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Informationen zum Dokument  BGer 5P.295/2001  Materielle Begründung
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BGer 5P.295/2001 vom 15.10.2001
 
[AZA 0/2]
 
5P.295/2001/min
 
5P.296/2001
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
15. Oktober 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Nordmann sowie Gerichtsschreiber Zbinden.
 
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In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Esther Küng, Bahnhofstrasse 24, Post-fach 617, 5401 Baden,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer,
 
betreffend
 
Art. 9 BV (Parteientschädigung im Verfahren betreffend
 
Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege), hat sich ergeben:
 
A.-Am 7. Juni 1999 reichte X.________ beim Bezirksgericht Baden Scheidungsklage ein, worauf ihr der Gerichtspräsident 2 des befassten Gerichts am 13. Oktober 1999 sowohl für das Präliminarverfahren als auch das Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte.
 
Nachdem X.________ ihre Scheidungsklage zurückgezogen hatte, schrieb das Bezirksgericht Baden am 25. Mai 2000 das am 7. Juni 1999 eingeleitete Scheidungsverfahren als gegenstandslos ab und entzog X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für dieses Verfahren.
 
Am 12. März 2001 erliess der Gerichtspräsident 2 des Bezirksgerichts Baden in einem bereits am 22. Januar 1999 durch den Ehemann eingeleiteten und noch nicht abgeschriebenen Scheidungsverfahren vorsorgliche Massnahmen und entzog überdies X.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das Präliminarverfahren.
 
B.-Den in beiden Entscheiden verfügten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege focht X.________ beim Obergericht des Kantons Aargau an. In Abänderung von Ziff. 2a des Entscheides vom 25. Mai 2000 bzw. von Ziff. 9a des Urteils vom 12. März 2001 erkannte das Obergericht am 21. Juni 2001 in zwei separaten Entscheiden, die X.________ am 13. Oktober 1999 für das Präliminarverfahren bzw. für das Ehescheidungsverfahren gewährte unentgeltliche Rechtspflege werde nicht widerrufen. Es auferlegte X.________ keine Verfahrenskosten, sprach ihr aber auch keine Parteikosten zu (je Dispositiv-Ziff. 2 der Entscheide vom 21. Juni 2001).
 
C.-X.________ hat gegen Ziff. 2 der beiden Entscheide vom 21. Juni 2001 je mit separater Eingabe staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Sie beantragt, je die Ziff. 2 in dem Sinne aufzuheben, dass ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen sei.
 
Das Obergericht stellt den Antrag, auf die beiden staatsrechtlichen Beschwerden sei nicht einzutreten, eventuell seien sie abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.-Beide staatsrechtlichen Beschwerden richten sich gegen den Kostenpunkt der Entscheide vom 21. Juni 2001, wobei dieser Punkt in beiden Fällen gleich begründet wird; die Beschwerdeführerin rügt in ihren Beschwerden das Vorgehen des Obergerichts als willkürlich (Art. 9 BV) und bringt im Wesentlichen die gleichen Argumente vor. Damit rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und in einem Entscheid über das Los der Beschwerden zu befinden (BGE 108 Ia 22 E. 1 S. 24. f.).
 
2.-Die staatsrechtliche Beschwerde ist, von hier nicht gegebenen Ausnahmen (BGE 121 I 326 E. 1b S. 328 mit Hinweisen) abgesehen, rein kassatorischer Natur. Soweit die Beschwerdeführerin mehr als die Aufhebung der angefochtenen Entscheide verlangt, ist auf ihre Beschwerden nicht einzutreten.
 
3.-Die Beschwerdeführerin rügt ausschliesslich eine Verletzung des Willkürverbotes gemäss Art. 9 BV und macht im Wesentlichen geltend, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es einerseits den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege aufhebe und ihr anderseits für das kantonale Beschwerdeverfahren, das den Widerruf der unentgeltlichen Rechtspflege zum Gegenstand hatte, keine Parteientschädigung zuspreche. Dies führe dazu, dass entweder ihr Anwalt nicht entschädigt oder aber sie persönlich vom Anwalt belangt werde, obwohl sie über keine Mittel verfüge und somit nicht in der Lage sei, die Kosten zu bezahlen. Unhaltbar sei auch die analoge Anwendung von § 129 Abs. 4 ZPO/AG, zumal kein Regelfall im Sinne dieser Bestimmung vorliege.
 
a) Nach Art. 88 OG steht Bürgern das Recht zur staatsrechtlichen Beschwerde bezüglich solcher Rechtsverletzungen zu, die sie durch allgemeinverbindliche oder sie persönlich treffende Erlasse oder Verfügungen erlitten haben.
 
Dabei kann nur eine Verletzung in rechtlich geschützten eigenen Interessen gerügt werden. Zur Verfolgung bloss tatsächlicher Vorteile oder zur Geltendmachung allgemeiner öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben.
 
Die eigenen rechtlichen Interessen, auf die sich der Beschwerdeführer berufen muss, können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht oder aber unmittelbar durch ein angerufenes spezielles Grundrecht geschützt sein (BGE 121 I 267 E. 2 S. 268, mit Hinweisen; 126 I 81 E. 3 S. 85).
 
b) Mit dem Hinweis, die obergerichtlichen Entscheide führten dazu, dass der Anwalt nicht entlohnt werde, vertritt die Beschwerdeführerin nicht eigene, sondern allenfalls fremde Interessen. In diesem Zusammenhang vermag ihr das nicht veröffentlichte Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2000 i.S. P [5P. 32/2000] nicht zu helfen, ging es doch darin um eine Beschwerde des Anwaltes, der für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand nicht genügend honoriert worden war, was nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Da die Beschwerdeführerin überdies nach wie vor im Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege steht, kann ihr der amtliche Rechtsbeistand den allenfalls nicht gedeckten Aufwand für die Einreichung der Beschwerde nicht persönlich in Rechnung stellen (vgl. BGE 108 Ia 11 E. 1 S. 12 f.). Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin nicht in ihren eigenen rechtlich geschützten Interessen betroffen und folglich zur staatsrechtlichen Beschwerde nicht legitimiert ist. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.
 
4.-Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich ihre Beschwerden von Anfang an als aussichtslos erwiesen haben, ist den Gesuchen um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 152 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.-Die Verfahren 5P.295/2001 und 5P.296/2001 werden vereinigt.
 
2.-Auf die staatsrechtlichen Beschwerden wird nicht eingetreten.
 
3.-Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
 
4.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
5.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Obergericht des Kantons Aargau, 4. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 15. Oktober 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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