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Informationen zum Dokument  BGE 126 V 368  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Nach Art. 8 Abs. 1 AVIG hat der Versicherte Anspruch auf Ar ...
2. a) Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse den Beginn d ...
3. Es ist richtig, dass Art. 29 Abs. 1 AVIG zwei unterschiedliche ...
4. Dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen f&uum ...
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61. Urteil vom 7. August 2000 i.S. R. gegen AdU-Arbeitslosenkasse, Solothurn, und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
 
Regeste
 
Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2, Art. 11 Abs. 3, Art. 29 Abs. 1 AVIG: Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug.  
 
Sachverhalt
 
BGE 126 V, 368 (368)A.- Der am 8. September 1934 geborene R. arbeitete als Technischer Einkäufer bei der S. AG. Am 3. Februar 1997 wurde über die Firma der Konkurs eröffnet. Vier Tage später teilte die Konkursverwaltung den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Auflösung der Arbeitsverhältnisse unter sofortiger Freistellung von BGE 126 V, 368 (369)der Arbeitsleistung auf den frühestmöglichen Termin mit, was für R. den 31. Mai 1997 bedeutete.
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Ab 10. Februar 1997 (Beginn der Stempelkontrolle) bezog R. Arbeitslosenentschädigung. Nachdem ihm die AdU-Arbeitslosenkasse auf Anfrage mit Schreiben vom 29. Oktober 1998 den Erhalt der "vorgeleisteten Entschädigung" aus der Konkursmasse bestätigt hatte, ersuchte er um Verschiebung des Beginns der zweijährigen Rahmenfrist auf den 1. Juni 1997. Damit wollte er in den Genuss der ausserordentlichen Rahmenfrist und Anspruchsberechtigung für Versicherte kommen, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden. Mit Verfügung vom 21. Dezember 1998 lehnte die Arbeitslosenkasse das Begehren ab.
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B.- Die von R. hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 2. November 1999 ab.
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C.- R. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die Arbeitslosenkasse zu verpflichten, das Ende der ordentlichen Rahmenfrist auf den 31. Mai 1999 festzulegen, ihm bis zu diesem Zeitpunkt die entsprechenden Taggeldleistungen zu erbringen und eine ausserordentliche Rahmenfristverlängerung bis zum 8. September 1999 zu gewähren.
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Die Arbeitslosenkasse beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Der Arbeit Suchende gilt erst dann als ganz (oder teilweise) arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung gemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG).
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Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Nicht anrechenbar ist BGE 126 V, 368 (370)ein Arbeitsausfall, für den dem Arbeitslosen Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Art. 11 Abs. 3 AVIG).
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Hat die Kasse begründete Zweifel darüber, ob der Arbeitslose für die Zeit des Arbeitsausfalls gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber Lohn- oder Entschädigungsansprüche im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 hat oder ob sie erfüllt werden, so zahlt sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a (Arbeitslosenentschädigung) oder b (Entschädigung für die Teilnahme an Massnahmen der Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung) aus (Art. 29 Abs. 1 AVIG). Mit der Zahlung gehen alle Ansprüche des Versicherten samt dem gesetzlichen Konkursprivileg im Umfang der ausgerichteten Taggeldentschädigung auf die Kasse über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
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b) Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt am ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 lit. a oder b, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Abs. 4).
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Innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug bestimmt sich die Höchstzahl der Taggelder nach dem Alter des Versicherten (Art. 27 Abs. 1 und 2 AVIG). Der Bundesrat kann für Versicherte, die innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters arbeitslos geworden sind und deren Vermittlung allgemein aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist, den Anspruch um höchstens 120 Taggelder erhöhen und die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um sechs Monate verlängern (Art. 27 Abs. 3 AVIG, in der vom 1. Januar 1996 [AS 1996 279 und 293] bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung [AS 1999 2383 und 2385]). Nach dem gestützt auf diese Delegationsnorm erlassenen Art. 41b AVIV (in der bis 31. August 1999 gültig gewesenen Fassung) wird Versicherten, die sich innerhalb der letzten zweieinhalb Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters als arbeitslos melden, eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, welche bis zum AHV-Rentenalter dauert. Sie haben Anspruch auf zusätzliche 120 Taggelder.
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BGE 126 V, 368 (371)2. a) Im vorliegenden Fall hat die Arbeitslosenkasse den Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug auf den 10. Februar 1997 festgelegt und ab diesem Zeitpunkt gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AVIG wegen begründeter Zweifel über die Realisierbarkeit der Lohnforderungen für die bis 31. Mai 1998 laufende Kündigungsfrist Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet. Es ist zu Recht nicht mehr bestritten, dass der Beschwerdeführer nach der Freistellung von der Arbeitsleistung am 7. Februar 1997 schon mit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung drei Tage später und dem Besuch der Stempelkontrolle und nicht erst Ende Mai 1997 als (ganz) arbeitslos galt. Denn nach der gesetzlichen Ordnung ist für das Anspruchsmerkmal der Arbeitslosigkeit gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a AVIG die tatsächliche und nicht etwa, wie noch in der Beschwerde an die Vorinstanz geltend gemacht wurde, die rechtliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses massgebend (BGE 119 V 157 Erw. 2a mit Hinweisen; vgl. auch BGE 121 V 381 Erw. 3c).
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b) Dass die Rahmenfrist gleichwohl erst am 1. Juni 1997, dem Tag nach Ablauf der ordentlichen dreimonatigen Kündigungsfrist als eröffnet zu betrachten (und somit Art. 41b AVIV anwendbar) sei, wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde damit begründet, Art. 29 Abs. 1 AVIG stelle nur insoweit eine Sonderregelung zu Art. 11 Abs. 3 AVIG dar, als es um den Tatbestand des Bestehens von Zweifeln über arbeitsvertragliche Ansprüche gehe. In diesen Fällen sei es folgerichtig, einen im Rahmen jener Bestimmung erfolgten Leistungsbezug als ordentlichen Bezug zu betrachten, welcher den Beginn der Rahmenfrist auslöse. Beim zweiten in Art. 29 Abs. 1 AVIG erwähnten Tatbestand, demjenigen des Insolvenzrisikos bei klaren arbeitsvertraglichen Ansprüchen liege indessen keine sich an Art. 11 Abs. 3 AVIG anlehnende Sonderregelung vor, welche dessen Anwendungsbereich konkretisierend ausdehne. Vielmehr werde damit eine echte Ausnahme zu dem in dieser Bestimmung enthaltenen Grunderfordernis geschaffen. Insofern könne dieser Tatbestand als besonderer Anspruchstitel betrachtet werden, und es lasse sich daraus keineswegs zwingend darauf schliessen, dass in diesen Fällen die Rahmenfrist sofort ausgelöst werde.
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3. Es ist richtig, dass Art. 29 Abs. 1 AVIG zwei unterschiedliche Tatbestände regelt, nämlich einerseits den Fall, dass Zweifel darüber bestehen, ob der Versicherte überhaupt Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber hat, und anderseits den Fall, dass Zweifel über die Realisierbarkeit ausgewiesener Ansprüche bestehen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches BGE 126 V, 368 (372)Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, Rz 366). Daraus lässt sich indessen nicht auf eine unterschiedliche Anwendung der für die Rahmenfrist geltenden Bestimmungen schliessen. Insbesondere lässt sich damit nicht begründen, dass in Fällen, in welchen für die Zeit des Arbeitsausfalls zwar Lohn- oder Entschädigungsansprüche ausgewiesen sind, über deren Einbringlichkeit jedoch Zweifel bestehen, die Rahmenfrist erst mit dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu laufen beginnt.
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a) aa) Nach dem klaren Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 AVIG macht es in Bezug auf die Auslösung von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG keinen Unterschied, ob begründete Zweifel über Lohn- oder Entschädigungsansprüche des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen oder ob die klar ausgewiesenen und damit die Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles ausschliessenden (BGE 114 V 342 Erw. 5d, BGE 106 V 119 Erw. 2) Ansprüche realisierbar sind. Dies entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, wie er sich aus den Materialien ergibt. Danach hat die Versicherung zu leisten, "wenn Zweifel über die Berechtigung der Forderung bestehen" oder "wenn der Anspruch zwar unbestritten, die Einbringlichkeit desselben aber fraglich ist" (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 [BBl 1980 III 489ff., 587 f.] sowie BGE 114 V 343 ff. Erw. 6c-e). Demgegenüber sah der Art. 29 Abs. 1 AVIG entsprechende frühere Art. 28 Abs. 2 Satz 1 AlVG vor, dass die Kasse bei Bestehen von Zweifeln über den Anspruch des Versicherten gegenüber dem Arbeitgeber zur Ausrichtung der Arbeitslosenentschädigung ermächtigt ist, nicht hingegen "bei einem klar ausgewiesenen Lohnanspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber", und dies "unabhängig von der Realisierbarkeit der Forderung" (BGE 106 V 119 Erw. 2; vgl. auch GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, N 3 zu Art. 29, welcher von einer Verbesserung im Vergleich zur alten Regelung spricht). Dass die Überschrift zu Art. 29 AVIG ("Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag") den Insolvenz-Tatbestand nicht erwähnt, ist nach dem Gesagten nicht von Bedeutung.
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bb) Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass es für die Nichtanrechenbarkeit des Arbeitsausfalles nach Art. 11 Abs. 3 AVIG nicht genügt, dass die Lohn- oder die Entschädigungsansprüche wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses klar ausgewiesen sind. Vielmehr müssen die betreffenden BGE 126 V, 368 (373)Forderungen auch realisierbar sein, ansonsten der im Unterschied zur früheren Ordnung neu in Art. 29 Abs. 1 AVIG eingefügte Insolvenz-Tatbestand keinen Sinn machte. Wenn und soweit (vorfrageweise) die Erfüllbarkeit dieser arbeitsvertraglichen Ansprüche klar (ohne jeden begründeten Zweifel) verneint werden muss, ist ein anrechenbarer Arbeitsausfall gegeben (GERHARDS, a.a.O., N 31 zu Art. 29; vgl. BGE 117 V 254 Erw. 4, BGE 114 V 342 Erw. 5d). Im Zweifelsfalle darüber, ob die Forderungen gegen den Arbeitgeber erfüllt werden, was sich nach den konkreten tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten beurteilt (BGE 114 V 344 Erw. 6e sowie NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 367 f.), wird zu Gunsten der arbeitslosen Person im Sinne einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung dieses Anspruchsmerkmal als gegeben angenommen (vgl. ARV 1999 Nr. 8 S. 33 Erw. 3a und NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 134).
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Inwiefern der Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug für beide Risikotatbestände des Art. 29 Abs. 1 AVIG im selben Zeitpunkt (in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung derjenigen Versicherten führt, deren arbeitsvertragliche Ansprüche "gänzlich klar" sind, gegenüber denjenigen mit im Bestand zweifelhaften Forderungen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, ist nicht ersichtlich.
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b) In Bezug auf den Beginn der Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 AVIG danach zu unterscheiden, ob ein ordentlicher Anspruch oder ein solcher nach Art. 29 Abs. 1 AVIG gegeben ist, besteht sodann kein Grund. In jedem Fall müssen sämtliche in Art. 8 Abs. 1 lit. a bis g AVIG genannten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein, wobei diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalles unter den tatbeständlichen Voraussetzungen des Art. 29 Abs. 1 AVIG von Gesetzes wegen vermutet wird (vgl. auch ARV 1999 Nr. 8 S. 36 Erw. 5). Es kann somit nicht die Rede davon sein, mit dieser Vorschrift sei ein besonderer Tatbestand geschaffen worden, bei dem die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG nicht erfüllt zu sein bräuchten, damit Leistungen ausgerichtet werden können. Diese vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung liefe darauf hinaus, einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung auch ausserhalb der Rahmenfristen zuzulassen, was sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren lässt. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug begrenzt die Anspruchsberechtigung in zeitlicher Hinsicht und legt die für die Dauer und Höhe der Leistungen massgebende Zeitspanne BGE 126 V, 368 (374)ein für alle Mal fest (NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 89; vgl. auch GERHARDS, a.a.O., N 6 und 19 zu Art. 9). Vorbehalten bleiben einzig Sachverhalte, wo sich die Zusprechung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung nachträglich zufolge Fehlens einer oder mehrerer Anspruchsvoraussetzungen als unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen oder prozessual revisionsrechtlichen Sinne erweist (vgl. BGE 122 V 21 Erw. 3a und 368 f. Erw. 3 mit Hinweis sowie Art. 95 Abs. 1 AVIG). Diese Grundsätze gelten auch im Anwendungsbereich von Art. 29 Abs. 1 AVIG (GERHARDS, a.a.O., N 21-24 zu Art. 9). Dabei stellt nach der gesetzlichen Konzeption die Tatsache, dass die Kasse nachträglich in den Genuss von Zahlungen des ehemaligen Arbeitgebers der versicherten Person kommt, keinen prozessualen Revisionsgrund dar mit der Folge, dass die Rahmenfrist entsprechend neu festzulegen wäre. Eine solche Auffassung käme im Ergebnis einer Retrozession der an die Kasse abgetretenen Forderungen gleich, was grundsätzlich unzulässig ist (GERHARDS, a.a.O., N 29 und 30 zu Art. 29 sowie NUSSBAUMER, a.a.O., Fn 733; vgl. BGE 123 V 78 Erw. 2).
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c) aa) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann im Umstand, dass auch beim Bezug von Arbeitslosenentschädigung nach Art. 29 Abs. 1 AVIG in Fällen wie dem vorliegenden (Kündigung unter Freistellung von der Arbeitsleistung nach Konkurseröffnung) die Rahmenfrist zu laufen beginnt, wenn sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, nicht eine erhebliche Benachteiligung derjenigen Versicherten erblickt werden, welche ihre arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist bei der Arbeitslosenversicherung melden. Denn die Arbeitslosenkasse leistet auf Grund dieser Sonderregel nicht nur Erwerbsersatz, sondern nimmt dem Arbeitslosen auch die mit einem Prozess gegen den früheren Arbeitgeber verbundenen Kosten- und Inkassorisiken ab (GERHARDS, a.a.O., N 3 f. zu Art. 29, und NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 365). In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass die Anspruchsberechtigung im Rahmen von Art. 29 Abs. 1 AVIG nicht voraussetzt, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Anmeldung zum Leistungsbezug oder bis zum Abschluss des Abklärungsverfahrens seine Forderung auf gerichtlichem Weg (schon) geltend gemacht hat. In einem solchen Verhalten kann folgerichtig auch nicht ein einstellungsrechtlich relevanter Verzicht auf Lohn- und Entschädigungsansprüche gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber zu Lasten der Versicherung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AVIG erblickt BGE 126 V, 368 (375)werden (ARV 1999 Nr. 8 S. 34 Erw. 3b mit Hinweisen). Sachlich lässt es sich daher durchaus vertreten, wenn die nach Massgabe von Art. 9 AVIG sowie Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 AVIG festgelegte Rahmenfrist für den Leistungsbezug auch bei nachträglicher teilweiser oder vollständiger Realisierung der arbeitsvertraglichen Ansprüche unverändert bleibt (so auch GERHARDS, a.a.O., N 22 zu Art. 9; ferner AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4). Damit wird auch, was der Beschwerdeführer verkennt, insofern eine Gleichbehandlung der Versicherten im Sinne des Versicherungsprinzips erreicht, als es in leistungsmässiger Hinsicht nicht darauf ankommt, ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Zeitpunkt die betreffenden Forderungen eingebracht werden können. Anderseits gelten die realisierten Lohn- und Entschädigungsansprüche als Beitragszeiten für eine allfällige weitere Bezugsrahmenfrist (AM/ALV-Praxis 98/4, Blatt 4).
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Im Übrigen steht es dem Versicherten grundsätzlich frei, ob er Leistungen nach Art. 29 Abs. 1 AVIG beanspruchen oder die arbeitsvertraglichen Ansprüche selber geltend machen und sich erst für eine anschliessende Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung anmelden will. Eine diesbezügliche Aufklärungspflicht der Arbeitslosenkassen besteht indessen nicht und eine solche ist vorliegend auch insofern zu verneinen, als der Beschwerdeführer bei einem Zuwarten mit der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist Ende Mai 1997 in den Genuss einer Verlängerung der Rahmenfrist nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV gekommen wäre.
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bb) Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Folgen des Beginns der Rahmenfrist am 10. Februar 1997 seien unverhältnismässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (zum Begriff vgl. BGE 119 Ia 353 Erw. 2a mit Hinweisen) kommt im Leistungsrecht der Sozialversicherung im Wesentlichen nur dort zum Zug, wo die Leistungsvoraussetzungen oder der Umfang des Leistungsanspruchs von unbestimmten Rechtsbegriffen abhängig sind oder das Gesetz dem Rechtsanwender einen Ermessensspielraum einräumt. Wo hingegen das Gesetz keinen solchen Spielraum offen lässt, wie dies bei den im vorliegenden Fall zur Diskussion stehenden Bestimmungen über die Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 2 AVIG, Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV) der Fall ist, kann davon nicht im Einzelfall unter Berufung auf das Verhältnismässigkeitsprinzip abgewichen werden (vgl. MEYER-BLASER, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 55 ff.).
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BGE 126 V, 368 (376)4. Dass Zweifel an der Realisierbarkeit der Lohnforderungen für die Zeit ab Freistellung von der Arbeitsleistung (7. Februar 1997) bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist (31. Mai 1997) unbegründet gewesen wären und demzufolge Art. 29 Abs. 1 AVIG gar nicht anwendbar sei, wird nicht geltend gemacht und ist im Falle des Konkurses des Arbeitgebers regelmässig auch nicht anzunehmen (ARV 1996/1997 Nr. 21 S. 121 Erw. 7b sowie NUSSBAUMER, a.a.O., Rz 368). Die Arbeitslosenkasse hat daher den Beginn der Rahmenfrist zu Recht auf den 10. Februar 1997 festgelegt, in welchem ersten Zeitpunkt nach der Anmeldung zum Leistungsbezug sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG, insbesondere diejenige des anrechenbaren Arbeitsausfalles auf Grund unwiderlegbarer gesetzlicher Vermutung, erfüllt waren. Weil der Beschwerdeführer das ordentliche AHV-Rentenalter erst am 8. September 1999 und damit mehr als zweieinhalb Jahre nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erreicht hat, fehlen die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Rahmenfrist und eine zusätzliche Anspruchsberechtigung nach Art. 27 Abs. 3 AVIG und Art. 41b AVIV. Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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