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Informationen zum Dokument  BGE 129 V 466  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
Erwägung 2
3. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) stellt sich au ...
4. Zu prüfen bleibt das Ersuchen der SUVA, das Kriterium des ...
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72. Auszug aus dem Urteil i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen Helsana Versicherungen AG, betreffend H., und Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
 
 
U 17/03 vom 20. August 2003
 
 
Regeste
 
Art. 9 Abs. 2 UVV in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 UVG: Unfallähnliche Körperschädigung.  
 
BGE 129 V, 466 (466)Aus den Erwägungen:
 
 
Erwägung 2
 
2.1 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat seine Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 43 auch unter der seit 1. Januar 1998 in Kraft stehenden Fassung von Art. 9 Abs. 2 UVV bestätigt und erwogen, dass das mit Art. 6 Abs. 2 UVG verfolgte und auf Verordnungsstufe ausgeführte Regelungsziel notwendigerweise eine BGE 129 V, 466 (467)Verlagerung der Leistungspflicht von der Kranken- in die Unfallversicherung mit sich bringt (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332). Diese Folge haben Gesetz- und Verordnungsgeber bewusst in Kauf genommen, um die mit dem früheren Ausschluss unfallähnlicher Körperschädigungen von der obligatorischen Unfallversicherung verbundene Problematik der Ausscheidung der Unfall- von den Krankheitsfolgen in den, medizinisch gesehen, häufigsten Gemenglagen unfall-/krankheitsmässiger Einwirkungen zu vermeiden. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat dabei die von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eingenommene Haltung verworfen, welche dazu führte, dass in praktisch jedem Fall, da sich einer der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Tatbestände sachverhaltlich ereignet - also eine der dort erwähnten Gesundheitsschädigungen eintritt - wieder die Abklärung an die Hand genommen werden müsste, ob eine "eindeutige" krankheits- oder degenerativ bedingte Verursachung vorliegt. Diese Betrachtungsweise trägt den tatsächlichen medizinischen Gegebenheiten nicht Rechnung: Ohne dass sich ein Unfallereignis im Sinne der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung von Art. 9 Abs. 1 UVV ereignet, sind bei Eintritt eines der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschäden praktisch immer krankheits- und/oder degenerative (Teil-)Ursachen im Spiel (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).
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2.2 Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 123 V 43 der Auffassung der SUVA beigepflichtet, dass mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit auch bei den unfallähnlichen Körperschädigungen die übrigen Tatbestandsmerkmale des Unfallbegriffs erfüllt sein müssen. Besondere Bedeutung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalles. Wo ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper nicht stattgefunden hat, und sei es auch nur als Auslöser eines in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV aufgezählten Gesundheitsschadens, liegt eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung vor. Diese schon BGE 123 V 43 zugrunde liegende Betrachtungsweise verträgt sich sehr wohl mit der Konzeption der obligatorischen Unfallversicherung und ihrer Abgrenzung zur Krankenversicherung; denn ein so verstandenes, nahe bei der unfallmässigen Einwirkung liegendes äusseres Ereignis rechtfertigt die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 333 Erw. 2c).
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BGE 129 V, 466 (468)3. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) stellt sich auf den Standpunkt, dass nicht ein äusseres Ereignis, sondern alleine die medizinische Beurteilung bezüglich des Vorliegens von krankheits- und degenerativ bedingten Faktoren massgebend sei, ob eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege oder nicht, und beantragt somit eine Änderung der Rechtsprechung. Indessen sind die von ihm vorgetragenen Gründe sowohl in BGE 123 V 43 als auch in RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332 in der Entscheidfindung berücksichtigt. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen, weil sonst das mit der geltenden Rechtsprechung erreichte Ziel, langwierige medizinische Kausalitätsbeurteilungen und -prozesse bei diagnostizierten unfallähnlichen Körperschädigungen gemäss Liste des Art. 9 Abs. 2 UVV zu vermeiden, wieder in Frage gestellt würde. Insbesondere abzulehnen ist auch die vom BSV befürwortete Preisgabe des Erfordernisses einer äusseren Einwirkung, an welchem das Eidgenössische Versicherungsgericht seit BGE 114 V 298 und RKUV 1988 Nr. U 57 S. 372 aus systematischen Überlegungen festhält. Der Verzicht auf den äusseren Faktor, wie ihn das BSV postuliert, lässt die geforderte Unfallähnlichkeit ausser Betracht, weil Fälle mit rein krankheits- oder degenerativ bedingtem Geschehen, in welchen der Unfallversicherer den medizinischen Entlastungsbeweis nicht zu erbringen vermag, in den Zuständigkeitsbereich der Unfallversicherung gerückt würden, was nicht angeht. Somit fehlen zu einer Praxisänderung die Gründe (BGE 127 V 273 Erw. 4a).
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Die schädigende äussere Einwirkung kann in einer körpereigenen Bewegung bestehen, wie dem plötzlichen Aufstehen aus der Hocke (BGE 116 V 148 Erw. 2c mit Hinweisen) oder einem Fehlschlag beim Fussballspiel (RKUV 1990 Nr. U 112 S. 375 Erw. 3), im Aufheben oder Abstellen von Gewichten von 40 bis 50 kg (BGE 116 V 149 Erw. 4), im Umlagern eines Heizkörpers von über 5 m Länge und einem Gewicht von über 100 kg von einem Wagen auf einen Arbeitsbock (nicht publizierte Erw. 3b von BGE 123 V 43), im Bruch BGE 129 V, 466 (469)eines Rückenwirbels zufolge Kontraktionen bei einem epileptischen Anfall (SVR 1998 UV Nr. 22 S. 81), im Verschieben eines schweren Wäschekorbes mit dem linken Fuss, Ausführung einer ruckartigen Bewegung und Verdrehung des rechten Knies (RKUV 2000 Nr. U 385 S. 267), in einem Sprung von einer Verpackungskiste (RKUV 2001 Nr. U 435 S. 332), im Bemühen, balgende Hunde zu trennen, worauf die versicherte Person auf unebenem Gelände ausrutschte und sich das Knie verdrehte (Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 127/00), im Stolpern, einer unkoordinierten Ausweichbewegung des Beines und daraufhin erfolgtem Anschlagen des linken Knies an einem Anhängerwagen (Urteil S. vom 27. Juni 2001, U 158/00), im Misstritt beim Volleyballspiel mit einschiessendem Zwick im linken Knie (Urteil R. vom 27. Juni 2001, U 92/00), in einem Sprung aus einer Höhe von 60 cm aus einem Bahngepäckwagen (Urteil W. vom 21. September 2001, U 266/00), im Erleiden einer Zerrung der Adduktorenmuskeln im Rahmen eines Fussballtrainings (Urteil S. vom 10. Dezember 2001, U 20/00), in der Verstauchung des linken Knöchels als Folge einer Rotationsbewegung ("entorse du ligament péronier astragalien antérieur de la cheville"; Urteil C. vom 22. Februar 2002, U 287/00) und in einem brüsken Umdrehen beim Kochen in Richtung Küchenschrank mit einschiessenden Schmerzen im Knie (Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02). Hingegen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren schädigenden Faktor bei vermehrter Arbeitsbelastung, welche zu kontinuierlicher Zunahme und Verschlechterung der Kniebeschwerden führte (Urteil K. vom 30. August 2001, U 198/00), und bei wiederholten Anstrengungen wie bei Arbeiten mit Hammer oder Bohrer (erwähnt in der nicht publizierten Erw. 3b von BGE 123 V 43) verneint; ebenso verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den äusseren Faktor beim Auftreten von Schmerzen "nachts bei Drehbewegungen und nach längerem Gehen" (Urteil A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00).
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4.2.1 Ausgeschlossen sind zunächst all jene Fälle, in denen der äussere Faktor mit dem (erstmaligen) Auftreten der für einen der in Art. 9 Abs. 2 lit. a-h UVV enthaltenen Gesundheitsschäden typischen Schmerzen gleichgesetzt wird. Das Auftreten von Schmerzen BGE 129 V, 466 (470)als solches ist kein äusserer (schädigender) Faktor im Sinne der Rechtsprechung. Mit anderen Worten kann von einem erforderlichen äusseren schädigenden Faktor dort nicht gesprochen werden, wo die versicherte Person nur das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen in zeitlicher Hinsicht anzugeben vermag.
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4.2.2 Auch nicht erfüllt ist das Erfordernis des äusseren schädigenden Faktors, wenn das (erstmalige) Auftreten von Schmerzen mit einer blossen Lebensverrichtung einhergeht, welche die versicherte Person zu beschreiben in der Lage ist. Vielmehr zeigen die Urteile gemäss Erw. 4.1 hievor, dass für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwirkenden Faktors stets ein Geschehen verlangt ist, dem ein gewisses gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erheblichem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere seiner Gliedmassen, gleichkommt. Deswegen fallen einschiessende Schmerzen als Symptome einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht, wenn sie allein bei der Vornahme einer alltäglichen Lebensverrichtung auftreten, ohne dass hiezu ein davon unterscheidbares äusseres Moment hineinspielt. Wer also lediglich beim Aufstehen, Absitzen, Abliegen, der Bewegung im Raum, Handreichungen usw. einen einschiessenden Schmerz erleidet, welcher sich als Symptom einer Schädigung nach Art. 9 Abs. 2 UVV herausstellt, kann sich nicht auf das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung berufen. Die physiologische Beanspruchung des Skelettes, der Gelenke, Muskeln, Sehnen und Bänder stellt keinen äusseren Faktor dar, dem ein zwar nicht ungewöhnliches, jedoch gegenüber dem normalen Gebrauch der Körperteile gesteigertes Gefährdungspotenzial innewohnen muss.
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BGE 129 V, 466 (471)4.3 Werden diese Grundsätze berücksichtigt, dann genügt es, entgegen den Vorbringen der SUVA gerade nicht, dass "alle Verrichtungen des täglichen Lebens, selbst Grundfunktionen (z.B. Sitzen, Stehen, Gehen, Aufstehen, Kauen, etc.), sinnfällig, weil objektiv feststellbar sind". Allen diesen Verrichtungen des täglichen Lebens fehlt das für die Bejahung des äusseren Faktors nötige Erfordernis eines gesteigerten Schädigungspotenzials, sei es zufolge einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage, sei es durch Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der alltäglichen Lebensverrichtung führenden Faktors. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde trägt die SUVA folgende Beispiele vor:
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"a. Nach mehreren krankheitsbedingten Schulterluxationen verspürte der
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Versicherte eines Tages erneut Schulterschmerzen, als er im Rahmen der
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gewohnten beruflichen Tätigkeit mit ausgestrecktem Arm einen 20 kg
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schweren Plastiksack von der Ladebrücke eines Lastwagens nimmt.
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b. Beim Auspacken von Waren aus einem Karton in gebückter Stellung
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verspürt der Versicherte einen Schmerz im Rücken.
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c. Bei einem wiederholt ausgeführten beruflichen Vorgang (Entladen
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eines Palettes) verspürt der Versicherte einen heftigen Schmerz in der
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Schulter.
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d. Im Sitzen Abdrehen des Oberkörpers nach hinten und Anheben eines
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Armes, um etwas zu zeigen. Schulterluxation.
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e. Beim Einsteigen in die Badewanne und Anheben des Beines wird ein
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Schmerz im rechten Knie verspürt.
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f. Beim Gehen wird ein plötzliches Knacken im rechten Knie spürbar,
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welchem starke Schmerzen folgen.
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g. Wegwerfen eines Pfirsichsteines in einen Abfalleimer mit
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anschliessenden Beschwerden in der Schulter.
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h. Beim Aufstehen aus dem Bett wird im Knie ein Zwick verspürt.
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i. Verschliessen einer Haustüre. Beim Weggehen mit Abdrehen Schmerzen
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im Knie.
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k. Hinzu kommen all jene Fälle, in denen sich ein Versicherter nach
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Wochen und Monaten noch genau daran erinnern will, dass ein bestimmtes
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banales Ereignis zum erstmaligen Auftreten der Beschwerden geführt
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hat."
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Im Lichte des in Erw. 4.2 hievor Gesagten ist in diesen Sachverhalten der äussere Faktor zu verneinen. Denn bei diesen Beispielen, welche sich von den durch die Rechtsprechung hinsichtlich des erforderlichen Schädigungscharakters des äusseren Faktors positiv beurteilten Fällen deutlich unterscheiden (Erw. 4.1 hievor), fehlt es an der erforderlichen gesteigerten Gefahrenlage oder dem Hinzutreten eines zur Unkontrollierbarkeit der Vornahme der in Frage stehenden Lebensverrichtungen führenden Momentes, bei lit. i allerdings unter dem Vorbehalt, dass das Ab- oder Umdrehen nicht wie im BGE 129 V, 466 (472)erwähnten Urteil B. vom 21. Oktober 2002, U 5/02 (Erw. 4.1 in fine), brüsk erfolgt. Davon abgesehen ist bei den Beispielen a und c auch die Plötzlichkeit zu verneinen, weil es sich dort um Schädigungen zufolge repetitiver Beanspruchungen des fraglichen Körperteils handelt. Beim Beispiel k scheitert die Annahme der unfallähnlichen Körperschädigung am Nachweis der Kausalität, verlangt doch die Rechtsprechung, dass die für die Beeinträchtigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV typischen Schmerzen unmittelbar im Anschluss an den als äusseren Faktor angeschuldigten Lebenssachverhalt auftreten (so insbesondere das Urteil A. vom 24. Oktober 2001, U 458/00).
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