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Informationen zum Dokument  BGE 113 V 54  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistun ...
2. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, die Aufspaltung ...
3. Der auf Art. 118 Abs. 1 und Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG gest&uu ...
4. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er für sei ...
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9. Urteil vom 20. Januar 1987 i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Bern
 
 
Regeste
 
Art. 36 Abs. 2 UVG und Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV: Integritätsentschädigung: Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen.  
- Art. 36 Abs. 2 UVG setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Schädigung gemeinsam verursacht haben; die diesbezügliche Praxis zu Art. 91 KUVG gilt auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 2 UVG (Erw. 2).  
- Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG ist im Bereich der Integritätsentschädigungen nicht anwendbar (Erw. 2).  
Art. 145 UVV: Übergangsrecht bei Berufskrankheiten. Art. 145 UVV bezweckt einzig, für die Zeit ab 1. Januar 1984 die neue (erweiterte) Liste gemäss Anhang I zur UVV auch für diejenigen Versicherten als anwendbar zu erklären, deren Leiden vorher nicht als Berufskrankheit anerkannt war. Ob diese Versicherten einen Leistungsanspruch besitzen, beurteilt sich dagegen nach den hiefür massgebenden gesetzlichen Bestimmungen, zu welchen insbesondere auch die Übergangsnorm des Art. 118 UVG gehört (Erw. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 113 V, 54 (55)A.- Der Versicherte erlitt am 27. Oktober 1979 einen Motorradunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Behandlung auf, die am 28. Januar 1984 abgeschlossen wurde. Als Restfolge blieb eine Trigeminusneuropathie links zurück. Im März 1981 meldete er der SUVA einen Gehörschaden, BGE 113 V, 54 (56)welchen diese als Berufskrankheit anerkannte. Die SUVA schloss diesen Fall im September 1983 ab.
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Mit Verfügung vom 7. Februar 1984 lehnte die SUVA die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab. Die Begründung lautete im wesentlichen dahin, dass die Behandlung des Gehörschadens vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen worden sei, mithin noch unter der Herrschaft des alten Rechts (KUVG), welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte; Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG gelange daher nicht zur Anwendung. Was die Folgen des Unfalls vom 27. Oktober 1979 angehe, so sei deren Behandlung zwar erst nach dem 1. Januar 1984 abgeschlossen worden; doch seien die wegen dieses Unfalls zurückgebliebenen Gesundheitsschäden allein zuwenig erheblich, als dass sie einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung auszulösen vermöchten. Auf Einsprache des Versicherten hin anerkannte die SUVA dann aber, dass die Unfallfolgen eine starke und dauernde Beeinträchtigung der Integrität bedeuteten, und sprach dem Versicherten eine Integritätsentschädigung nach Massgabe einer Integritätseinbusse von 20% zu. Hinsichtlich der für den Gehörschaden verlangten Integritätsentschädigung beharrte sie jedoch auf ihrem Standpunkt (Einspracheentscheid vom 22. März 1984).
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B.- Der Versicherte erhob Beschwerde und beantragte, es sei ihm unter Einbezug des Gehörschadens eine Integritätsentschädigung auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von 30% zuzusprechen. Dabei anerkannte er, dass die unfallbedingte Integritätseinbusse allein mit 20% richtig bemessen worden sei. Mit Entscheid vom 18. Januar 1985 wies das Versicherungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.- Der Versicherte lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag erneuern. Auf die Begründung wird in den Erwägungen einzugehen sein.
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Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1. a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die BGE 113 V, 54 (57)vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG gelten jedoch für Versicherte der SUVA in den in Abs. 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
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b) Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität, so hat er gemäss Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung. Nach Art. 24 Abs. 2 UVG wird die Entschädigung mit der Invalidenrente festgesetzt oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
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c) Strittig ist, ob der Beschwerdeführer wegen des seinerzeit als Berufskrankheit anerkannten Gehörschadens grundsätzlich Anspruch auf eine Integritätsentschädigung gemäss Art. 24 UVG hat. Es ist unbestritten, dass die Behandlung dieses Gehörschadens vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossen wurde, nämlich im September 1983. Gemäss Art. 24 Abs. 2 UVG wäre somit der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung im September 1983 entstanden, wenn das KUVG diese Leistung vorgesehen hätte. Ein Leistungsanspruch gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG ist daher nicht gegeben.
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2. Der Beschwerdeführer wendet hiegegen ein, die Aufspaltung eines Integritätsschadens in einen altrechtlichen und einen neurechtlichen Teil sei unzulässig, und beruft sich hiefür auf Art. 36 Abs. 3 UVV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 UVG. Gemäss Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV ist die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festzusetzen, wenn mehrere körperliche oder geistige Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammenfallen. Nach Art. 36 Abs. 2 UVG werden Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist (Satz 1); Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt (Satz 2). Aus diesen Bestimmungen schliesst der Beschwerdeführer, bei der Festlegung des Umfangs des Integritätsschadens seien Beeinträchtigungen aus früheren Unfällen oder Berufskrankheiten ebenfalls zu berücksichtigen. Wegen unfallfremder bzw.
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BGE 113 V, 54 (58)berufskrankheitsfremder Faktoren dürfte die Integritätsentschädigung nur dann gekürzt werden, wenn diese vor dem Unfall zu einer Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt hätten. Umsomehr müsse das gelten, wenn die Schädigung auf eine anerkannte Berufskrankheit zurückzuführen sei.
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Dieser Betrachtungsweise kann nicht gefolgt werden. Nach dem oben Gesagten hat der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG für die mit dem Gehörschaden gegebene Integritätseinbusse keinen Entschädigungsanspruch. Dem ist auch im Rahmen von Art. 36 Abs. 3 Satz 1 UVV Rechnung zu tragen. Diese Verordnungsbestimmung regelt grundsätzlich nur das Zusammentreffen von Integritätsschäden, die nach dem Gesetz als solche versichert sind.
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Zu Unrecht beruft sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf Art. 36 Abs. 2 UVG. Diese Kürzungsbestimmung setzt voraus, dass der Unfall und das nicht versicherte Ereignis eine bestimmte Gesundheitsschädigung gemeinsam verursacht haben. Dagegen ist diese Bestimmung nicht anwendbar, wenn die beiden Einwirkungen einander nicht beeinflussende Schäden verursacht haben, so etwa wenn der Unfall und das nicht versicherte Ereignis verschiedene Körperteile betreffen und sich damit die Krankheitsbilder nicht überschneiden. Diesfalls sind die Folgen des versicherten Unfalles für sich allein zu bewerten (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 470 f.; zur gleichlautenden altrechtlichen Praxis zu Art. 91 KUVG siehe BGE 107 V 238 Erw. 3, BGE 105 V 207 Erw. 2, BGE 104 V 161 f. sowie MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 302). Im vorliegenden Fall können die Krankheitsbilder der Trigeminusneuropathie und des Gehörschadens klar auseinandergehalten werden, und ebenso lassen sich die hieraus resultierenden Integritätseinbussen isoliert würdigen und festlegen. Dementsprechend geht der Beschwerdeführer in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde selber von zwei getrennt messbaren Integritätsschäden aus, nämlich der Einbusse von 20% wegen der Trigeminusneuropathie und 10% wegen des Gehörschadens. Ist Art. 36 Abs. 2 UVG hier nicht anwendbar und lässt sich der nicht versicherte Schaden ausscheiden, so ist nicht ersichtlich, weshalb von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG abgewichen werden könnte bzw. ein Schaden mit zu berücksichtigen wäre, der nach Massgabe von Art. 24 Abs. 2 UVG bereits unter der Herrschaft des alten Rechts einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung begründet hätte, BGE 113 V, 54 (59)wenn das Gesetz diese Leistungskategorie damals schon gekannt hätte.
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Der vom Beschwerdeführer angerufene Satz 2 des Art. 36 Abs. 2 UVG sodann ist schon deshalb nicht anwendbar, weil dieser gemäss klarem Wortlaut nur die Renten beschlägt, kann sich doch das dort verwendete Kriterium der "Erwerbsfähigkeit" lediglich auf die Invalidenrenten beziehen. Dass das der Wille des Gesetzgebers ist, ergibt sich (entgegen der Auffassung von MAURER in Unfallversicherungsrecht, S. 470 N. 1228a) klar aus dem französischen und italienischen Text von Satz 2 des Art. 36 Abs. 2 UVG, in welchem ausdrücklich von den Renten die Rede ist (Toutefois, en réduisant les rentes, on ne tiendra pas compte des états antérieurs qui ne portaient pas atteinte à la capacité de gain / Per la riduzione delle rendite non si terrà tuttavia conto delle affezioni anteriori non pregiudizievoli alla capacità di guadagno).
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Es ist unbestritten, dass der in Art. 145 UVV normierte Tatbestand auf den Beschwerdeführer nicht zutrifft, da dieser an einer Berufskrankheit leidet, die schon unter dem alten Recht versichert war. Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, dass diese Bestimmung in seinem Fall gleichwohl anwendbar sei, denn wenn nach Art. 145 UVV für nicht versichert gewesene Berufskrankheiten Leistungen gewährt würden, so müsse das umsomehr für bereits früher versicherte Berufskrankheiten gelten; "es wäre doch wohl nicht richtig, diejenigen Versicherten schlechterzustellen, deren Leiden schon nach altem Recht als Berufskrankheit anerkannt war". Art. 145 UVV zielt indessen nicht auf eine Schlechterstellung der Versicherten mit bisher anerkannter Berufskrankheit ab, sondern bezweckt einzig, für die Zeit ab 1. Januar 1984 die neue (erweiterte) Liste gemäss Anhang I zur UVV auch für diejenigen Versicherten als anwendbar zu erklären, deren Leiden vorher nicht als Berufskrankheit anerkannt war. Mehr als BGE 113 V, 54 (60)diese Gleichstellung hinsichtlich der Anerkennung als Berufskrankheit ist nicht gewollt. Ob ein Versicherter, der in den Genuss der besagten Gleichstellung kommt, infolge seiner Berufskrankheit Leistungsansprüche besitzt, beurteilt sich dagegen nach den massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Dazu gehört vorab die grundlegende Übergangsnorm des Art. 118 UVG (über den im Rahmen von Art. 145 UVV hinauszugehen der Bundesrat ohnehin nicht ermächtigt wäre). Demnach kann der in Art. 145 UVV erfasste Versicherte eine Integritätsentschädigung nur erhalten, wenn der Anspruch darauf nach dem 1. Januar 1984 entstanden ist. Der Beschwerdeführer beruft sich daher zu Unrecht auf Art. 145 UVV.
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Auch dieses Argument vermag dem Beschwerdeführer nicht zu helfen. Zwar ist es richtig, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verschiedenenorts für die Versicherten grosszügigere Lösungen getroffen hat, was in der Hauptsache mit dem Ziele geschah, altrechtliche Mängel oder Unzulänglichkeiten zu beheben (wie etwa auch mit dem oben bereits erwähnten, die Invalidenrenten betreffenden Satz 2 des Art. 36 Abs. 2 UVG). Wo indessen solche Neuerungen als notwendig erachtet wurden, fanden sie ausdrücklichen Eingang in Gesetz oder Verordnung. Es ist nicht angängig, aus einer allgemeinen Tendenz des Gesetzgebers zur Besserstellung der Versicherten gegenüber der altrechtlichen Ordnung oder aus spezifischen Lösungen zu hier nicht in Frage stehenden Problemen für den vorliegenden Fall eine Regelung abzuleiten, die Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG widerspricht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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