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Informationen zum Dokument  BGE 106 V 228  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
1. ... Als Jahresverdienst gilt nach Art. 78 Abs. 1 KUVG der Lohn ...
2. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird geltend gemacht, das ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
51. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1980 i.S. Trmal gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Art. 78 Abs. 4 KUVG.  
 
BGE 106 V, 228 (228)Aus den Erwägungen:
 
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Als voll leistungsfähig im Sinne von Art. 78 Abs. 4 KUVG gilt praxisgemäss, wer sein primäres Ausbildungsziel erreicht hat und seinen Beruf normal ausüben kann (BGE 102 V 145; MAURER, Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 235). Der Beschwerdeführer hat in der Tschechoslowakei das Diplom als Bautechniker erworben und war auf diesem Beruf sowohl in seinem Heimatland als auch (vom November 1968 an) in der Schweiz tätig. Er besass daher im Zeitpunkt des Unfalls (28. Juli 1971) eine vollständige berufliche Ausbildung.
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Nicht unter Art. 78 Abs. 4 fallen Versicherte, die nach Abschluss der primären beruflichen Ausbildung aus irgendwelchen Gründen nicht den branchenüblichen Lohn erhalten. Die Gründe können beispielsweise im mangelnden Einsatz oder in fehlender Leistungsfähigkeit oder bei einem Ausländer allenfalls in unzureichendem Anpassungsvermögen, Sprachschwierigkeiten oder im Vergleich zu schweizerischen Verhältnissen nicht gleichwertigem beruflichen Wissen und Können liegen. Solche Umstände ändern jedoch nichts an der praxisgemäss einzig entscheidenden Tatsache, dass die primäre berufliche Ausbildung abgeschlossen ist...
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