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Informationen zum Dokument  BGer U 287/1999  Materielle Begründung
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BGer U 287/1999 vom 16.07.2001
 
[AZA 7]
 
U 287/99 Gb
 
III. Kammer
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
 
Ursprung; Gerichtsschreiberin Bucher
 
Urteil vom 16. Juli 2001
 
in Sachen
 
Helsana Unfall AG, Rechtsdienst, Stadelhoferstrasse 25,
 
8024 Zürich, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401
 
Winterthur, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen,
 
betreffend E.________
 
Mit Einspracheentscheid vom 16. März 1998 trat die
 
Helsana Unfall AG (im Folgenden: Helsana) als obligatorische
 
Unfallversicherung auf die von der SWICA Gesundheitsorganisation
 
(im Folgenden: SWICA) als Krankenversicherung
 
gegen eine die 1977 geborene E.________ betreffende leistungsablehnende
 
Verfügung vom 26. August 1997 gerichtete
 
Einsprache mangels fristgerechter Begründung nicht ein.
 
Auf Beschwerde der SWICA hin hob das Versicherungsgericht
 
des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid mit
 
Entscheid vom 28. Mai 1999 auf und wies die Sache zur materiellen
 
Behandlung der Einsprache an die Helsana zurück,
 
wobei es dieser eine Gerichtsgebühr von Fr. 1200.- auferlegte.
 
Die Helsana führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
 
dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei in
 
Bezug auf die Gerichtsgebühr aufzuheben.
 
Die SWICA schliesst auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung
 
hat sich nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Streitig und zu prüfen ist einzig, ob das kantonale
 
Gericht die Helsana, die sich - was ihr die Vorinstanz
 
auch nicht vorwirft - weder leichtsinnig noch mutwillig
 
verhalten hatte, zur Bezahlung einer Gerichtsgebühr verpflichten
 
durfte, weil es sich um einen Streit zwischen
 
Versicherern handle.
 
2.- a) Nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG muss das Verfahren
 
vor dem kantonalen Versicherungsgericht "für die
 
Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich leichtsinnig
 
oder mutwillig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr
 
und die Verfahrenskosten auferlegt werden".
 
b) Der Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG spricht
 
dafür, dass in einem kantonalen Gerichtsverfahren zwischen
 
zwei Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im
 
Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten
 
auferlegt werden dürfen; denn abgesehen von
 
der Ausnahme des leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens
 
schreibt diese Bestimmung vorbehaltlos ein für "die Parteien"
 
kostenloses Verfahren vor.
 
c) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in
 
einem noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichten
 
Urteil W. vom 4. Mai 2001, U 60/00, Erw. 2, ausführlich
 
begründete, wird diese grammatikalische Auslegung durch die
 
historische Auslegung bestätigt: Sowohl in der Botschaft
 
des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung
 
vom 18. August 1976 (BBl 1976 III 179) als auch in der
 
parlamentarischen Debatte zu Art. 85 Abs. 2 AHVG (Amtl.
 
Bull. 1946 N 687 und 1946 S 439), an welchen das Unfallversicherungsrecht
 
angeglichen werden sollte (BBl 1976 III
 
179), wurde als Ausnahme von der Kostenlosigkeit des kantonalen
 
Gerichtsverfahrens ausschliesslich das leichtsinnige
 
oder mutwillige Verhalten einer Partei erwähnt. Auch wenn
 
die Kostenfreiheit mit dem sozialen Motiv des Rechtsschutzbedürfnisses
 
der Versicherten begründet wurde (vgl. [zum
 
AHVG] BBl 1946 II 517 und Amtl. Bull. 1946 N 687), ergibt
 
sich aus den Materialien insbesondere nicht, dass der Gesetzgeber
 
die Versicherer nicht von Kosten befreien wollte.
 
Es bestehen demnach keine triftigen Gründe dafür, dass der
 
Wortlaut des Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG nicht den wahren
 
Sinn der Bestimmung wiedergeben könnte, sodass kein Anlass
 
besteht, vom Gesetzeswortlaut abzuweichen (vgl. BGE 126 II
 
80 Erw. 6d, 126 III 104 Erw. 2c, 126 V 58 Erw. 3, 105
 
Erw. 3, je mit Hinweisen). Eine Auslegung von Art. 108
 
Abs. 1 lit. a UVG im Sinne der Vorinstanz verbietet sich
 
schliesslich umso mehr, als aus den Materialien zum hinsichtlich
 
der Kostenlosigkeit inhaltlich mit Art. 108
 
Abs. 1 lit. a UVG übereinstimmenden Art. 61 lit. a des noch
 
nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen
 
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober
 
2000 (BBl 2000 5041 ff.) hervorgeht, dass der Gesetzgeber
 
im kantonalen Beschwerdeverfahren weiterhin auch die
 
Versicherer bzw. Durchführungsstellen ausser bei Leichtsinnigkeit
 
oder Mutwilligkeit in den Genuss der Kostenfreiheit
 
kommen lassen wollte. Denn auch in der parlamentarischen
 
Debatte zum ATSG wurden lediglich diese Ausnahmen
 
angeführt (Amtl. Bull. 1999 N 1248 f., 2000 S 184 f.; abgesehen
 
von einem wieder zurückgezogenen Antrag im Nationalrat,
 
mit dem die Abschaffung der Kostenlosigkeit des kantonalen
 
Beschwerdeverfahrens vorgeschlagen wurde [Amtl. Bull.
 
1999 N 1247 f. und 1249]), und in der ständerätlichen Kommission
 
wurde unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des
 
Bundesamts für Sozialversicherung sogar ausdrücklich auf
 
die Bedeutung des kostenlosen Verfahrens auch für die Versicherer
 
hingewiesen (S. 21 des Protokolls über die Sitzung
 
vom 6. September 1999).
 
d) Demnach ist es, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht
 
im erwähnten Urteil U 60/00, Erw. 2d/dd, festgestellt
 
hat, nach Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG unzulässig,
 
in einem kantonalen Beschwerdeverfahren, in dem sich wie
 
vorliegend zwei Versicherer gegenüberstehen, dem unterliegenden
 
Versicherer Verfahrenskosten bzw. eine Spruchgebühr
 
aufzuerlegen, wenn sich dieser nicht leichtsinnig oder mutwillig
 
verhalten hat. Folglich ist, da der im kantonalen
 
Prozess unterlegenen Helsana kein solches Verhalten vorzuwerfen
 
ist, der vorinstanzliche Kostenentscheid aufzuheben.
 
3.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
ist schon deshalb kostenpflichtig, weil es
 
nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen,
 
sondern um die rein prozessuale Frage der
 
Auferlegung von Verfahrenskosten geht (Art. 134 OG e
 
contrario).
 
b) Nach Art. 156 Abs. 1 OG (in Verbindung mit Art. 135
 
OG) werden die letztinstanzlichen Gerichtskosten in der
 
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Dabei sind die
 
Gerichtskosten grundsätzlich aufgrund der Anträge der
 
Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der
 
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides - und somit
 
ohne Rücksicht auf die Anträge der Gegenpartei - zu verlegen,
 
auch wenn Letztere den vorinstanzlichen Entscheid
 
nicht zu vertreten hat. So verliert die Gegenpartei dadurch,
 
dass sie auf eine Vernehmlassung verzichtet, ihre
 
Parteistellung nicht und trägt grundsätzlich bis zum
 
Abschluss des Verfahrens das Prozess- und Kostenrisiko.
 
Auch ein Antrag auf Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
befreit die beschwerdegegnerische Partei grundsätzlich
 
nicht vom Kostenrisiko (BGE 123 V 156, 159
 
Erw. 4b; vgl. AHI 1998 S. 191 Erw. 4).
 
c) Vorliegend hat die letztinstanzlich formell unterliegende
 
SWICA selbst die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
 
beantragt. Auch wenn sie den vorinstanzlichen
 
Kostenentscheid nicht zu vertreten hat, sind ihr die
 
Gerichtskosten aufzuerlegen.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
 
Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids des Versicherungsgerichts
 
des Kantons St. Gallen vom 28. Mai 1999 aufgehoben.
 
II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin
 
auferlegt.
 
III. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird der
 
Beschwerdeführerin zurückerstattet.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 16. Juli 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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