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Informationen zum Dokument  BGE 98 V 91  Materielle Begründung
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Regeste
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. e und Abs. 4 AHVG m Verbindung mit Art ...
2. Gemäss Art. 31 Abs. 1 und 5 WStB bestimmt das Eidgenö ...
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24. Auszug aus dem Urteil vom 20. April 1972 i.S. Bernasconi gegen Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
 
 
Regeste
 
Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG: Ermittlung des im Betrieb des Beitragspflichtigen arbeitenden eigenen Kapitals.  
 
BGE 98 V, 91 (91)Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
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Wie die Art. 23 und 27 AHVV bestimmen, muss die Ausgleichskasse mit dem Betriebsvermögen rechnen, das die kantonale Steuerbehörde "auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Wehrsteuerrechts" ermittelt und der Kasse gemeldet hat.
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Da die Ausgleichskassen an die Steuermeldung gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf er von einer rechtskräftigen Steuertaxation nur abweichen, wenn sie klar ausgewiesene Irrtümer enthält, die ohne weiteres berichtigt werden können (EVGE 1968 S. 41 Erw. 1 und 1969 S. 136 lit. b). Mit einem solchen Irrtum hat man es bei Grundstücken, die einem Geschäftsbetrieb dienen, dann zu tun, wenn BGE 98 V, 91 (92)die von der Steuerbehörde vorgenommene Schätzung gegen die einschlägigen Bewertungsnormen des Wehrsteuerrechts verstösst.
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Laut ihrem Bericht vom Juni 1970 hielt sich die kantonale Steuerkommission bei den Grundstücken des Beschwerdeführers an das Mittel zwischen Verkehrswert (Buchwert) und Ertragswert (zu 6% kapitalisierter Rohertrag) und gelangte so zu den Werten, die nach Ansicht der Vorinstanz für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge massgebend sind. Damit hat die Steuerkommission das Ermessen, das ihr Art. 5 der Departementsverfügung einräumt, nicht überschritten.
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Da nach dem klaren Wortlaut des Art. 31 WStB landwirtschaftliche Grundstücke mit dem Ertragswert und alle übrigen Grundstücke "unter billiger Berücksichtigung des Verkehrswertes und des Ertragswertes" zu erfassen sind, darf man bei ertraglosen nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken nicht auf den Verkehrswert allein abstellen. Hievon abgesehen hielte es schwer, gänzlich ertraglose Grundstücke in befriedigender Weise von Grundstücken abzugrenzen, deren Ertrag gemessen am Verkehrswert sehr gering ist...
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