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Informationen zum Dokument  BGer 2P.169/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.169/2002 vom 14.08.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.169/2002 /kil
 
Urteil vom 14. August 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
 
Gerichtsschreiber Klopfenstein.
 
A.E.________, geb. ... 1959,
 
B.E.________, geb. ... 1964,
 
C.E.________, geb. ... 1990,
 
D.E.________, geb. ... 1993,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 8500 Frauenfeld,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden.
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2002
 
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
A.________, B.________, C.________ und D.E.________ führen mit Eingabe vom 8. August 2002 staatsrechtliche Beschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 19. Juni 2002. Damit hatte dieses eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Departements für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau abgewiesen und der Familie E.________ die beantragte unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert. In der Sache geht es darum, dass den Eheleuten E.________ und ihren beiden Kindern zunächst von der Fremdenpolizei des Kantons Thurgau und in der Folge von den Beschwerdeinstanzen die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen verweigert worden ist.
 
2.
 
2.1 Die Beschwerdeführer erheben eine staatsrechtliche Beschwerde. Dieses Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG).
 
Vorliegend käme als anderes Rechtsmittel einzig die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Betracht. Diese ist jedoch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Die Beschwerdeführer haben, wie im angefochtenen Urteil (E. 2a) zutreffend dargelegt, keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen. Ein Anspruch auf Bewilligung ergibt sich auch nicht etwa aus Art. 8 EMRK (Schutz des Privatlebens). Eine blosse langjährige Anwesenheit im Land und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen genügen hiefür nicht (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.; Urteil 2A.471/2001 vom 29. Januar 2002, E. 2b). Vorausgesetzt wäre jedenfalls eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (Urteil 2P.122/2002 vom 31. Mai 2002, E. 2.1); von einer derartigen Integration der Familie kann, obwohl namentlich der Vater schon lange in der Schweiz weilt, nicht die Rede sein (vgl. S. 14 des angefochtenen Entscheides).
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unzulässig.
 
2.2 Besteht kein Anspruch auf Bewilligung, fehlt es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch am rechtlich geschützten Interesse, das nach Art. 88 OG zur Legitimation für eine staatsrechtliche Beschwerde erforderlich ist (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff., mit Hinweisen). Damit ist im vorliegenden Fall in der Sache auch die staatsrechtliche Beschwerde ausgeschlossen.
 
2.3 Trotz fehlender Legitimation in der Sache kann mit staatsrechtlicher Beschwerde die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, die den Beschwerdeführern im kantonalen Verfahren zustanden und deren Verletzung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 127 II 161 E. 3b S. 167). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheides abzielen, wie beispielsweise die Rüge, der Sachverhalt sei unvollständig oder sonst willkürlich festgestellt bzw. die Akten seien in willkürlicher Weise gewürdigt worden (BGE 126 I 81 E. 7b S. 94). Die Beschwerdeführer erheben keine im beschriebenen Sinne zulässigen Rügen bzw. tun dies jedenfalls nicht in einer den Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde genügenden Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. dazu ausführlich BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
 
2.4 Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist daher - im Verfahren nach Art. 36a OG (Verzicht auf Schriftenwechsel, summarische Begründung) - nicht einzutreten.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 156 OG). Im Beschwerdeantrag Ziff. 4 ("Für dieser SCH.B.Gerichtsverfahren die Gerichtskosten Wettgeschlagen Werden Müssen!!") kann kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erblickt werden; einem solchen könnte wegen der Aussichtslosigkeit der gestellten Rechtsbegehren ohnehin nicht entsprochen werden (Art. 152 OG).
 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache hinfällig.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nacht Art. 36a OG:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Departement für Justiz und Sicherheit und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 14. August 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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