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Informationen zum Dokument  BGE 104 V 57  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig ...
2. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der für die Beitragspflic ...
3. Bei der Feststellung des Sachverhaltes ging die Vorinstanz von ...
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11. Urteil vom 2. August 1978 i.S. Meier gegen Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
 
 
Regeste
 
Massgebender Lohn (Art. 5 Abs. 2 AHVG und Art. 7 lit. a AHVV).  
Derartige Entschädigungen dürfen unter Umständen pauschaliert werden.  
 
Sachverhalt
 
BGE 104 V, 57 (57)A.- Gottfried Meier arbeitete vom 6. Dezember 1973 bis 23. Oktober 1976 bei der Firma C. AG Zürich im Mehrschichtbetrieb als Schaltwärter. Als solcher erhielt er zum Lohn noch Schichtzulagen. Für diese wurden keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet. Gottfried Meier wandte sich daher am 24. Dezember 1976 an die Ausgleichskasse der schweizerischen Maschinen- und Metallindustrie. Diese verfügte indessen am 10. Februar 1977, dass die Schichtzulagen als Unkostenersatz im Sinne von Rz. 41 der Wegleitung über den massgebenden Lohn zu betrachten seien, wobei sie sich auf eine entsprechende Bestätigung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) stützte.
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B.- Dagegen erhob Gottfried Meier bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich Beschwerde, die jedoch mit Entscheid vom 10. August 1977 abgewiesen wurde.
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BGE 104 V, 57 (58)C.- Durch Rechtsanwalt H. führt Gottfried Meier Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag: "Es sei festzustellen, dass die von der Firma C. AG gemäss Zulagenreglement für den dreischichtigen Überwachungsdienst ausbezahlten Zulagen zum individuellen Stundenlohn, nämlich
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Fr. 6.50 für 8 Stunden Morgen oder Mittag
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Fr. 16.50 für 8 Stunden Nacht
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Fr. 10.-- für 12 Stunden Tag
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Fr. 20.-- für 12 Stunden Nacht
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Fr. 22.-- für 12 Stunden Tag am Wochenende
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Fr. 32.-- für 12 Stunden Nacht am Wochenende AHV-beitragspflichtiger Lohnbestandteil sind. Die Beschwerdegegnerin sei deshalb zu verpflichten, die entsprechenden Beiträge von der C. AG zu erheben."
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Während die Ausgleichskasse und die Firma C. AG Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen, tritt das Bundesamt für Sozialversicherung für Gutheissung ein. Es fügte in seiner Vernehmlassung allerdings bei, dass es mit der SUVA Fühlung aufnehme, um abzuklären, warum die Schichtzulagen im vorliegenden Fall als Unkostenersatz behandelt würden. Am 1. Februar 1978 teilte das Bundesamt für Sozialversicherung unter Beilage eines Schreibens der SUVA vom 20. Januar 1978 dem Eidg. Versicherungsgericht mit, es möge zutreffen, dass den Arbeitnehmern, die Schichtzulagen beziehen, der unregelmässigen Arbeitszeit wegen Unkosten erwüchsen, die mehr als 10% der Zulagen (recte offenbar des ausbezahlten Lohnes) ausmachten. Doch dürfe als sicher angenommen werden, dass die Schichtzulagen nur zum Teil dem Unkostenersatz dienten, im übrigen aber gemäss Art. 7 lit. a AHVV massgebenden Lohn bildeten. Welcher Teil der einzelnen Zulagen als Unkostenersatz betrachtet werden könne, sei eine Tatfrage. Eine Rückweisung an die Vorinstanz gemäss Art. 105 Abs. 2 OG könne daher gerechtfertigt sein.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1. Da im vorliegenden Fall keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidg. Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Richter Bundesrecht verletzt, sein Ermessen überschritten oder es missbräuchlich gehandhabt hat oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen BGE 104 V, 57 (59)festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). Rechtsfrage ist hier, was unter Auslagenersatz zu verstehen ist, Sachverhaltsfrage dagegen, ob durch die Schichtzulagen tatsächlich Auslagen vergütet worden sind.
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2. Nach Art. 5 Abs. 2 AHVG umfasst der für die Beitragspflicht aus unselbständiger Erwerbstätigkeit massgebende Lohn jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. In Art. 7 AHVV werden die Bestandteile des massgebenden Lohnes aufgezählt, und es wird gleichzeitig festgehalten, dass diese dann nicht zum massgebenden Lohn gehören, wenn sie Spesenersatz darstellen. Spesen oder Unkosten können nach Rz. 41 der Wegleitung über den massgebenden Lohn besondere Auslagen für Verpflegung oder Unterkunft darstellen, wenn die Arbeit ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit oder fern vom Wohnort geleistet wird oder wenn die Arbeit unter erschwerten Umständen den vermehrten Verschleiss von Kleidern oder aussergewöhnliche Reinigungskosten verursacht. Wie die SUVA in ihrem Schreiben vom 20. Januar 1978 an das Bundesamt für Sozialversicherung zutreffend hervorhebt, sind Entschädigungen nur dann vom massgebenden Lohn auszunehmen, wenn es sich nachgewiesenermassen um Unkostenersatz handelt. Je nach Art und Grösse eines Betriebes können derartige Auslagen nicht immer individuell und bei jeder Lohnzahlung festgesetzt werden. Es kann sich daher rechtfertigen, derartige Entschädigungen zu pauschalieren und vertraglich bzw. reglementarisch festzulegen. Dabei wird nicht zu verhindern sein, dass nicht immer jede Auslage entschädigt wird, so wenig als die vereinbarte Entschädigung stets restlos belegt werden könnte. Allerdings haben solche Pauschalen den effektiven Unkosten zumindest gesamthaft gesehen zu entsprechen, d.h. sie müssen auf die im Einzelfall tatsächlich gegebenen Verhältnisse abgestimmt sein, zumal bei der Prüfung, ob Zulagen dem Unkostenersatz dienen, auf Grund der Gegebenheiten in der konkreten Situation zu entscheiden ist. Unerheblich ist, entgegen der Auffassung des Bundesamtes für Sozialversicherung, das sich auf Art. 9 AHVV stützt, ob diese Unkosten 10% des massgebenden Lohnes betragen, da getrennt vergütete Unkosten auch dann zu berücksichtigen sind, wenn sie diesen Satz nicht erreichen (ZAK 1966 S. 255).
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BGE 104 V, 57 (60)3. Bei der Feststellung des Sachverhaltes ging die Vorinstanz von den Ermittlungen der SUVA aus. Darnach hatte der Beschwerdeführer als Schaltwärter die elektrischen Steuerzentralen zu überwachen. Die Arbeit musste im Dreischichtbetrieb, am Tag oder in der Nacht sowie an Sonn- und Feiertagen erbracht werden. Im Betrieb waren alle Arbeitnehmer dem Graphitstaub ausgesetzt, wobei der Grad der Verschmutzung je nach Arbeitsplatz unterschiedlich war.
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Mehrauslagen, so stellte die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der SUVA fest, entstünden einmal durch die Schichtarbeit selbst, die der Arbeitnehmer durch Nichteinnahme der Mahlzeiten mit der Familie und wegen der ungewöhnlichen Essenszeiten in Kauf nehmen müsse. Weil Arbeitsbeginn und Arbeitsende zum Teil so lägen, dass die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützt werden könnten, seien dem Beschwerdeführer auch daraus zusätzliche Kosten erwachsen. Hinzu kämen noch weitere Auslagen für die Reinigung der Wäsche und Kleider.
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Dass solche Unkosten entstanden, machte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz teilweise selbst geltend. Auch das Bundesamt für Sozialversicherung anerkennt nunmehr das Bestehen solcher Auslagen.
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Somit stellt sich lediglich noch die Frage, ob die C. AG mit den Schichtzulagen nur derartige Unkosten begleichen wollte, was vom Bundesamt bestritten wird. Wie aus dem Zulagenreglement der C. AG hervorgeht, vergütete die Firma ausser diesen Schichtzulagen keine weiteren Spesen. Mit der Staffelung der Zulagen für Tag- und Nachtarbeit sowie während der Woche und am Wochenende wollte die C. AG offenbar den unterschiedlich anfallenden Unkosten Rechnung tragen.
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Wenn die Vorinstanz aus all diesen Gründen hier die Schichtzulagen ganz als Unkostenersatz einstufte, kann ihr nicht vorgeworfen werden, sie habe Art. 105 Abs. 2 OG verletzt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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