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Informationen zum Dokument  BGer 6S.422/2000  Materielle Begründung
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BGer 6S.422/2000 vom 29.08.2001
 
[AZA 0/2]
 
6S.422/2000/gnd
 
KASSATIONSHOF
 
*************************
 
Beschluss vom 29. August 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
 
Kassationshofes, Bundesrichter Wiprächtiger, Bundesrichterin
 
Escher und Gerichtsschreiberin Burkart.
 
---------
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, Grossmünsterplatz 9, Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
betreffend
 
versuchte vorsätzliche Tötung,
 
(Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2000),
 
wird im Verfahren nach Art. 36a OG
 
in der Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 28. März 2000 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingereicht hat,
 
dass das angefochtene Urteil mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde,
 
dass es nach Aufhebung des Urteils des Obergerichts an einem Anfechtungsobjekt fehlt, weshalb die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde nach ständiger Rechtsprechung als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist,
 
dass der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Juli 2001 Gelegenheit eingeräumt wurde, bis zum 7. August 2001 allfällige Bemerkungen zu der in Aussicht genommenen Abschreibung einzureichen,
 
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. August 2001 gegen die in Aussicht genommene Abschreibung keine Einwendungen erhebt,
 
dass sie jedoch beantragt, es sei ihr trotz Gegenstandslosigkeit der Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren,
 
dass der beschwerdeführenden Partei in Fällen, in denen das angefochtene Urteil infolge Gutheissung eines kantonalen Rechtsmittels aufgehoben wurde, für das Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde in der Regel keine Kosten auferlegt werden, und demzufolge das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos wird,
 
dass in diesem Fall in der Regel auch keine Parteientschädigung ausgerichtet wird, da die beschwerdeführende Partei bei Beschreitung des doppelten Rechtsmittelwegs das Risiko des Gegenstandsloswerdens der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde allein zu tragen hat,
 
dass im Hinblick darauf - bei Gegenstandslosigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde und gleichzeitig gestelltem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung - an die Bejahung der Nicht-Aussichtslosigkeit im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG strenge Voraussetzungen zu stellen sind bzw. die Rechtsbegehren bei einer summarischen Prüfung erhebliche Erfolgsaussichten aufweisen müssen, oder sonstige gewichtige Gründe ersichtlich sind, die die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung gerechtfertigt erscheinen lassen,
 
dass vorliegend insoweit von einem Ausnahmefall gesprochen werden kann, als
 
- ein erstinstanzliches Urteil angefochten wird,
 
- es sich um eine gravierende Tat und ein entsprechendes
 
Strafmass handelt, und
 
- die aufgeworfene Frage der Abgrenzung von
 
Art. 111/113 StGB in dieser Situation
 
vertretbar erscheint,
 
dass somit begründeter Anlass zur Einreichung der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde bestand,
 
dass demzufolge dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung entsprochen werden kann und der Vertreterin der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung auszurichten ist,
 
beschlossen :
 
1.- Die Nichtigkeitsbeschwerde wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Der Vertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- bezahlt.
 
4.- Dieser Beschluss wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (I. Strafkammer) des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
_________
 
Lausanne, 29. August 2001
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
 
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