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Informationen zum Dokument  BGer U 245/1999  Materielle Begründung
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BGer U 245/1999 vom 17.05.2001
 
[AZA 7]
 
U 245/99 Gb
 
I. Kammer
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Spira, Bundesrichterin
 
Widmer und nebenamtlicher Richter Maeschi;
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
 
Urteil vom 17. Mai 2001
 
in Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat
 
Dominik Zehntner, Spalenberg 20, 4001 Basel,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse
 
1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
 
A.- Der 1941 geborene A.________ ist seit 1. November
 
1977 bei der Firma S.________ AG als Erzeugnis-Planer tätig
 
und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
 
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und
 
Nichtberufsunfällen versichert. Mit Unfallmeldung vom
 
10. Oktober 1994 liess A.________ Gliederschmerzen und
 
einen Erschöpfungszustand als Folge eines im Frühjahr 1993
 
erlittenen Zeckenbisses anzeigen.
 
Nachdem die SUVA ihre Leistungspflicht für das Unfallereignis
 
anerkannt hatte, stellte sie mit Verfügung vom
 
19. November 1997 die Taggeld- und Heilkostenleistungen per
 
Ende November 1997 ein. Gleichzeitig verneinte sie das Vorliegen
 
der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Invalidenrente
 
oder Integritätsentschädigung. An ihrem Standpunkt
 
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 1998
 
fest.
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom
 
22. Juni 1999 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________
 
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und des Einspracheentscheids
 
sowie die Verpflichtung der SUVA zur Ausrichtung
 
von Taggeldern auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit
 
von 50 % ab 1. Dezember 1997 bis zur Zusprechung einer
 
Invalidenrente, einer Invalidenrente basierend auf einem
 
Invaliditätsgrad von 50 % ab einem vom Gericht zu bestimmenden
 
Zeitpunkt und einer vom Gericht in ihrer Höhe festzulegenden
 
Integritätsentschädigung beantragen.
 
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
 
soweit darauf überhaupt eingetreten werden
 
könne. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich
 
nicht vernehmen lassen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer
 
im Frühjahr 1993 infolge eines Zeckenbisses an
 
einer Lyme-Borreliose erkrankt ist. Ebenso unbestritten
 
ist, dass nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
die Übertragung dieser Krankheit durch
 
Zeckenbiss als Unfall zu qualifizieren ist und demnach in
 
den Leistungsbereich des Unfallversicherers fällt (BGE 122
 
V 230 ff.). Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob die SUVA
 
ihre Leistungen zu Recht per Ende 1997 eingestellt und das
 
Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausrichtung einer
 
Invalidenrente oder einer Integritätsentschädigung verneint
 
hat.
 
2.- a) Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers
 
gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen den Beschwerden
 
und dem Unfallereignis ein natürlicher Kausalzusammenhang
 
besteht. Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhanges
 
sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein
 
der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder
 
nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen
 
Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser
 
Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs
 
nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige
 
oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen
 
ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit
 
andern Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität
 
der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit
 
andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch
 
die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele (BGE 119
 
V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer
 
gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang
 
besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im
 
Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden
 
Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
 
befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs
 
genügt für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht
 
(BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
 
b) Der für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
 
zusätzlich erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist
 
gemäss Rechtsprechung in der Regel dann gegeben, wenn ein
 
Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der
 
allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg
 
von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt
 
dieses Erfolgs also durch das Ereignis allgemein als
 
begünstigt erscheint (BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c,
 
122 V 416 Erw. 2a, je mit Hinweisen). Der Voraussetzung des
 
adäquaten Kausalzusammenhangs kommt die Funktion einer Haftungsbegrenzung
 
zu. Sie hat grundsätzlich bei allen Gesundheitsschädigungen,
 
die aus ärztlicher Sicht mit überwiegender
 
Wahrscheinlichkeit als natürliche Unfallfolge gelten
 
können, Platz zu greifen.
 
Besondere Regeln hat die Rechtsprechung für die Beurteilung
 
der Adäquanz psychischer Fehlentwicklungen nach
 
einem Unfall aufgestellt. Danach ist die Frage nach der
 
generellen Eignung eines Unfallereignisses, eine psychisch
 
bedingte Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, aufgrund
 
einer Würdigung der Gesamtheit der Umstände vor und
 
nach dem Unfall zu beurteilen (BGE 115 V 136 Erw. 4d). Die
 
Vorinstanz hat die diesbezüglichen Grundsätze zutreffend
 
dargelegt.
 
3.- a) Die SUVA hat ihre Verfügung vom 19. November
 
1997 damit begründet, dass aufgrund des neuesten Berichts
 
des Dr. med. Z.________ vom 29. Juni 1997 keine mindestens
 
wahrscheinlich nachweisbaren organischen Unfallfolgen mehr
 
vorlägen. Die noch laufende Behandlung und die teilweise
 
Arbeitsunfähigkeit seien auf eine psychogene Störung zurückzuführen,
 
wobei die Leistungspflicht der SUVA mangels
 
eines adäquaten Kausalzusammenhanges entfalle. Im Einspracheentscheid
 
vom 27. April 1998 hielt die SUVA an ihrem
 
Standpunkt fest. Sie führte aus, angesichts der überzeugenden
 
sowie umfassend und nachvollziehbar begründeten fachärztlichen
 
Stellungnahmen stehe mit der im Sozialversicherungsrecht
 
erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
 
fest, dass die organischen Unfallfolgen vom Frühjahr 1993,
 
nämlich die Lyme-Borreliose infolge eines Zeckenbisses,
 
ausgeheilt seien, aktuell weder eine Heilbehandlung erforderten
 
noch eine Arbeitsunfähigkeit verursachten und weder
 
eine Invalidität noch einen Integritätsschaden begründeten.
 
Die vorliegende Teilarbeitsunfähigkeit sei allein auf die
 
fachärztlich erstellten psychischen Beschwerden zurückzuführen.
 
Bei der Prüfung des für eine Leistungspflicht erforderlichen
 
Kausalzusammenhangs zwischen den psychischen
 
Beeinträchtigungen und dem Unfallereignis liess die SUVA
 
die Frage der natürlichen Kausalität offen, ordnete das
 
Ereignis dem mittelschweren Bereich zu und verneinte in
 
Anwendung der diesbezüglichen Kriterien der Rechtsprechung
 
für eine psychische Fehlentwicklung nach Unfall die adäquate
 
Kausalität und somit eine Leistungspflicht.
 
b) Das kantonale Gericht bestätigte in seinem Entscheid
 
vom 22. Juni 1999 nach Würdigung der medizinischen
 
Unterlagen die Verneinung von somatischen Restfolgen des
 
Unfallereignisses. Es führte aus, das Vorgehen der SUVA,
 
welche die Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs offen
 
liess, sei nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zum Unfallversicherer
 
beurteilte die Vorinstanz das Unfallereignis
 
als leicht und verneinte die Adäquanz schon aus diesem
 
Grund. In Bestätigung des Entscheids der SUVA fügte sie
 
jedoch an, dass ein adäquater Kausalzusammenhang auch unter
 
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung für den mittleren
 
Bereich entwickelten Kriterien zu verneinen wäre.
 
c) Der Beschwerdeführer hält am Vorliegen sowohl des
 
natürlichen wie auch des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
 
Unfallereignis und Gesundheitsstörungen fest. Er
 
führt im Wesentlichen aus, die noch bestehenden Beschwerden
 
hätten eine organische Grundlage, weshalb die Adäquanz
 
nicht nach der Rechtsprechung für eine psychische Fehlentwicklung
 
zu beurteilen sei.
 
4.- Bei der durch den als Unfall qualifizierten
 
Zeckenbiss übertragenen Lyme-Borreliose handelt es sich um
 
eine Infektionskrankheit mit komplexem Krankheitsbild und
 
meist schwerwiegenden Folgen. Die Lyme-Borreliose ist eine
 
Multiorganerkrankung, bei welcher prinzipiell alle Organe
 
befallen werden können. Das Beschwerdebild besteht aus unspezifischen
 
Allgemein- und spezifischen Symptomen, die aus
 
dem Befall der einzelnen Organe resultieren. Zu den wichtigsten
 
Allgemeinsymptomen gehören Müdigkeit, Malaise,
 
Kopfschmerzen, Schlafstörungen, Fieber, Arthralgien, Myalgien,
 
Heiserkeit, Nausea, Erbrechen, Konjunktivitis, Gewichtsverlust,
 
Diarrhoe. Anerkannt sind auch Beeinträchtigungen
 
der Psyche wie insbesondere depressive Verstimmungen.
 
Als Folge kann ferner ein Chronic Fatigue-Syndrom auftreten,
 
wobei für dessen Diagnose andere Krankheiten ausgeschlossen
 
sein müssen (vgl. Norbert Satz, Klinik der Lyme-Borreliose,
 
Bern 1992, S. 89, 93 und 161 ff.). Die Beschwerden
 
sind somit teils klar organischer Natur, teils
 
liegen psychische Krankheitsbilder vor. Neben diesen direkten
 
Auswirkungen der Erkrankung ist es sodann möglich, dass
 
sekundäre Folgen in dem Sinne auftreten, dass die betroffene
 
Person mit der Krankheit insgesamt oder mit Folgen davon
 
psychisch nicht fertig wird und deshalb erkrankt, was als
 
psychische Fehlentwicklung nach einem Unfall zu bezeichnen
 
wäre. Dieser speziellen Ausgangslage muss bei der Prüfung
 
der Kausalität Rechnung getragen werden. Damit die psychischen
 
Beschwerden als Auswirkung der Infektionskrankheit
 
qualifiziert werden können, müssen sie mit dem erforderlichen
 
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
 
direkte Folge auf das Unfallereignis zurückzuführen sein.
 
Die Adäquanz kann diesfalls - wie bei den somatischen Beschwerden
 
- ohne weiteres bejaht werden, wenn die Infizierung
 
mit dem Borreliose-Erreger nach dem gewöhnlichen Lauf
 
der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung, wozu in
 
erster Linie die wissenschaftlichen Erkenntnisse gehören,
 
einen Erfolg von der Art des eingetretenen zu bewirken vermag.
 
Allfällige andere psychische Beschwerden, für welche
 
der Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit mindestens
 
eine Teilursache darstellt, sind hingegen im Sinne von
 
sekundären Folgen der Erkrankung in Bezug auf den adäquaten
 
Kausalzusammenhang unter dem Gesichtspunkt einer psychischen
 
Fehlentwicklung nach Unfall zu beurteilen. Die Qualifikation
 
der psychischen Beschwerden als direkte Auswirkungen
 
der Erkrankung oder aber als sekundäre Folge davon bzw.
 
reine psychische Erkrankung hat aufgrund der ärztlichen
 
Berichte zu erfolgen.
 
5.- a) Obschon SUVA und Vorinstanz - davon ausgehend,
 
es genüge, die Adäquanz zu verneinen - die Frage der natürlichen
 
Kausalität zwischen Unfallereignis und unbestrittenermassen
 
noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
 
ausdrücklich offen lassen, weisen sie in ihren Entscheiden
 
auf medizinische Berichte hin, die den Kausalzusammenhang
 
bejahen.
 
b) So hielt Dr. med. Y.________, Facharzt für Innere
 
Medizin FMH, am 25. April 1996 fest, der Beschwerdeführer
 
leide weiterhin an den Folgen der durchgemachten Lyme-Borreliose.
 
Die Hauptbeschwerden seien nach wie vor die ausgeprägte
 
Konzentrationsstörung, die geistige und körperliche
 
Erschöpfbarkeit und die fibromyalgieformen Beschwerden.
 
Erfahrungsgemäss könne dieser Zustand Jahre andauern und
 
sei medikamentös kaum beeinflussbar. In seinem Schreiben
 
vom 18. Mai 1996 ergänzte er, immer mehr stünden auch psychologische
 
Folgen der Teilarbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
 
im Vordergrund. Dem ärztlichen Zwischenbericht
 
vom 24. Juni 1997 ist sodann zu entnehmen, dass der Patient
 
an einer Lyme-Borreliose im Stadium III leide, wobei die
 
Behandlung - bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % - in psychiatrischen
 
Gesprächen und Physiotherapie bestehe. Im vorinstanzlichen
 
Verfahren legte der Beschwerdeführer
 
schliesslich den Bericht vom 28. Mai 1998 auf, in welchem
 
Dr. med. Y.________ zum Einspracheentscheid der SUVA Stellung
 
nahm. Der Arzt führte darin aus, der Versicherte leide
 
nicht mehr an einem akuten, infektiösen Geschehen der Lyme-Borreliose,
 
sondern an den chronischen Folgen seines Unfalles.
 
Der fehlende Nachweis von Borrelienerregern in dieser
 
chronischen Phase sei normal und gehe nicht mit einer organischen
 
Wiederherstellung einher. Es bestünden eindeutig
 
Folgen dieser Krankheit wie rasche körperliche und geistige
 
Erschöpfbarkeit, Muskelverspannungen oder funktionelle
 
cerebrale Beschwerden wie Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen
 
und depressive Verstimmungen. Der Patient habe
 
vor der Erkrankung durch die Lyme-Borreliose als gesund und
 
körperlich sowie geistig voll leistungsfähig gegolten.
 
Andere, vorbestehende Krankheiten, welche die heutigen Beschwerden
 
beeinflussen würden, seien nicht eruierbar. Die
 
Arbeitsunfähigkeit als Folge der chronischen Lyme-Borreliose
 
betrage nach wie vor 50 %.
 
Dr. med. Z.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie
 
und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Schreiben vom
 
19. Juli 1996 eine mittelschwere bis schwere depressive
 
Symptomatik. Es spreche nichts dagegen, dass es sich dabei
 
um ein Begleitphänomen resp. ein Symptom der Lyme-Borreliose
 
handle. Von besonderer Bedeutung erscheine ihm, darauf
 
hinzuweisen, dass sich in der Anamnese des Versicherten
 
keinerlei Hinweise für frühere Störungen seines psychischen
 
Gesundheitszustandes fänden, insbesondere keine depressiven
 
Störungen auch in belastenden Lebenssituationen. Es fänden
 
sich auch keinerlei Anhaltspunkte für prämorbide Persönlichkeitsmerkmale,
 
die auf ein erhöhtes Risiko für eine depressive
 
Anpassungsstörung hinweisen könnten. Der aktuelle
 
psychiatrische Befund schliesse eine anderweitige psychische
 
Erkrankung aus. Im ärztlichen Zwischenbericht vom 29.
 
Juni 1997 stellte Dr. med. Z.________ die Diagnose einer
 
depressiven Symptomatik mit geistiger und körperlicher
 
Erschöpfbarkeit im Rahmen eines Post-Lyme-Syndroms.
 
Auf Anfrage der SUVA hin legten schliesslich Prof.
 
Dr. L.________ und PD Dr. med. W.________, Departement
 
Innere Medizin, Abteilung Infektionskrankheiten und Spitalhygiene
 
des Spitals X.________ in ihrem Bericht vom 15. Mai
 
1995 dar, die Wahrscheinlichkeit einer Lyme-Borreliose betrage
 
über 50 %. Die Anamnese und insbesondere die Hautbefunde
 
seien mit einer Lyme-Erkrankung vereinbar. Aufgrund
 
der Anamnese, des heute noch sichtbaren und biotopisch gut
 
dokumentierten Hauptbefundes, aufgrund der klinischen Besserung
 
nach antibiotischer Therapie und aufgrund des Fehlens
 
einer andern Erklärung für das Krankheitsbild sei die
 
bisherige Behandlung ihres Erachtens korrekt und könne die
 
Diagnose einer Lyme-Erkrankung angenommen werden. In ihrem
 
Bericht vom 11. Oktober 1996 führten sie aus, die aktuellen
 
Beschwerden der raschen Ermüdbarkeit, verminderten Leistungsfähigkeit
 
und depressiven Verstimmung wiesen nicht auf
 
eine aktive Lyme-Erkrankung hin, könnten aber als Folge der
 
vorangegangenen Lyme-Erkrankung zu interpretieren sein.
 
Ihres Erachtens sollte eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % akzeptiert
 
werden. Wohl beruhe sie vorwiegend darauf, dass
 
primär eine "psychische" Symptomatik vorliege, doch habe
 
diese mit genügender Wahrscheinlichkeit etwas mit dem
 
vorausgegangenen somatischen Leiden zu tun bzw. sei nicht
 
auszuschliessen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen
 
dem jetzigen Leiden und der möglichen Lyme-Borreliose
 
bestehe. Sie wiesen zudem darauf hin, dass kaum noch neue
 
Argumente oder Untersuchungsbefunde herangezogen werden
 
könnten, um die Situation besser zu klären, und dass auch
 
weitere Gutachter höchstens gewisse Befunde etwas unterschiedlich
 
bewerten könnten.
 
6.- a) Gestützt auf die dargelegten medizinischen
 
Unterlagen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
 
vor dem Zeckenbiss und der daraus folgenden Erkrankung
 
gesund war und dass Hinweise auf anderweitige Krankheitsursachen
 
fehlen. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
 
Unfallereignis und noch bestehenden Gesundheitsbeeinträchtigungen
 
ist demzufolge mit dem erforderlichen Beweisgrad
 
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
 
b) Was sodann die Frage des adäquaten Kausalzusammenhanges
 
anbelangt, kann der Auffassung von SUVA und Vorinstanz
 
nicht beigepflichtet werden. Wie der Rechtsvertreter
 
des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die erwähnten medizinischen
 
Berichte sowie auf die Ergebnisse medizinischer
 
Forschung darlegt, sind die Beschwerden des Versicherten
 
Symptome bzw. direkte Auswirkungen der Lyme-Borreliose. Es
 
handelt sich nicht um sekundäre Folgen der Erkrankung etwa
 
in dem Sinne, dass der Versicherte mit der Krankheit insgesamt
 
oder mit Folgen davon psychisch nicht fertig geworden
 
und deshalb erkrankt ist. Der adäquate Kausalzusammenhang
 
ist demzufolge in Abweichung von SUVA und Vorinstanz und
 
unter Hinweis auf das in Erw. 4 Gesagte nicht unter dem
 
Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach
 
Unfall, sondern nach der normalen Adäquanzformel zu beurteilen.
 
Die Adäquanz ist daher - wie in Erw. 2b dargelegt -
 
gegeben, wenn die Infizierung mit dem Borreliose-Erreger
 
nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
 
Lebenserfahrung, wozu eben in erster Linie die wissenschaftlichen
 
Erkenntnisse gehören, einen Erfolg von der Art
 
des eingetretenen zu bewirken vermag. Dies ist vorliegend
 
zu bejahen. Die Auswirkungen der unfallbedingten Erkrankung
 
sind somit vom Unfallversicherer zu übernehmen, und zwar
 
selbst dann, wenn die Beschwerden - gemäss medizinischen
 
Erkenntnissen abweichend von den vorliegenden - nicht häufige
 
Erscheinungen wären.
 
7.- Entgegen den durch den Rechtsvertreter des Versicherten
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
gestellten Rechtsbegehren ist es Sache der SUVA, die
 
Leistungen festzusetzen, weshalb die Sache an sie zurückzuweisen
 
ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts
 
des Kantons Solothurn vom 22. Juni 1999 und der
 
Einspracheentscheid der SUVA vom 27. April 1998 aufgehoben
 
werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen
 
wird, damit sie über die Leistungen verfüge.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
 
vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung
 
von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
 
zu bezahlen.
 
IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wird
 
über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
 
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
 
Prozesses zu befinden haben.
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
 
des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. Mai 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der I. Kammer:
 
i.V.
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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