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Informationen zum Dokument  BGer 5P.50/2001  Materielle Begründung
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BGer 5P.50/2001 vom 22.03.2001
 
[AZA 1/2]
 
5P.50/2001/min
 
II. ZIVILABTEILUNG
 
********************************
 
22. März 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivil-
 
abteilung, Bundesrichter Meyer, Ersatzrichter Zünd und
 
Gerichtsschreiber Schett.
 
---------
 
In Sachen
 
Adrian Vonarburg,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Luzern, Instruktionsrichterin
 
der I. Kammer,
 
betreffend
 
Art. 29 BV etc. (unentgeltliche Rechtspflege;
 
Namensänderung),
 
hat sich ergeben:
 
A.- Adrian Vonarburg stellte beim Justizdepartement des
 
Kantons Luzern das Gesuch, es sei ihm die Führung des Namens
 
"von Arburg" zu gestatten, was das Justizdepartement mit Ent-
 
scheid vom 16. Februar 2000 ablehnte. Hiegegen erhob Adrian
 
Vonarburg Beschwerde an den Regierungsrat des Kantons Luzern,
 
wobei er weiterhin beantragte, den Namen "von Arburg" führen
 
zu dürfen, eventuell die Namen "Von Arburg" oder "Arburg".
 
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2000 wies der Regierungsrat des
 
Kantons Luzern die Beschwerde ab.
 
B.- Hiegegen reichte Adrian Vonarburg am 11. November
 
2000 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Luzern ein. Mit
 
Entscheid vom 8. Januar 2001 wies die Instruktionsrichterin
 
ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
 
wegen Aussichtslosigkeit des Beschwerdebegehrens ab und ver-
 
pflichtete den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvor-
 
schusses.
 
C.- Adrian Vonarburg hat mit Eingabe vom 4. Februar 2001
 
staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben mit
 
dem Antrag, den Entscheid der Instruktionsrichterin aufzuhe-
 
ben. Er beantragt auch für das bundesgerichtliche Verfahren
 
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
 
Das Obergericht (Instruktionsrichterin) beantragt
 
die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde, soweit darauf
 
einzutreten sei.
 
D.- Der Präsident der II. Zivilabteilung hat ein Gesuch
 
um Gewährung der aufschiebenden Wirkung am 22. Februar 2001
 
als gegenstandslos geworden abgeschrieben, nachdem der Be-
 
schwerdeführer erklärt hatte, das Hauptverfahren sei sistiert
 
worden und das Gesuch damit gegenstandslos geworden.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mit-
 
tel verfügt, hat nach Art. 29 Abs. 3 BV Anspruch auf unent-
 
geltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aus-
 
sichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte not-
 
wendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
 
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgericht-
 
lichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Ge-
 
winnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlust-
 
gefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
 
können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos,
 
wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die
 
Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese.
 
Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel
 
verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess
 
entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie
 
auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht des-
 
halb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 124 I
 
304 E. 2c; 122 I 267 E. 2b; 119 Ia 251 E. 3b; 109 Ia 5 E. 4
 
mit Hinweisen).
 
2.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 ZGB kann die Regierung des
 
Wohnsitzkantons einer Person die Änderung des Namens bewilli-
 
gen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Dieser Tatbestand ist
 
erfüllt, wenn das Interesse des Namensträgers an einem neuen
 
Namen dasjenige der Verwaltung und der Allgemeinheit an der
 
Unveränderlichkeit des einmal erworbenen und in die Register
 
eingetragenen Namens sowie an eindeutiger Kennzeichnung und
 
Unterscheidung des einzelnen überwiegt (BGE 126 III 1 E. 3a;
 
120 II 276 E. 1). Die Namensänderung hat den Zweck, ernstli-
 
che Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind,
 
zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und see-
 
lische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 III 401
 
E. 2b; 108 II 1 E. 5a, mit Hinweis). Ein die Änderung des
 
Namens rechtfertigendes persönliches Interesse des Gesuch-
 
stellers kann hauptsächlich darin bestehen, nicht des Namens
 
wegen dem Spott ausgesetzt zu sein. Eine Namensänderung fällt
 
also etwa in Betracht, wenn der Name als lächerlich, hässlich
 
oder anstössig erscheint oder immer wieder verstümmelt wird
 
(BGE 120 II 276 E. 1). Demgegenüber ist beispielsweise eine
 
Namensänderung verweigert worden, die unter Hinweis auf das
 
Interesse einer berühmten Familie (von Stockalper), das Aus-
 
sterben zu verhindern, begründet worden war (BGE 108 II 247).
 
Auch der Umstand, dass ein Kind mit doppelter Staatsangehö-
 
rigkeit, welches den Namen der Mutter trägt, bei der es in
 
der Schweiz lebt, in den amtlichen Akten Italiens unter dem
 
Namen des Vaters eingetragen ist, vermochte eine Namensände-
 
rung in der Schweiz nicht zu rechtfertigen (BGE 126 III 1).
 
b) Der Beschwerdeführer, welcher in Wien osteuropäi-
 
sche Geschichte studiert, hat sein Begehren auf Namensände-
 
rung damit begründet, dass sein Name vielfach falsch ausge-
 
sprochen und geschrieben werde, wodurch ihm Unannehmlichkei-
 
ten (beispielsweise durch falsche Adressierung seiner Post,
 
fehlerhafte Ausstellung von Ausweisen) entstünden. Er hat
 
gegenüber dem Obergericht auch darauf hingewiesen, dass er
 
seit mehreren Jahren bei den meisten Menschen, die er in
 
dieser Zeit kennengelernt habe, als "Adrian von Arburg" be-
 
kannt sei. Im Jahre 2001 würde neben einem Forschungsbericht,
 
den er unter dem Namen "von Arburg" veröffentlichen werde,
 
seine Magisterarbeit an der Universität Wien unter dem Namen
 
"Vonarburg" erscheinen, weil die Universität auf den gesetz-
 
lichen Namen abstelle. Wenn er unter verschiedenen Namen
 
publiziere, werde das negative Auswirkungen auf seine Reputa-
 
tion als Historiker haben. Zu letzterem hat die Einzelrich-
 
terin des Obergerichts zu Recht festgehalten, dass der Be-
 
schwerdeführer es in der Hand habe, seinen Namen in künftigen
 
wissenschaftlichen Publikationen einheitlich zu schreiben.
 
Wenn er in der staatsrechtlichen Beschwerde dazu ausführt,
 
gerade dies stehe nicht immer in seiner Macht, so scheint er
 
von der Prämisse auszugehen, dass er, wo immer der gesetzli-
 
che Name nicht zwingend verwendet werden muss, unter dem
 
Namen "von Arburg" und nicht "Vonarburg" publizieren werde.
 
Das ist ihm zwar unbenommen, doch bleibt es dabei, dass er es
 
in der Hand hätte, einheitlich für Publikationen den Namen
 
"Vonarburg" zu verwenden, womit er die befürchteten Nachteile
 
für seine Reputation vermeiden könnte. Was die falsche Aus-
 
sprache oder Schreibung des Namens betrifft, so handelt es
 
sich um ein Problem, welches sich für Namen, die nicht geläu-
 
fig sind, vielfach stellt. Es kann durchaus bezweifelt wer-
 
den, dass die Verwendung des Namens "von Arburg" hieran Ent-
 
scheidendes zu ändern vermöchte. Aber auch die mit falscher
 
Aussprache oder Schreibung des Namens verbundenen Nachteile
 
halten sich in Grenzen, zumal sie nicht derart sind, dass sie
 
den Beschwerdeführer dem Gespött aussetzen (vom Beschwerde-
 
führer angeführte Beispiele: "Vonaburg", "Vonarbug", "Von-
 
abg.", "v. Arbg."). Wenn die Einzelrichterin des Obergerichts
 
wichtige Gründe für die Namensänderung als kaum gegeben er-
 
achtet und die Gewinnaussichten des angehobenen Verfahrens
 
als weitaus geringer einstuft als die Verlustgefahren, ist
 
dies nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.
 
c) Was der Beschwerdeführer des Weiteren geltend
 
macht, führt ebenfalls nicht zur Gutheissung der staatsrecht-
 
lichen Beschwerde:
 
aa) Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, dass er
 
das Verfahren keinesfalls nur deshalb führe, weil es ihn
 
nichts koste; vielmehr sei er bereit, Kostenfolgen in Kauf zu
 
nehmen, was sich daran zeige, dass er bereits Fr. 1'000.- an
 
die Luzerner Gerichtskasse überwiesen habe. Massstab für die
 
Beurteilung der Erfolgsaussichten bildet indessen nicht, ob
 
der konkret betroffene Beschwerdeführer subjektiv bereit ist,
 
das Kostenrisiko zu übernehmen, sondern ob (hypothetisch)
 
eine bemittelte Partei sich "bei vernünftiger Überlegung" zu
 
einem Prozess entschliessen würde (BGE 124 I 304 E. 2c; 122 I
 
267 E. 2b). Massgebend ist mithin eine objektivierte Betrach-
 
tungsweise, weshalb der Beschwerdeführer nichts daraus ablei-
 
ten kann, welche Kosten er persönlich notfalls in Kauf zu
 
nehmen bereit ist.
 
bb) Aus der Tatsache, dass der Regierungsrat die
 
unentgeltliche Rechtspflege noch bewilligt hat, lässt sich
 
nicht ableiten, dass auch das Obergericht so entscheiden
 
müsste, denn ein Prozessbegehren, das in erster oder zweiter
 
Instanz noch hinreichend Erfolgsaussichten haben mochte, kann
 
diese verlieren, wenn eine oder mehrere Instanzen sich mit
 
der Sache umfassend auseinander gesetzt haben.
 
cc) Die Instruktionsrichterin des Obergerichts
 
musste sich nicht zum Standpunkt des Beschwerdeführers äus-
 
sern, die Abtrennung des Namenspartikels "von" sei nicht zu
 
vergleichen mit der in BGE 120 II 279 abgelehnten nachträg-
 
lichen Hinzufügung eines solchen Partikels, um an die Adels-
 
tradition einer Familie anzuschliessen. Selbst wenn der
 
Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers in diesem Punkt aus-
 
sichtsreich erschiene, was hier nicht zu beurteilen ist,
 
vermöchte dies nichts daran zu ändern, dass sein Begehren
 
nur erfolgversprechend sein könnte, wenn ein wichtiger Grund
 
für die Namensänderung überhaupt vorläge.
 
dd) Der Beschwerdeführer will eine Verfassungsver-
 
letzung daraus ableiten, dass die Instruktionsrichterin des
 
Obergerichts ausgeführt habe, er behaupte zwar, es bestünden
 
weitere wichtige Gründe für eine Namensänderung, nenne diese
 
aber nicht konkret, sondern verweise bloss auf frühere
 
Rechtsschriften. Tatsächlich hat die Instruktionsrichterin
 
des Obergerichts die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Grün-
 
de für eine Namensänderung aber berücksichtigt, wie sich den
 
weiteren Ausführungen unter Ziff. 4.2 des angefochtenen Ent-
 
scheids entnehmen lässt.
 
ee) Beizupflichten ist dem Beschwerdeführer immerhin
 
darin, dass eine Verletzung der Begründungspflicht im Ent-
 
scheid des Regierungsrates nicht im Verfahren des Oberge-
 
richts geheilt werden kann, wenn für dieses die unentgelt-
 
liche Rechtspflege verweigert wird. Es verhielte sich gerade
 
umgekehrt: Das Beschwerdebegehren könnte nicht als aussichts-
 
los qualifiziert werden, wenn der angefochtene Entscheid der
 
Begründungspflicht nicht genügen würde. Indessen führt auch
 
dies nicht zur Gutheissung der staatsrechtlichen Beschwerde,
 
denn die Instruktionsrichterin des Obergerichts hat - zu
 
Recht - angenommen, der Entscheid des Regierungsrates genüge
 
der Begründungspflicht. Der Hinweis auf die Heilung eines
 
allfälligen Mangels ist demnach überflüssig und war für die
 
Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht ent-
 
scheidend.
 
3.- Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Pro-
 
zessaussichten für das obergerichtliche Verfahren als gering
 
eingestuft werden durften und die Verweigerung der unentgelt-
 
lichen Rechtspflege Verfassungsrecht demnach nicht verletzt.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
 
Für das bundesgerichtliche Verfahren kann das Be-
 
gehren um unentgeltliche Rechtspflege indessen gutgeheissen
 
werden, weil gewisse Unklarheiten im angefochtenen Entscheid,
 
auch wenn diese nicht von ausschlaggebender Bedeutung waren,
 
Anlass zur Beschwerdeführung geben mochten.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gut-
 
geheissen.
 
3.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem
 
Obergericht des Kantons Luzern (Instruktionsrichterin der
 
I. Kammer) schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 22. März 2001
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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