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Informationen zum Dokument  BGE 106 V 183  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 FLG haben jene hauptberuflich selbst ...
2. Die Ausgleichskasse vertritt den Standpunkt, der Beschwerdef&u ...
3. Gestützt auf Art. 6 Abs. 1 und 2 FLV verglich die Ausglei ...
4. Der Betrag von Fr. 33'783.-- muss mit der gesetzlichen Einkomm ...
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42. Urteil vom 12. September 1980 i.S. Z. gegen Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A.Rh. und Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell A.Rh.
 
 
Regeste
 
Art. 5 FLG.  
- Kostenbeiträge für Rindviehhalter gemäss BG über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone gehören nicht zum anrechenbaren Einkommen (Erw. 3).  
 
Sachverhalt
 
BGE 106 V, 183 (183)A.- Herbert Z. bewirtschaftet als Pächter einen Betrieb von 1100 Aren Wiesland, 200 Aren Weideland und 21 Grossvieheinheiten. Nebenberuflich ist er als selbständiger Schreiner tätig. Mit Verfügung vom 23. November 1979 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Appenzell A. Rh. den Anspruch auf Familienzulagen für Kleinbauern für die Jahre 1978/79, weil das aufgrund der Steuerakten ermittelte reine Einkommen 1975/76 sich auf Fr. 35'800.-- belaufe und damit die massgebende Einkommensgrenze von Fr. 34'000.-- übersteige.
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BGE 106 V, 183 (184)B.- Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde des Herbert Z. wurde von der Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell A. Rh. am 31. Januar 1980 abgewiesen mit der Begründung: Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schuldzinsen von rund 51'000 Franken seien vom rohen Einkommen von Fr. 104'341.-- (steuerlich) bereits abgezogen, so dass sich unter Berücksichtigung der Gebäudeunterhaltskosten und der Sozialabzüge ein massgebendes Einkommen von Fr. 35'883.-- ergebe.
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C.- Herbert Z. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sein Begehren um Ausrichtung von Familienzulagen erneuern. Vom steuerbaren Einkommen 1977/78 von Fr. 36'318.-- müssten noch die Schuldzinsen und die Assekuranzsteuer abgezogen werden; alsdann resultiere ein massgebendes anrechenbares Einkommen von Fr. 33'018.--.
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Die Ausgleichskasse beantragt die Abweisung, das Bundesamt für Sozialversicherung die Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Als hauptberuflich selbständiger Landwirt gilt jener Kleinbauer, der im Verlauf des Jahres vorwiegend in seinem landwirtschaftlichen Betrieb tätig ist und aus dem Ertrag seiner Tätigkeit in überwiegendem Masse den Lebensunterhalt seiner Familie bestreitet (Art. 5 Abs. 2 FLG). In Rz 50 seiner Erläuterungen zur Familienzulagenordnung schreibt das Bundesamt für Sozialversicherung vor, dass bei der Prüfung, ob ein hauptberuflich landwirtschaftlicher Erwerb vorliegt, der Vermögensertrag nicht berücksichtigt werden darf, weil er in der Regel nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts der Familie verwendet wird. Diese Verwaltungspraxis ist nicht zu beanstanden.
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BGE 106 V, 183 (185)Diese Auffassung gründet sich offensichtlich auf die Tatsache, dass für die Jahre 1975/76 steuerlich ein Vermögensertrag von durchschnittlich über 100'000 Franken ausgewiesen ist, dem ein Verlust aus Erwerbstätigkeit von durchschnittlich rund 11'000 Franken gegenübersteht. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer in den beiden genannten Jahren den Lebensunterhalt seiner Familie aus den Vermögenserträgnissen bestreiten musste. Da aber nach den Darlegungen in Erw. 1 der Vermögensertrag nicht berücksichtigt werden darf, bleibt es dabei, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich selbständiger Landwirt ist.
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Anderseits ist zu beachten, dass die Buchhaltung des Beschwerdeführers für die Jahre 1975/76 einen von der Steuerverwaltung anerkannten Verlust aufweist. Dieser wird in der Steuermeldung und in der Steuerausscheidung übereinstimmend auf Fr. 10'257.--, in der Steuerveranlagung dagegen auf Fr. 10'658.-- beziffert. Welche dieser beiden Zahlen richtig ist, kann, weil im Ergebnis unerheblich, offenbleiben. Entscheidend ist, dass bei der Berechnung dieses Verlustes die Kostenbeiträge mitberücksichtigt wurden, welche der Beschwerdeführer aufgrund des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1974 über Kostenbeiträge an Viehhalter im Berggebiet und in der voralpinen Hügelzone erhielt. Diese Beiträge beliefen sich auf jährlich Fr. 2'100.-- und müssen vom reinen Einkommen abgezogen werden, denn sie stellen Einkommenszuschüsse dar, die kumulativ zu den Familienzulagen zu gewähren sind. Der gesetzgeberische Zweck der Familienzulagen und der Betriebsbeiträge, BGE 106 V, 183 (186)nämlich die Einkommensverbesserung der Kleinbauern, verbietet es, die Betriebsbeiträge in das massgebende anrechenbare Einkommen des Art. 5 Abs. 1 FLG einzubeziehen. Sonst bestände das Risiko, dass gerade wegen dieser Beiträge der Anspruch auf Familienzulagen verneint werden müsste. Zieht man also vom reinen Einkommen von Fr. 35'883.-- die Betriebsbeiträge von jährlich Fr. 2'100.-- ab, so ergibt sich ein massgebendes anrechenbares Einkommen von Fr. 33'783.--.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid der Rekurskommission für Sozialversicherung des Kantons Appenzell A. Rh. vom 31. Januar 1980 und die Kassenverfügung vom 23. November 1979 aufgehoben. Die Ausgleichskasse wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für die Jahre 1978 und 1979 Familienzulagen auszurichten.
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