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Informationen zum Dokument  BGer U 341/2000  Materielle Begründung
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BGer U 341/2000 vom 12.02.2001
 
«AZA 7»
 
U 341/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Flückiger
 
Urteil vom 12. Februar 2001
 
in Sachen
 
P.________, 1942, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Lindgüetli, Hermann Götz-Strasse 21, Winterthur,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- Der 1942 geborene P.________ war ab 9. Oktober 1985 als Baufacharbeiter bei der E.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 18. Juli 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall, bei dem er sich eine offene Unterschenkelfraktur links zuzog. Anhaltende belastungsabhängige Beschwerden im linken Fuss und Bein führten per 31. Januar 1996 zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit der E.________ AG. Ein von Juni bis September 1996 absolvierter Arbeitsversuch bei der S.________ AG führte aus wirtschaftlichen Gründen nicht zu einer Festanstellung. Anschliessend war P.________ längere Zeit arbeitslos. Seit April 2000 arbeitet er als Hilfsarbeiter auf Abruf bei der A.________ AG.
 
Mit Verfügung vom 28. November 1997 sprach die SUVA dem Versicherten ab 1. Februar 1996 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 23. März 1998 fest.
 
B.- In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Mai 2000 fest, dass der Invaliditätsgrad des Versicherten 30 % betrage. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
 
C.- P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % und eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von mindestens 12 % zuzusprechen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Die SUVA verzichtet unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung lässt sich nicht vernehmen.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen über die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente als Folge eines Unfalls (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der Invalidität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) sowie den Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV basierend auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. BGE 124 V 32 Erw. 1b mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
 
b) Mit der Vorinstanz ist auf Grund der medizinischen Aktenlage davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine leichtere, sitzend zu verrichtende Tätigkeit vollständig zumutbar ist. Dieser Befund kann auch dem Gutachten des Dr. med. B.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 23. Juni 1999, entnommen werden, wird darin doch ausgeführt, die Limitierung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus den belastungsabhängig akzentuierten Schmerzen und Dysästhesien im Stehen und Gehen. Von einer unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz kann - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht gesprochen werden.
 
c) Auf Grund der Akten ist zu Recht unbestritten, dass
 
das Valideneinkommen Fr. 64'935.- (13 x Fr. 4995.-) beträgt. Zur Bestimmung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 abzustellen, was auch vom Beschwerdeführer im Grundsatz als richtig anerkannt wird. Dass das kantonale Gericht den Zentralwert des standardisierten Bruttolohns der im privaten Sektor mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer von Fr. 4294.- herangezogen hat, ist nicht zu beanstanden, steht dem Beschwerdeführer doch nicht nur der Bereich "Dienstleistungen", sondern auch der Bereich "Produktion" offen. Die Hochrechnung des auf einer Arbeitswoche von 40 Stunden basierenden Tabellenlohns auf die durchschnittliche betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden ist ebenfalls korrekt (BGE 126 V 77). Die Voraussetzungen für die Annahme des Maximalabzugs von 25 % sind nicht erfüllt, denn ein Abzug von 15 % trägt der wegen der Beschränkung auf sitzende Tätigkeiten zu erwartenden Lohneinbusse auch unter Einbezug allfälliger geringfügiger Auswirkungen der weiteren relevanten Faktoren (vgl. BGE 126 V 79 Erw. 5b) angemessen Rechnung. Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 45'879.-, sodass bei einem Valideneinkommen von Fr. 64'935.- ein Invaliditätsgrad von 29,35 % resultiert.
 
2.- Hinsichtlich der Integritätsentschädigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Insbesondere hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt, warum sie von einem Viertel der bei vollständiger Lähmung von nervus peronaeus und nervus tibialis vorgesehenen 30 %igen Integritätseinbusse ausging. Der Beschwerdeführer bringt keine triftigen Gründe vor, welche eine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen).
 
3.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
 
wird Rechtsanwalt Massimo Aliotta, Winterthur, für das
 
Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht
 
aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliess-
 
lich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
 
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
 
Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 12. Februar 2001
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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