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Informationen zum Dokument  BGE 140 V 267  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob (und gegebenenfalls ...
Erwägung 4
Erwägung 5
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36. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Stadt Uster, Sozialversicherungsamt (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
 
 
9C_908/2013 vom 22. Mai 2014
 
 
Regeste
 
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG; Einkommensverzicht.  
 
Sachverhalt
 
BGE 140 V, 267 (268)A.
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A.a Der 1980 im damaligen Jugoslawien bzw. im heutigen Bosnien-Herzegowina geborene A. zog sich im März 1984 eine Kalkverätzung beider Augen zu und ist seither stark sehbehindert.
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Nach seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 2001 meldete er sich im Februar 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 23. Juli 2002 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) den Anspruch auf eine Rente, berufliche Massnahmen, eine Hilflosenentschädigung und Hilfsmittel zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen.
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A.b Auf die Neuanmeldung des Versicherten hin lehnte die Verwaltung das Gesuch um Ausrichtung einer Invalidenrente mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen erneut ab (Verfügung vom 8. Januar 2005). Mit Verfügung vom 17. März 2005 bejahte sie mit Wirkung ab 1. Oktober 2001 einen Anspruch auf eine Entschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades.
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A.c Am 27. Juli 2006 bejahte die IV-Stelle den Anspruch des A. auf eine erstmalige berufliche Ausbildung und erteilte in der Folge Kostengutsprache für eine berufliche Abklärung. Im Anschluss daran übernahm sie die mit der Ausbildung zum medizinischen Masseur verbundenen Mehrkosten.
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Am 20. Oktober 2008 verfügte die IV-Stelle den Abbruch der beruflichen Massnahmen mit Wirkung auf den 29. August 2008, dies nachdem sie den Versicherten wiederholt auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht hatte. Zur Begründung gab sie an, dass die zahlreichen Absenzen und nicht absolvierten Prüfungen beziehungsweise die daraus resultierenden erheblichen Wissenslücken eine berufliche Eingliederung als aussichtslos erscheinen liessen.
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A.d Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch erneut zufolge Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen. Die vom Versicherten dagegen BGE 140 V, 267 (269)erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. Januar 2011 ab.
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A.e Im Oktober 2009 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an. Die Stadt Uster, Sozialversicherungsamt, Abteilung Zusatzleistungen (Durchführungsstelle), verneinte den Anspruch des Versicherten auf Zusatzleistungen mit der Begründung, die anrechenbaren Einnahmen überstiegen unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einem Invaliditätsgrad von 0 % die anerkannten Ausgaben (Verfügung vom 31. August 2011). Daran hielt sie auf Einsprache des Versicherten hin fest (Entscheid vom 16. April 2012).
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B. Beschwerdeweise liess A. beantragen, es sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Durchführungsstelle zurückzuweisen, damit diese bei der IV-Stelle um eine neue Berechnung des Invaliditätsgrades ersuche und hernach über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen entscheide. Das angerufene Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich holte bei der IV-Stelle eine Stellungnahme zum Invaliditätsgrad ein (erstattet am 16. August 2012) und gab den Parteien Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Mit Entscheid vom 7. November 2013 wies es die Beschwerde ab.
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C. A. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid seien aufzuheben und sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen sei bis 31. Mai 2012 ohne Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und hernach unter Anrechnung des tatsächlich erzielten Einkommens zu berechnen. Der Beschwerde liegt als Beweismittel ein Anstellungsvertrag vom 1. Juni 2012 zwischen dem Beschwerdeführer und B., Physiotherapie, Sportcenter C., bei.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
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2.2 Als Einnahmen angerechnet werden gemäss Art. 11 Abs. 1 ELG namentlich zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich 1000 Franken BGE 140 V, 267 (270)übersteigen (lit. a), sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht oder ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70; Urteil 9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.1 mit Hinweis, in: SVR 2011 EL Nr. 4 S. 11).
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Gemäss Art. 14a Abs. 1 ELV (SR 831.301) in Verbindung mit Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Absatz 2 hält fest, welches Erwerbseinkommen Invalidenrentnern unter 60 Jahren als Erwerbseinkommen mindestens anzurechnen ist, womit bei Nichterreichen dieses Grenzbetrages die Vermutung eines freiwilligen Verzichts auf Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) statuiert wird. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn invaliditätsfremde Gründe wie Alter, mangelhafte Ausbildung und Sprachkenntnisse, persönliche Umstände oder die Arbeitsmarktsituation die Verwertung der Resterwerbsfähigkeit erschweren oder verunmöglichen. Massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistungen ist daher das hypothetische Einkommen, das der Versicherte tatsächlich realisieren könnte (BGE 131 II 656 E. 5.2 S. 661 f.; BGE 117 V 202 E. 2a/b S. 204 f., BGE 117 V 153 E. 2b/c S. 155 f.).
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BGE 140 V, 267 (271)3. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob (und gegebenenfalls in welcher Höhe) dem Versicherten bei der Ermittlung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen ist.
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Erwägung 4
 
4.1 Nach dem Feststellungsblatt der IV-Stelle vom 28. April 2011 besteht beim Versicherten aufgrund der Berichte des Dr. med. D. vom 25. August 2010, der Augenklinik des Spitals E. vom 26. April 2010 und der Stellungnahmen des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) vom 26. Oktober 2010 sowie 28. April 2011 eine volle Arbeitsfähigkeit in einer visus-adaptierten Tätigkeit. In ihrer Mitteilung vom 29. April 2011 ging die IV-Stelle sodann gestützt auf die medizinischen Angaben (ohne Durchführung eines Einkommensvergleichs) von einem Invaliditätsgrad von 0 % aus. Vom kantonalen Gericht zur Stellungnahme aufgefordert, äusserte sich die IV-Stelle sodann ausführlich zum Invaliditätsgrad (Eingabe vom 16. August 2012). Dabei führte sie aus, der Versicherte habe in seiner Heimat die Ausbildung zum Physiotherapeuten abgeschlossen, welche in der Schweiz mit einer entsprechenden Ergänzung von rund zwei Jahren hätte anerkannt werden können. Da diese Ausbildung jedoch nicht als der Behinderung ideal angepasst eingestuft worden sei, habe er schliesslich die Ausbildung zum medizinischen Masseur begonnen. Für das Valideneinkommen sei von der Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle T7S, Ziffer 33 (medizinische, pflegerische und soziale Tätigkeiten), Anforderungsniveau 3 (mangels Gleichwertigkeit der in Jugoslawien absolvierten Ausbildung), auszugehen, womit sich für das Jahr 2010 bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden ein Jahreseinkommen von Fr. 77'650.55 ergebe. Hinsichtlich des Invalideneinkommens sei massgebend, dass der Versicherte die Möglichkeit gehabt hätte, sich zum medizinischen Masseur ausbilden zu lassen und dabei eine volle Arbeitsfähigkeit überwiegend wahrscheinlich sei, wobei jedoch aufgrund des Augenleidens gewisse Leistungseinbussen (Geschwindigkeit, Orientierung etc.) anzunehmen seien. Gestützt auf dieselbe Tabelle T7S, Ziffer 33, Anforderungsniveau 2, errechnete sich für ein Vollzeitpensum für das Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 89'831.05. Bei einer Leistungseinbusse von 20 % aufgrund der schweren Sehbeeinträchtigung ergebe sich ein Einkommen von Fr. 71'864.85. Weitere leidensbedingte Abzüge seien nicht gerechtfertigt. Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen BGE 140 V, 267 (272)(Valideneinkommen: Fr. 77'650.55; Invalideneinkommen: Fr. 71'864.85) resultierte der Invaliditätsgrad von 7,5 %.
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Gestützt auf diese Ausführungen der IV-Stelle, insbesondere die Stellungnahme vom 16. August 2012, gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, es sei mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und einem Invaliditätsgrad von 7,5 % auszugehen. Es beständen weder Anhaltspunkte, die auf eine Fehlerhaftigkeit der Invaliditätsbemessung schliessen liessen, noch gebe diese aufgrund der Akten zu Beanstandungen Anlass. Der Versicherte habe durch sein Verhalten seine Schadenminderungspflicht verletzt: Die IV-Stelle habe ihn dreimal (am 20. und 22. Februar sowie am 13. Juni 2008) zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht aufgefordert mit dem Hinweis, dass bei Nichteinhalten die Ausbildung sofort abgebrochen werde. Unter diesen Umständen habe die Durchführungsstelle so verfahren und in die Berechnung der Zusatzleistungen ein hypothetisches Einkommen miteinbeziehen dürfen. Nicht zu beanstanden sei auch dessen Höhe (Fr. 55'800.-) bzw. das nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'000.- und einem Drittel des Restbetrages verbleibende angerechnete Verzichtseinkommen von Fr. 36'533.-.
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4.2 Der Versicherte lässt geltend machen, er verfüge über keine verwertbare Ausbildung. Er habe zwar in seiner Heimat die Ausbildung zum Physiotherapeuten abgeschlossen, aber auf diesem Beruf weder in seiner Heimat noch in der Schweiz gearbeitet. Aus dem Verlaufsprotokoll der IV-Berufsberatung vom 24. Januar 2008 ergebe sich, dass die beruflichen Kenntnisse bei Weitem nicht dem Stand eines schweizerischen medizinischen Masseurs entsprächen, geschweige denn mit einem Physiotherapeuten gleichzusetzen seien. Er verfüge nur über ein Basiswissen. Aus diesem Grund habe die IV-Stelle ihm denn auch Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung zum medizinischen Masseur geleistet. Da er diese aber nicht abgeschlossen habe, sei ihm die Aufnahme einer solchen Tätigkeit weder möglich noch zumutbar. Seine Schadenminderungspflicht gegenüber der Invalidenversicherung bestehe darin, alles ihm Zumutbare zu unternehmen, um die Invalidität abzuwenden oder zu verringern (beispielsweise durch Teilnahme an einer zumutbaren und geeigneten Ausbildung). Seine Schadenminderungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin beinhalte demgegenüber, dass er sich im Fall einer verbliebenen BGE 140 V, 267 (273)Restarbeitsfähigkeit ein hypothetisches Einkommen anrechnen lassen müsse, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. Dafür seien die tatsächlichen Verhältnisse bei ihm und auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen. Aus diesem Grunde dürfe nicht einfach das von der IV-Stelle berechnete Invalideneinkommen übernommen werden. Aufgrund seiner stark eingeschränkten Sehkraft sei er ohne entsprechende Schulung bloss in einer geschützten Werkstatt einsetzbar. Auf dem Arbeitsmarkt habe er keine (guten) Chancen: Es sei ihm beispielsweise nicht möglich, in einem Callcenter zu arbeiten, weil er nicht akzentfrei deutsch spreche. Für eine kaufmännisch-administrative Tätigkeit fehle ihm die notwendige Ausbildung. Es sei als absoluter Glücksfall zu werten, dass er seit 1. Juni 2012 als Physiotherapieassistent bei B. im Sportcenter C. zu einem Stundenlohn von Fr. 25.- arbeiten könne. Bei einem durchschnittlichen Pensum von ungefähr 50 % verdiene er monatlich ca. Fr. 1'500.-. Zusammenfassend ergebe sich, dass ihm bis Ende Mai 2012 kein hypothetisches und danach bloss das tatsächlich erzielte Einkommen angerechnet werden könne.
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Erwägung 5
 
5.1 Es ist weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die daraus resultierende Arbeitsfähigkeit offensichtlich unrichtig sein sollen; sie sind demnach für das Bundesgericht verbindlich (nicht publ. E. 1.2). Insbesondere hat die Vorinstanz hinsichtlich Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit zu Recht auf die grundsätzliche Bindung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung verwiesen. Diese ist angezeigt, weil die EL-Stellen nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbstständige Beurteilung der Invalidität verfügen und der gleiche Sachverhalt nicht unter denselben Gesichtspunkten von verschiedenen Instanzen unterschiedlich beurteilt werden soll (Urteil P 49/06 vom 16. Juli 2007 E. 4.1; ERWIN CARIGIET, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 2. Aufl. 2009, S. 154). Dass sich der Gesundheitszustand seither verändert hätte, in welchem Fall die EL-Stelle allenfalls eine selbstständige Prüfung vornehmen könnte (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts P 6/04 vom 4. April 2005 E. 3.1 [zu Art. 14a Abs. 2 ELV]; CARIGIET, a.a.O., S. 154 f.), wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
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5.2 Zu prüfen ist, ob und inwiefern sich, wie der Versicherte vorbringt, die ihm gegenüber der IV-Stelle obliegende Schadenminderungspflicht von derjenigen gegenüber der EL-Stelle unterscheidet. BGE 140 V, 267 (274)Dabei ist streitig, welchen Einfluss es auf den Bereich der Ergänzungsleistungen (d.h. auf die hier zur Diskussion stehende Frage nach dem Vorliegen eines Einkommensverzichts) hat, dass die IV-Stelle (im Rahmen der Invaliditätsbemessung) die Frage bejahte, ob es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, die medizinische Ausbildung zum medizinischen Masseur zu absolvieren und ein entsprechendes Einkommen zu erzielen.
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5.2.1 Es stellt einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts dar, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen - hier mittels Invaliden- und Ergänzungsleistungen - zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11). Für den Bereich der Ergänzungsleistungen bedeutet dies, dass die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren hat, um den Existenzbedarf soweit als möglich, also auch durch ein möglichst hohes Erwerbseinkommen, selbst finanzieren zu können (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 1761 unten f.). In diesem Sinne ist beispielsweise einer versicherten Person, die in der ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen (oder einen deutlich unter dem möglichen Nettolohn liegenden) Gewinn erzielt, grundsätzlich sowohl invalidenversicherungsrechtlich (vgl. dazu Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts I 11/00 vom 22. August 2001 E. 5a/bb, in: AHI 2001 S. 277) als auch ergänzungsleistungsrechtlich zumutbar, in eine (besser entlöhnte) unselbstständige Erwerbstätigkeit zu wechseln (JÖHL, a.a.O., S. 1754 f. Fn. 575).
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5.2.2 Beim Invalideneinkommen nach Art. 16 ATSG (SR 830.1) wird fingiert, der Versicherte habe allfällige (zumutbare) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung (erfolgreich) absolviert, was - nach Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG - auch gilt, wenn er sich gegenüber der IV-Stelle geweigert hat, bei den entsprechenden Vorkehren mitzuwirken. Der enge Zusammenhang zwischen der Invalidenversicherung BGE 140 V, 267 (275)und den Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG) rechtfertigt es, dem der Verletzung der Schadenminderungspflicht innewohnenden subjektiven Tatbestandselement - dem fehlenden Eingliederungswillen - auch im Bereich der Ergänzungsleistungen Rechnung zu tragen, indem im Rahmen der Bestimmung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf das nach Durchführung der Eingliederungsmassnahme erzielbare Einkommen abzustellen ist. Dass die fehlende Kooperation der versicherten Person damit doppelt - invalidenversicherungs- und ergänzungsleistungsrechtlich - sanktioniert wird (JÖHL, a.a.O., S. 1760 Fn. 596), ist in Anbetracht der Abhängigkeit der Ergänzungsleistungen von der Invalidenversicherung systemimmanent. Hauptcharakteristikum der Ergänzungsleistungen ist, die Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen auszugleichen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Anders zu entscheiden hiesse, dass sich die versicherte Person für die invalidenversicherungsrechtlichen Folgen ihrer Widersetzlichkeit mittels Ergänzungsleistungen (zumindest teilweise) schadlos halten könnte, was dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zugrunde liegenden Prinzip der Eigenverantwortung zuwiderliefe.
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5.3 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades - im Sinne eines objektiven Tatbestandselements - auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes auszugehen ist (vgl. E. 2.2 hiervor; Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts P 40/04 vom 17. August 2005 E. 2; P 18/02 vom 9. Juli 2002 E. 4; MIRIAM LENDFERS, Hypothesen bei den Ergänzungsleistungen, in: Fiktives, Hypothetisches und Konstruiertes im Sozialversicherungsrecht, Ueli Kieser [Hrsg.], 2012, S. 101 ff., 119). Wird - insbesondere mit Belegen über erfolglose (qualitativ und quantitativ ausreichende) Stellenbemühungen - der Nachweis erbracht, dass das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage nicht BGE 140 V, 267 (276)erzielt werden kann, muss die EL-Stelle dies anerkennen und auf dessen Anrechnung verzichten (vgl. dazu CARIGIET, a.a.O., S. 156; LENDFERS, a.a.O., S. 119; vgl. auch Rz. 3424.05 der seit 1. April 2011 geltenden Fassung der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:59/lang:deu).
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Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, dass er, wenn er sich zum medizinischen Masseur hätte ausbilden lassen, wegen der persönlichen Situation und der Arbeitsmarktlage das ihm für diesen Fall angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen nicht erzielen könnte. Vielmehr beschränkt er sich auf den (mit Blick auf das in E. 5.2.2 zur Schadenminderungspflicht Ausgeführte) unerheblichen grundsätzlichen Einwand, das Einkommen eines medizinischen Masseurs dürfe nicht angerechnet werden, weil er die entsprechende Ausbildung nicht abgeschlossen habe.
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