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Informationen zum Dokument  BGE 132 V 273  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Vergütung ...
2. Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung is ...
3. Die bernischen Tagesstätten verrechneten (offenbar bis En ...
4. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicher ...
5. Soweit Ausgleichskasse und kantonales Gericht ihre Ablehnung e ...
6. Wie die Ausgleichskasse im Einspracheentscheid zutreffend fest ...
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30. Urteil i.S. S. gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
 
 
P 31/05 vom 7. Juni 2006
 
 
Regeste
 
Art. 3d Abs. 1 lit. b und Abs. 4 Satz 1 ELG; Art. 14 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 ELKV: Kostenvergütung für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesstrukturen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 132 V, 273 (274)A. Der 1973 geborene, unter elterlicher Sorge stehende S. bezieht seit 1993 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Unter der Woche hält er sich tagsüber in der Eingliederungsstätte Y. auf. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 18. Februar 2005 vergütete ihm die Ausgleichskasse des Kantons Bern für die Monate März bis August 2004 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung in einer Tagesstruktur im Gesamtbetrag von Fr. 3090.-, lehnte aber gleichzeitig die Übernahme der in diesem Zeitraum seitens der Tagesstätte erhobenen sog. Reservationstaxen in Höhe von insgesamt Fr. 720.20 ab.
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B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 25. Mai 2005 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. S. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Vergütung der ihm von der Eingliederungsstätte Y. für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit in Rechnung gestellten Reservationstaxen.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlasssung verzichtet.
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D. Am 7. Juni 2006 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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2. Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ist ein Anspruch einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden BGE 132 V, 273 (275)Jahr entstandenen Kosten für u.a. Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen (Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG). Gemäss Art. 3d Abs. 4 Satz 1 ELG bezeichnet der Bundesrat die Kosten, die nach Abs. 1 vergütet werden können. Diese Kompetenz hat er in Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches gestützt darauf die Verordnung vom 29. Dezember 1997 über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (ELKV) erlassen hat. Laut deren Art. 14 Abs. 1 werden Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung von Behinderten in Tagesheimen, Beschäftigungsstätten und ähnlichen Tagesstrukturen vergütet, wenn sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag dort aufhält (lit. a) und die Tagesstruktur von einem öffentlichen oder gemeinnützigen privaten Träger betrieben wird (lit. b). Angerechnet werden Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat (Art. 14 Abs. 2 ELKV).
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3. Die bernischen Tagesstätten verrechneten (offenbar bis Ende 2004) externen behinderten Erwachsenen auch bei mit einem ärztlichen Zeugnis begründeten Abwesenheiten eine Reservationstaxe, welche der Grundtaxe abzüglich der Kosten für das Mittagessen entsprach (frühere Tarifregelung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern). Für die von der Institution festgelegte Anzahl Ferientage pro Jahr wurde und wird auch nach geltender Tarifregelung keine Reservationstaxe erhoben. Verwaltung und Vorinstanz vertreten unter Hinweis auf Art. 14 Abs. 1 lit. a einerseits sowie Art. 14 Abs. 2 ELKV anderseits die Auffassung, dass diese Reservationsgebühr generell nicht als Behinderungskosten mit Ergänzungsleistungen vergütet werden kann. Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, die Ergänzungsleistungen hätten diejenigen Reservationskosten zu übernehmen, welche (noch vor 2005) auf krankheits- bzw. unfallbedingte Absenzen entfielen oder vom "offiziell berechtigten Mindestferienanspruch von sechs Wochen" herrührten. Art. 14 ELKV erweise sich als gesetzwidrig.
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4. Nach der Rechtsprechung kann das Eidgenössische Versicherungsgericht Verordnungen des Bundesrates grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat eingeräumten Befugnisse BGE 132 V, 273 (276)halten. Besteht ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Vorschriften offensichtlich aus diesem Rahmen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen. Die verordnete Regelung verstösst allerdings dann gegen das Willkürverbot oder das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 9 und 8 Abs. 1 BV), wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt, wenn sie sinn- oder zwecklos ist oder wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden lässt. Gleiches gilt, wenn die Verordnung es unterlässt, Unterscheidungen zu treffen, die richtigerweise hätten berücksichtigt werden sollen (BGE 131 II 25 Erw. 6.1, BGE 131 V 165 Erw. 2.3, 566 Erw. 3.2, BGE 131 V 14 Erw. 3.4.1, BGE 131 V 266 Erw. 5.1).
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5. Soweit Ausgleichskasse und kantonales Gericht ihre Ablehnung einer Vergütung von Reservationstaxen für Tage krankheits- oder ferienbedingter Abwesenheit einzig mit Art. 14 Abs. 1 lit. a ELKV begründen, wonach sich die behinderte Person mehr als fünf Stunden pro Tag in einem Tagesheim, einer Beschäftigungsstätte oder in einer ähnlichen Tagesstruktur aufhalten muss, kann ihnen nicht gefolgt werden. Sinn und Zweck dieses Erfordernisses liegen nämlich gemäss den seinerzeitigen Erläuterungen des BSV zur (am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen) Neufassung des damaligen Art. 11a der Verordnung des EDI vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (aELKV) allein in der Klarstellung, dass Kosten für Mittagstische und Freizeitstätten grundsätzlich nicht vergütet werden können (AHI 1996 S. 72 unten).
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Hingegen haben sich Verwaltung und Vorinstanz zur Ablehnung der Vergütung von Reservationskosten zu Recht auf Art. 14 Abs. 2 ELKV berufen, welcher bestimmt, dass Kosten bis höchstens Fr. 45.- pro Tag angerechnet werden, an dem sich die behinderte Person in der Tagesstruktur aufgehalten hat. Laut den erwähnten BSV-Erläuterungen wollte der Verordnungsgeber mit dieser Vorschrift (damals noch Art. 11a Abs. 2 aELKV) sicherstellen, dass nur die effektiven Aufenthaltstage in einer Tagesstruktur zulasten der Ergänzungsleistungen gehen; jegliches In-Rechnung-Stellen von Pauschalen sollte verhindert werden (AHI 1996 S. 73). Die BGE 132 V, 273 (277)Verordnungsbestimmung stützt sich auf Art. 19 Abs. 1 lit. b ELV und den ersten Satz von Art. 3d Abs. 4 ELG, welcher - wie bereits angeführt - dem Bundesrat die Kompetenz gibt, die ausgewiesenen Kosten u.a. für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in Tagesstrukturen zu bezeichnen, die zusätzlich zur jährlichen Ergänzungsleistung vergütet werden können. Durch diese offene Formulierung wird dem Verordnungsgeber ein sehr weiter Spielraum der Gestaltungsfreiheit eingeräumt, ermächtigt doch die Delegationsnorm des Art. 3d Abs. 4 ELG den Bundesrat (bzw. Art. 19 Abs. 1 ELV das Departement) insbesondere zum Erlass materieller Vorschriften darüber, welche in einer Tagesstruktur im Zusammenhang mit Hilfe-, Pflege- und Betreuungsleistungen anfallenden Kosten vergütungsfähig sind (vgl. BGE 131 V 267 Erw. 5.2.1). Angesichts dieses weiten Gestaltungsspielraums hält sich das vom EDI in Art. 14 Abs. 2 ELKV verankerte, die Übernahme pauschaler Kosten möglichst verhindernde Erfordernis des effektiven Aufenthaltes der behinderten Person in der Tagesstruktur offenkundig innerhalb der mit Art. 3d Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 ELG abgesteckten Grenzen. Kann nach dem Gesagten von einer Gesetzwidrigkeit der streitigen Verordnungsbestimmung keine Rede sein, erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet.
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