VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGE 123 IV 145  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Regeste
Sachverhalt
aus folgenden Erwägungen:
4. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Vorinstanz  ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
22. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. September 1997 i.S. F. gegen A. und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 47 OR und Art. 60 Abs. 1 lit. b StGB; Zusprechung eingezogener Gegenstände und Vermögenswerte an den Geschädigten bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes.  
 
Sachverhalt
 
BGE 123 IV, 145 (145)A. erdrosselte seine Freundin M. am 16. Juli 1995 bei einem Streit.
1
Deswegen sprach das Geschworenengericht des Kantons Zürich A. mit Urteil vom 11. September 1996 der vorsätzlichen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu neun Jahren Zuchthaus. Sodann sprach es der Mutter des Opfers, F., Schadenersatz und Genugtuung in der Höhe von insgesamt Fr. 14'830.-- zuzüglich Zins zu. überdies beschloss es, das beschlagnahmte Bargeld des A. im Betrag von Fr. 15'000.-- zur Deckung der Schadenersatzforderung von F. zu verwenden, mit dem Restbetrag die Verfahrenskosten zu begleichen, sowie einen allfällig verbleibenden Überschuss A. zurückzuerstatten.
2
BGE 123 IV, 145 (146)Eine von F. dagegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 9. März 1997 ab, soweit es darauf eintrat.
3
F. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt u.a., es sei der Beschluss des Geschworenengerichts insoweit aufzuheben, als er die Verwendung der beschlagnahmten Barschaft nach Abzug des ihr zugesprochenen Schadenersatzes einschliesslich Zins betreffe, und es sei ihr der verbleibende Betrag in Anrechnung an ihre Genugtuungsforderung zuzusprechen.
4
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde in diesem Punkte gut
5
 
aus folgenden Erwägungen:
 
6
a) Gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB in seiner bis zum 1. Januar 1993 geltenden Fassung, kann der Richter demjenigen, der durch ein Verbrechen oder Vergehen geschädigt worden ist und sofern ihm der Schädiger den Schaden voraussichtlich nicht ersetzen wird, "bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte sowie Geschenke und andere Zuwendungen, die dem Staat verfallen sind, oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten, und den Betrag der Friedensbürgschaft zuerkennen."
7
Art. 60 StGB wurde im Anhang Ziffer 1 des Opferhilfegesetzes vom 4. Oktober 1991, in Kraft seit dem 1. Januar 1993 (OHG, SR 312.5), revidiert; dessen Absatz 1 lautet nunmehr wie folgt:
8
"Erleidet jemand durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden,
9
der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und ist anzunehmen, dass der
10
Schädiger den Schaden nicht ersetzen wird, so spricht der Richter dem
11
Geschädigten auf dessen Verlangen bis zur Höhe des gerichtlich oder durch
12
Vergleich festgesetzten Schadenersatzes zu:
13
a. die vom Verurteilten bezahlte Busse;
14
b. eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös
15
unter Abzug der Verwertungskosten;
16
c. Ersatzforderungen;
17
d. den Betrag der Friedensbürgschaft."
18
BGE 123 IV, 145 (147)b) Fraglich ist, wie die Begriffe des "Schadens" bzw. des "Schadenersatzes" gemäss Art. 60 Abs. 1 StGB alte und neue Fassung zu verstehen sind.
19
aa) Die strafrechtliche Doktrin war sich unter der Herrschaft des alten Rechts uneins, wie der Begriff des "Schadens" bzw. "Schadenersatzes" nach Art. 60 StGB a.F. auszulegen sei. Einzelne Autoren wollten gestützt auf den Gesetzeswortlaut ausschliesslich Schadenersatz gemäss den Art. 41 ff. OR von Art. 60 StGB a.F. erfasst wissen (CLERC, ZStrR 56 (1942), 16; SCHULTZ, Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, Bd. II, 4. Aufl. Bern 1982, 216; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, Bern 1989, § 14 N. 42). Andere Autoren argumentierten demgegenüber mit dem Sinn und Zweck von Art. 60 StGB a.F., den Geschädigten die Verfolgung ihrer Rechte zu erleichtern, und standen dafür ein, den Begriff des "Schadenersatzes" weit auszulegen und darunter auch den sogenannten "tort moral" nach den Art. 47 und 49 OR zu subsumieren (FALB, ZStrR 94 (1977), 333; HAFTER, Lehrbuch des Schweizerischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2. Auflage Bern 1946, § 78 Ziff. I Abs. 1 S. 421; LOGOZ/SANDOZ, Commentaire du Code Pénal Suisse, Partie générale, 2. Auflage Neuchâtel/Paris 1976, N. 4 zu Art. 60; THORMANN/V. OVERBECK, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, Bd. I, Allgemeine Bestimmungen, Zürich 1940, N. 5 Ziff. 2 zu Art. 60; TRECHSEL, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, Zürich 1989, N. 4 zu Art. 60).
20
bb) Schaden im zivilrechtlichen Sinne ist nach allgemeiner Auffassung Verminderung des Vermögens. Die Beeinträchtigung von persönlich-ideellen Rechtsgütern wie Ehre und Integrität zieht nur dann einen Schaden im Sinne des Obligationenrechts nach sich, wenn auch das Vermögen mitbetroffen ist. Deshalb stellt eine immaterielle Unbill keinen Schaden, sondern Genugtuung dar (BREHM, Zürcher Kommentar (1990), N. 69 ff. zu Art. 41; GUHL/MERZ/KOLLER, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl. Zürich 1991, 59 ff.; OFTINGER, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Bd. I, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 1975, 53 ff., 286 ff.; OSER/SCHÖNENBERGER, Zürcher Kommentar (1929), Erster Halbband: Art. 1-183, 2. Aufl., N. 74 ff. zu Art. 41, N. 2 ff. zu Art. 47; SCHNYDER, Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 2. Aufl. Basel 1996, N. 3 zu Art. 41; VON TUHR/PETER, Allgemeiner Teil des Schweizerischen Obligationenrechts, 3. Aufl. Zürich 1979, 83 f.). Zum Teil wird in der Doktrin bei Verletzungen von persönlichen Rechtsgütern BGE 123 IV, 145 (148)missverständlich von "seelischem", "immateriellem" bzw. "idealem" Schaden gesprochen (vgl. BREHM, a.a.O., N. 74 zu Art. 41; GAUCH/SCHLUEP/JÄGGI, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band II, 6. Aufl. Zürich 1995, N. 2633, S. 104; OFTINGER, a.a.O., 61 Fn. 38; OSER/SCHÖNENBERGER, a.a.O., N. 74 zu Art. 41 und N. 4 zu Art. 47). Auch im Gesetz ist der Sprachgebrauch nicht konsequent durchgeführt, differenziert doch etwa die Bestimmung des Art. 60 Abs. 1 OR, welche die Verjährung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung regelt, lediglich im einleitenden Teilsatz zwischen Schadenersatz und Genugtuung; im weiteren spricht der Gesetzestext aber nur noch von "Schaden", "schädigender Handlung" und "Geschädigtem".
21
c) In der Botschaft zu einem Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG [SR 312.5]) und zu einem Bundesbeschluss über das Europäische Übereinkommen über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (BBl 1990 II 961 ff.) sah der Bundesrat die Revision des Art. 60 StGB als "eng mit den Anliegen der Opferhilfe verbunden" an (Botschaft a.a.O., 975). Art. 60 StGB wurde dementsprechend im Anhang zum OHG neu geregelt (BBl 1990 II 1014). Daraus ergibt sich, dass die Auslegung des Begriffs des Schadens bzw. des Schadenersatzes nach Art. 60 sich an Sinn und Zweck des OHG auszurichten hat.
22
d) aa) Opfer im Sinne des OHG ist jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist, und zwar unabhängig davon, ob der Täter ermittelt worden ist und ob er schuldhaft gehandelt hat (Art. 2 Abs. 1 OHG). Der Ehegatte des Opfers, dessen Kinder und Eltern sowie andere Personen, die ihm in ähnlicher Weise nahestehen, werden dem Opfer u.a. bei der Geltendmachung von Zivilansprüchen gegenüber dem Täter gleichgestellt (Art. 2 Abs. 2 lit. b OHG).
23
Das OHG will nach seiner Zweckbestimmung "den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe leisten und ihre Rechtsstellung verbessern" (Art. 1 Abs. 1 OHG); die Hilfe umfasst Beratung, Schutz des Opfers und Wahrung seiner Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung (Abs. 2). Unter anderem soll dem Opfer die Geltendmachung von Zivilansprüchen im Strafverfahren erleichtert und eine Verweisung dieser Ansprüche durch den Strafrichter auf den Zivilweg wesentlich erschwert werden (Art. 2 Abs. 2 lit. b und c, Art. 8 und 9 OHG). Das Opfer soll seine Zivilansprüche nicht mehr in einem oft aufwendigen und mit erheblichem BGE 123 IV, 145 (149)Kostenrisiko verbundenen Zivilprozess einklagen müssen, sondern es soll sie auf dem vergleichsweise einfachen Weg des Strafverfahrens adhäsionsweise geltend machen können (BGE 120 IV 44 E. I 4; BGE 120 Ia 101 E. 2b).
24
bb) Die Bestimmungen des OHG zur Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren (Art. 5-10) treffen keine Unterscheidung zwischen Vermögensschaden und immaterieller Unbill, sondern sprechen einheitlich von "Zivilansprüchen" des Opfers gegenüber dem Täter. Damit hat das Opfer bei der Geltendmachung von Genugtuung im Strafverfahren grundsätzlich die gleichen Rechte wie bei Schadenersatzforderungen. Nur soweit das OHG dem Opfer einen Anspruch auf staatliche Leistungen einräumt, unterscheidet das Gesetz zwischen "Entschädigung" und "Genugtuung" (Art. 1, 2, 11-14 sowie 16 OHG).
25
Aus dieser Konzeption des OHG einer in bezug auf die Rechtsstellung des Opfers im Strafverfahren gegen den Täter unterschiedslosen Behandlung von Schadenersatz und Genugtuung bestimmt sich der Begriff des "Schadens" bzw. "Schadenersatzes" nach Art. 60 StGB. Art. 60 StGB wurde, wie bereits dargelegt (E. 4c), mit Blick auf die Anliegen der Opferhilfe revidiert, den Opfern von Straftaten wirksame Hilfe - Beratung, Schutz und Wahrung ihrer Rechte im Strafverfahren sowie Entschädigung und Genugtuung - zu leisten und ihre Rechtsstellung zu verbessern (Art. 1 OHG). Eine dieser Zielsetzungen, den Opfern von Straftaten die Geltendmachung von Zivilansprüchen gegen den Täter im Strafverfahren zu erleichtern und damit letztlich deren Durchsetzung ohne grossen Aufwand zu ermöglichen, würde unterlaufen, wollte man die Begriffe des "Schadens" bzw. "Schadenersatzes" im Sinne von Art. 60 StGB eng auslegen und darunter nur Vermögensschäden und nicht auch immaterielle Unbill subsumieren. Eine solche einschränkende Auslegung wäre mit dem gesetzgeberischen Willen nicht in Einklang zu bringen. Schliesslich würde eine unterschiedliche Behandlung von Genugtuung und Schadenersatz bei Art. 60 StGB, nicht aber im Rahmen des OHG (Art. 5-10), zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen führen.
26
cc) Nach dem Gesagten kann die mit Sinn und Zweck der Opferhilfe vereinbare Auslegung von Art. 60 Abs. 1 StGB nur darin gesehen werden, dass der Strafrichter nach Abs. 1 lit. b dieser Bestimmung eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte des Täters dem Opfer sowohl bis zur Höhe des gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes als auch der Genugtuung zwingend BGE 123 IV, 145 (150)(vgl. dazu Botschaft, a.a.O., 996) zusprechen muss, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind.
27
e) A. bringt in seiner Vernehmlassung vor, das beschlagnahmte Bargeld sei nicht nach Art. 59 StGB eingezogen worden, weshalb es an einer der gesetzlichen Voraussetzungen für die Zusprechung des beschlagnahmten Geldes an die Beschwerdeführerin zur Dekkung ihrer Genugtuungsforderung fehle. Wie es sich damit verhält, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Denn A. hat im Verfahren vor der Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdeführerin, das beschlagnahmte Geld zur Deckung ihrer Schadenersatz- und Genugtuungsforderung zu verwenden, nicht opponiert und die Forderungen jedenfalls im Grundsatz anerkannt. An seine konkludente Zustimmung zur Verwendung des beschlagnahmten Geldes im Sinne des Antrages der Beschwerdeführerin war die Vorinstanz gebunden. Indem sie der Beschwerdeführerin das beschlagnahmte Bargeld von A. im Betrag von Fr. 15'000.-- nur bis zur Höhe des gerichtlich festgesetzten Schadenersatzes und nicht auch bis zu derjenigen der Genugtuung zusprach, hat die Vorinstanz somit Bundesrecht verletzt.
28
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).