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Informationen zum Dokument  BGE 103 V 90  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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23. Urteil vom 5. September 1977 i.S. Z. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
 
 
Regeste
 
Art. 45 Abs. 1 IVG.  
- Über die Anrechnung der IV-Zusatzrente für die geschiedene Frau und der IV-Kinderrente bei der Ermittlung der Überversicherung (Erw. II).  
 
Sachverhalt
 
BGE 103 V, 90 (91)A.- Mit Urteil vom 24. Juni 1968 hat das Bezirksgericht Sissach die Ehe des bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherten Eugen Z. geschieden und diesen verurteilt, der geschiedenen Frau Marcella Z.-T. einen Unterhaltsbeitrag gemäss Art. 152 ZGB von monatlich Fr. 150.-- und den vier unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellten Kindern abgestufte Unterhaltsbeiträge von je Fr. 130.-- bzw. Fr. 150.-- zu bezahlen. Später hat sich der Beschwerdeführer Wieder verheiratet.
1
Am 6. März 1972 erlitt Eugen Z. einen Unfall, der vollständige Invalidität zur Folge hatte. Mit Verfügungen vom 1. August 1974 sprach ihm die Invalidenversicherung rückwirkend ab 1. März 1973 folgende Renten zu:
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- ordentliche ganze einfache Invalidenrente Fr. 800.--
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- ordentliche ganze Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 280.--
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- ordentliche ganze Zusatzrente für die geschiedene
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Marcella Z.-T. Fr. 280.--
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- ordentliche ganze einfache Kinderrente für das
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1960 geborene Kind Eliane Z. Fr. 320.--
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total pro Monat Fr. 1'680.--
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Ferner gewährte ihm auch die SUVA mit Wirkung ab 1. September 1974 eine Rente. Diese wurde auf monatlich Fr. 1'734.-- nebst 15% Teuerungszulage von Fr. 261.--, total somit auf Fr. 1'995.-- festgesetzt. Indessen kürzte die SUVA ihre Rente gestützt auf Art. 45 IVG wegen Überversicherung um Fr. 640.-- gemäss folgender Berechnung:
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BGE 103 V, 90 (92)- SUVA-Rente Fr. 1'995.--
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- Invalidenrente Fr. 1'680.--
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zusammen Fr. 3'675.--
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./. mutmasslich entgehender Verdienst Fr. 3'035.--
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Kürzung Fr. 640.-- Die gekürzte SUVA-Rente belief sich demnach auf Fr. 1'355.-- im Monat. Diese Rentenverfügung vom 23. September 1974 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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B.- Auf den 1. Januar 1975 wurden die IV-Renten im Rahmen der 8. AHV-Revision um 25% angehoben, woraus für Eugen Z. folgende Rentenbeträge resultierten:
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- ordentliche ganze einfache Invalidenrente Fr. 1'000.--
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- ordentliche ganze Zusatzrente für die Ehefrau Fr. 350.--
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- ordentliche ganze Zusatzrente für die geschiedene
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Marcella Z-.T. Fr. 350.--
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- ordentliche ganze einfache Kinderrente für
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das Kind Eliane Z. Fr. 400.--
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total pro Monat Fr. 2'100.--
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Ebenfalls auf den 1. Januar 1975 erhöhte die SUVA die Teuerungszulage von 15% auf 25% oder Fr. 434.--, womit die ungekürzte SUVA-Rente auf Fr. 2'168.-- anstieg.
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Im Rahmen der Neuberechnung der Überversicherung veranschlagte die SUVA den mutmasslich entgehenden Monatsverdienst des Eugen Z. auf Fr. 3'360.-- und ermittelte nun gemäss Art. 45 IVG eine Kürzung von Fr. 908.-- entsprechend folgender Berechnung:
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- SUVA-Rente Fr. 2'168.--
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- IV-Renten Fr. 2'100.--
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zusammen Fr. 4'268.--
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./. mutmasslich entgehender Verdienst Fr. 3'360.--
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Kürzung Fr. 908.-- Demnach setzte die SUVA die um Fr. 908.-- gekürzte Rente mit Wirkung ab 1. Januar 1975 auf Fr. 1'260.-- im Monat fest (Verfügung vom 13. August 1975).
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C.- Gegen diese Verfügung liess Eugen Z. beim Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde einreichen und beantragen, die Kürzung der SUVA-Rente sei auf Fr. 158.-- zu reduzieren, womit sich ein Rentenbetreffnis von BGE 103 V, 90 (93)Fr. 2'010.-- ergäbe. Begründet wurden diese Anträge damit, dass die der geschiedenen Ehefrau und dem Kind Eliane zustehenden IV-Zusatzrenten von Fr. 350.-- bzw. 400.-- bei der Kürzungsberechnung nicht berücksichtigt werden dürften.
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Die Vorinstanz ist entgegen dem Antrag der SUVA auf die Beschwerde eingetreten und hat diese mit Entscheid vom 14. Januar 1976 abgewiesen.
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D.- Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Eugen Z. die erstinstanzlich gestellten Anträge erneuern.
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Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sofern auf diese überhaupt eingetreten werden könne.
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Auf die Begründung der gestellten Anträge ist in den rechtlichen Erwägungen zurückzukommen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
I
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Die SUVA hat schon vor dem kantonalen Richter die Auffassung vertreten, bei dieser Streitfrage handle es sich um eine Grundsatzfrage, die mit ihrer unangefochtenen Verfügung vom 23. September 1974 endgültig und rechtskräftig entschieden sei, und zwar eben gemäss Inhalt jener Verfügung, wonach die heute streitigen Renten in die Berechnung einbezogen worden sind; es müsse hier analog verfahren werden wie bei Kürzungsentscheiden nach Art. 98 Abs. 3 KUVG, der vorschreibt, dass bei grobfahrlässiger Herbeiführung des Unfalles die Versicherungsleistungen in einem dem Verschuldensgrad entsprechenden Verhältnis zu kürzen sind; gemäss ständiger Praxis dazu (EVGE 1961 S. 111 und unveröffentlichtes BGE 103 V, 90 (94)Urteil vom 27. Dezember 1973 i.S. Chavaillaz) dürfe nicht mehr auf den einmal verfügten Kürzungssatz zurückgekommen werden. Die SUVA stellte deshalb dem kantonalen Versicherungsgericht den Antrag auf Nichteintreten.
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Die Vorinstanz hat die Einrede der SUVA mit einlässlicher Begründung verworfen: Zwar gehe es auch im vorliegenden Fall um einen Grundsatzentscheid, weshalb man versucht sei, gleich zu verfahren wie im Zusammenhang mit Art. 98 Abs. 3 KUVG. Für die Praxis des Eidg. Versicherungsgerichts zu diesem Artikel sei aber entscheidend gewesen, dass in einer Kürzungsverfügung nach Art. 98 Abs. 3 KUVG ein vergangener, abgeschlossener Sachverhalt beurteilt werden müsse, der sich nicht mehr ändere, und dass aufgrund dieses Sachverhalts die Frage nach der groben Fahrlässigkeit ein für allemal nach pflichtgemässem Ermessen entschieden werden könne; überdies müsse nach Auffassung des Eidg. Versicherungsgerichts berücksichtigt werden, dass der Beweis der groben Fahrlässigkeit mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfallereignis immer schwieriger werde. Im Fall Z. dagegen gehe es nicht um eine solche Tatfrage, sondern um eine reine Rechtsfrage, die zwar auch grundsätzlicher Natur sei, aber nicht in einem Prozentsatz zum Ausdruck komme, der den Leistungsumfang für alle Zukunft bestimme; im übrigen sei die neue Verfügung vom 13. August 1975 wegen einer Gesetzesänderung notwendig gewesen.
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Der Beschwerdeführer pflichtet diesbezüglich der Vorinstanz bei: In der Überversicherungsrechnung müssten ständig alle Elemente neu überprüft werden. So sei namentlich der entgangene mutmassliche Verdienst eine variable Grösse; aber auch die IV-Renten seien in ihrer Höhe nicht konstant, weshalb jeweils bei jeder Änderung die ganze Überversicherungsrechnung in Frage gestellt werden könne. Es wäre daher stossend, einzelne dieser Elemente der Überprüfung zu entziehen. Im Gegensatz zur Kürzung nach Art. 98 Abs. 3 KUVG sei nicht ein in der Vergangenheit liegender, abgeschlossener Sachverhalt zu beurteilen, sondern es müsse von der jeweiligen neuen Situation ausgegangen werden.
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In ihrer Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hält die SUVA an ihrem Standpunkt fest. Vorzustandsverfügungen gemäss Art. 91 KUVG betrachte die Praxis zu Recht als abänderlich, weil dort die Verhältnisse, d.h. BGE 103 V, 90 (95)die Gewichtung von Unfallfolgen und Vorzustand im Verlaufe der Unfallbehandlung ständig fluktuierten. Hierzu sei aber der vorliegende Fall nicht analog, sondern vielmehr zu Art. 98 Abs. 3 KUVG. Wenn die Grundsatzfrage, welche Renten einzubeziehen sind, einmal entschieden sei, stehe eine zukünftige Änderung des Sachverhalts nicht mehr zur Diskussion; es ändere nur noch das Quantitativ, wie dies auch bei Art. 98 Abs. 3 KUVG der Fall sei. Es hätte wenig Sinn, ein und dieselbe Frage bei sich jährlich folgenden Überversicherungsentscheiden ständig neu zu prüfen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei daher "korrekterweise nicht einzutreten".
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Im Unterschied zu den Verhältnissen bei Art. 98 Abs. 3 KUVG geht es aber hier nicht notwendigerweise immer nur um das Quantitativ. Während mit dem Kürzungsentscheid nach Art. 98 Abs. 3 das massgebliche Verhältnis ein für allemal festgelegt wird, können sich bei der Überversicherung die Relationen zwischen den einzelnen Berechnungselementen wiederholt verschieben: Abgesehen von dem immer wieder neu festzusetzenden mutmasslichen Verdienst ist es möglich, dass einzelne der bisher einbezogenen Renten wegfallen, andere sich erhöhen oder neue Rentenarten hinzutreten. Dann verändert sich die Gewichtung der einzelnen Elemente, und die Rechtsfrage nach deren Einbezug in die Überversicherungsrechnung erhält eine BGE 103 V, 90 (96)ganz andere Dimension. Es ist dann eben nicht mehr "ein und dieselbe Frage". Wann eine solche Neugewichtung gerechtfertigt ist, lässt sich nicht generell und zum voraus festlegen. Der Versicherte muss die Möglichkeit haben, dies von Fall zu Fall durch den Richter beurteilen zu lassen. Deshalb kann die "Grundsatzfrage" nicht als ein für allemal rechtskräftig entschieden betrachtet werden.
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b) Die vorliegenden Verhältnisse haben mehr Ähnlichkeit mit denjenigen des Art. 91 KUVG über die Leistungskürzung, wenn der Körperschaden nur teilweise die Folge eines versicherten Unfalles ist. Hier Wie dort können sich im Laufe der Zeit die massgebenden Relationen verschieben, dies im Gegensatz zu Art. 98 Abs. 3, wo eben - wie bereits dargelegt - die massgebliche Relation, ausgedrückt in einer aus einem abgeschlossenen Sachverhalt resultierenden Verhältniszahl, keine Änderungen mehr erfahren kann.
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c) Schliesslich ist auch zu beachten, dass eine Verwaltungsverfügung grundsätzlich mit Beschwerde anfechtbar ist, und zwar bezüglich ihres gesamten Inhalts. Davon eine Ausnahme zu machen und einen Teil des Verfügungsinhalts der richterlichen Überprüfung zu entziehen, rechtfertigt sich nur bei besondern Verhältnissen. Solche bestehen im Zusammenhang mit Art. 98 Abs. 3 KUVG, dies hauptsächlich deshalb, weil hier aus einem einmaligen, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Sachverhalt die rechtlichen Schlussfolgerungen zu ziehen sind. Bei der Überversicherungsfrage ist keine derartige Ausnahmesituation gegeben.
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d) Das kantonale Versicherungsgericht ist daher zu Recht auf die Beschwerde eingetreten. Es bleibt zu prüfen, ob es sie zu Recht auch abgewiesen hat.
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II
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BGE 103 V, 90 (97)Art. 45 Abs. 1 bestimmt: Hat ein nach diesem Gesetz Rentenberechtigter Anspruch auf eine Rente der SUVA oder der Militärversicherung, so werden die Renten dieser Versicherungen gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente der Invalidenversicherung den entgangenen mutmasslichen Jahresverdienst übersteigen. Der Artikel spricht also ganz generell von "Rente der Invalidenversicherung". In Abs. 2 des Art. 39bis IVV, der sich auf Art. 45 IVG gründet, ist ebenfalls generell von "zusammenfallenden Renten" die Rede. Art. 39bis Abs. 3 lit. b IVV bestimmt ferner, dass nicht angerechnet Wird "der Betrag, den die Ehefrau des Versicherten vor Entstehen der Ehepaar-Invalidenrente als Invaliden- oder Altersrente unter Einschluss allfälliger Zusatzrenten bezogen hat". Dieser Abs. 3 schliesst also Renten, wie sie im vorliegenden Fall streitig sind, von der Anrechnung nicht aus. Bei wörtlicher Auslegung der zitierten Bestimmungen wären sämtliche "Renten" der Invalidenversicherung in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen, insbesondere auch die Zusatzrenten für die geschiedene Frau und die Kinderrente für das nicht unter der elterlichen Gewalt des Invaliden stehende Kind.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, eine solche Lösung führe zu unhaltbaren Konsequenzen. Die SUVA ihrerseits räumt ein, dass die heutige Formulierung von IVG und IVV je nach Situation unbefriedigende Folgen habe und zu Unstimmigkeiten bei der Berechnung der Überversicherung führen könne; sie meint aber, es sei Sache des Gesetzgebers, diese Mängel zu beseitigen.
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Es ist daher zu prüfen, ob und allenfalls welche Mängel eine wörtliche Auslegung des Gesetzes zeitigt und ob solche allfällige Mängel durch eine sinngemässe Auslegung des Gesetzes bzw. durch richterliche Lückenfüllung zu vermeiden sind oder ob die Lösung dem Gesetzgeber zu überlassen ist.
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Es besteht keine Veranlassung, diese Rechtsprechung zu ändern. Aber es ist zu beachten, dass sie sich auf Verheiratete bezieht und dass die Verhältnisse geschiedener Eheleute grundlegend anders geregelt sind. Zunächst entfällt bei diesen die umfassende Unterhaltspflicht des Mannes gegenüber der geschiedenen Frau. Sofern eine Leistungspflicht des Mannes überhaupt noch besteht, beschränkt sie sich auf einen Beitrag an den Unterhalt, und dieser Beitrag Wird vom Richter oder durch Konvention genau limitiert.
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Neben diese zivilrechtliche Regelung der Unterhaltspflicht geschiedener Eheleute tritt die sozialversicherungsrechtliche: Art. 34 Abs. 2 IVG (bzw. Art. 22bis Abs. 1 AHVG) stellt die geschiedene Frau unter der Voraussetzung, dass sie für die ihr zugesprochenen Kinder überwiegend aufkommt und selber keine Invalidenrente beanspruchen kann, der Ehefrau gleich und sieht für sie ebenfalls eine Zusatzrente gemäss Art. 34 Abs. 1 IVG vor. Diese Zusatzrente ist für den Unterhalt der geschiedenen Frau, die für das ihr zugesprochene Kind überwiegend aufkommt, bestimmt, weshalb es nichts ändert, ob sie dem geschiedenen Ehemann ausbezahlt und von diesem weitergeleitet wird oder ob die Frau auf Grund von Art. 34 Abs. 3 IVG (bzw. Art. 22bis Abs. 2 AHVG) erreicht hat, dass ihr die Zusatzrente direkt ausbezahlt wird. In jedem Fall bleibt die soziale Zweckbestimmung dieser Rente gleich, nämlich die Bestreitung des Unterhalts der für ihr Kind sorgenden geschiedenen Frau und nicht des Unterhalts des geschiedenen Ehemannes. Sie tritt daher auch nicht an die Stelle der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht des geschiedenen Mannes. Im Gegensatz zu den Verhältnissen in der bestehenden Ehe führt also die Zusatzrente für die geschiedene Frau in der Regel zu keiner Entlastung des geschiedenen Mannes.
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BGE 103 V, 90 (99)Die Zusatzrente soll aber anderseits auch nicht eine Belastung im Sinne einer finanziellen Schlechterstellung des geschiedenen Mannes zur Folge haben. Im Normalfall ist eine solche Wirkung zwar nicht zu befürchten: Der geschiedene Ehemann, der nur von der Invalidenversicherung eine Rente bezieht, wird von der Zusatzrente für seine geschiedene Frau finanziell nicht berührt, weil diese Zusatzrente entweder direkt an die geschiedene Frau geht oder beim Ehemann nur transitorisch in Erscheinung tritt. Ganz anders verhält es sich aber, wenn der geschiedene Ehemann neben der Invalidenrente noch eine SUVA-Rente (oder MV-Rente) bezieht. Der Wortlaut des Art. 45 IVG führt dann dazu, dass die Invalidenversicherung zugunsten der geschiedenen Frau eine Leistung erbringt und damit auf Kosten des geschiedenen Mannes die SUVA entlastet. Denn der geschiedene Ehemann muss sich den Betrag der Zusatzrente, die (direkt oder indirekt) der geschiedenen Frau zukommen soll, bei der Ermittlung der Überversicherung anrechnen und damit von der SUVA-Rente abziehen lassen. Die SUVA-Rente wäre um den Betrag der Zusatzrente höher, wenn die Invalidenversicherung für die Ehefrau keine Leistung erbringen müsste.
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Diese Überlegungen gelten sinngemäss auch bei der Ausrichtung einer Kinderrente der Invalidenversicherung (Art. 35 IVG) für das der Mutter zugesprochene Kind.
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Die wörtliche Anwendung des Art. 45 Abs. 1 IVG widerspricht somit dem Sinn und Zweck des Sozialversicherungsrechts. Eine sinngemässe Auslegung des Art. 45 in Verbindung mit Art. 34 IVG (bzw. Art. 22bis AHVG) führt anderseits BGE 103 V, 90 (100)dazu, Zusatzrenten für geschiedene Frauen und Kinderrenten für Kinder, die der Mutter zugesprochen sind und von dieser überwiegend unterhalten werden, insoweit von der Anrechnung auszunehmen, als eine solche Anrechnung eine vom Gesetz nicht gewollte Schlechterstellung des geschiedenen Mannes zur Folge hätte. Damit werden die Mängel und Nachteile, die sich notwendigerweise aus einer wörtlichen Anwendung des Art. 45 Abs. 1 IVG ergeben, vermieden.
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Da sich der Sinn der fraglichen Bestimmungen dem Gesetze selber entnehmen lässt, hat man es nicht mit einer Gesetzeslücke zu tun, die vom Richter zu füllen wäre. Eine solche echte Gesetzeslücke liegt nur vor, wenn das Gesetz eine sich unvermeidlicherweise stellende Rechtsfrage nicht direkt beantwortet und die Lösung auch nicht aus der sinngemässen Auslegung des Gesetzes resultiert (BGE 100 Ib 157 Erw. 5 b, BGE 99 V 21 Erw. 2). Wie dargelegt, ergibt sich aber die Antwort auf die heute zu beantwortende Rechtsfrage aus der sinngemässen Interpretation des Gesetzes.
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Im Scheidungsurteil aus dem Jahre 1968 konnten diese Renten noch nicht berücksichtigt worden sein. Dass seit Zusprechung jener Renten vom Beschwerdeführer erfolgreich ein Verfahren auf Alimentenherabsetzung durchgeführt worden wäre, wird von keiner Seite behauptet und ist anhand der Akten nicht anzunehmen.
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Es fragt sich somit, ob der Beschwerdeführer die für die geschiedene Frau und für das Kind Eliane bestimmten Renten vollumfänglich weitergeleitet und auch die Unterhaltsbeiträge gemäss Scheidungsurteil regelmässig überwiesen hat. Träfe dies zu, so wären die streitigen Renten der Invalidenversicherung nicht in die Überversicherungsrechnung einzubeziehen. Die SUVA hat hierüber verständlicherweise keine Abklärungen getroffen, und eine Rückfrage des Eidg. Versicherungsgerichts beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ergab kein hinreichend zuverlässiges Resultat. Es wird Sache der SUVA sein, dies näher abzuklären und alsdann über den Rentenanspruch bzw. über eine allfällige Kürzung gemäss Art. 45 Abs. 1 IVG und den heutigen Erwägungen neu zu verfügen.
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BGE 103 V, 90 (101)Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 14. Januar 1976 sowie die SUVA-Verfügung vom 13. August 1975 aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
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