer nicht im Stich zu lassen. Das Obergericht verkennt in diesem Zusammenhang den Begriff der Kontaktpflege, wenn es sinngemäss davon ausgeht, diese sei nur durch persönliche Kontakte im Sinne physischer Treffen möglich.
 
Schliesslich ist (bereits) auf Grund der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen davon auszugehen, dass der Kläger auch Kontakt zum Skinhead und Webmaster der Homepage "Hugin und Munin" Michael Lüthi hatte, von welchem anfangs 2001 im Forum der vom Kläger präsidierten Vereinigung "Internet ohne Zensur" drei Einträge erschienen. Diese lassen sich nicht gewissermassen mit ungebeten in den Briefkasten gelegter Post vergleichen, wenn sie auf der Homepage platziert und über längere Zeit dort stehen gelassen wurden. Im Übrigen hat der Kläger als Reaktion auf den Eintrag vom 21. Januar 2001, in welchem sich Lüthi darüber beklagte, dass ihm und seiner Familie auf Grund seiner von den Medien als rechtsradikal beurteilten Homepage die der Gemeinde Langendorf gehörende Wohnung gekündigt worden sei, beim Gemeindepräsidenten interveniert und sich für Lüthi eingesetzt. Das Obergericht verkennt auch hier den im Kontext mit dem inkriminierten Zeitungsartikel zu würdigenden Begriff des Kontakthabens, wenn es davon ausgeht, der Kontakt müsse persönlich sein. Es spielt grundsätzlich keine Rolle, welchen Mediums sich die beteiligten Personen für ihre Kontaktpflege bedienen; etwas anderes würde sich einzig dann ergeben, wenn im vorliegenden Zeitungsartikel ausdrücklich von persönlichen Kontakten die Rede gewesen wäre.
 
2.5 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass dem Kläger auf Grund seiner nachweislichen Kontakte zu Revisionisten und Holocaustleugnern im konkreten Zusammenhang mit der antisemitisch motivierten Polemik um das Schächtverbot ohne Verletzung seiner Persönlichkeit Kontakte zur Neonazi- und Revisionistenszene nachgesagt werden durften. Entsprechend ist die Berufung gutzuheissen, soweit auf sie einzutreten ist.
 
2.6 Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob das Obergericht Art. 8 ZGB verletzte, indem es seinen eigenen Ausführungen zufolge weitere Beweisanträge der Beklagten für den Nachweis von Kontakten des Klägers zur betreffenden Szene in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen hat.
 
3.
 
Da die Berufung im Wesentlichen gutgeheissen worden ist, wird der Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Des Weiteren hat er die Gerichtskosten des kantonalen Verfahren von Fr. 2'000.-- und Fr. 3'000.-- zu tragen (Art. 157 OG). Zur Bestimmung der vom Kläger an die Beklagte zu leistenden Parteientschädigung für das kantonale Verfahren wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 159 Abs. 6 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 11. April 2002 wird aufgehoben und die Klage auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung und Urteilspublikation abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühren von Fr. 2'000.-- für die erste Instanz, von Fr. 3'000.-- für das Obergericht und von Fr. 2'500.-- für das Bundesgericht werden dem Kläger auferlegt.
 
3.
 
Der Kläger hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. Zur Bestimmung der kantonalen Parteientschädigung wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. November 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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