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Informationen zum Dokument  BGE 120 IV 347  Materielle Begründung
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Regeste
Aus den Erwägungen:
3. b) Die Regelung des Besuchsrechts steht offensichtlich im Zusa ...
Bearbeitung, zuletzt am 15.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
58. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 13. Oktober 1994 i.S. K. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft
 
 
Regeste
 
Art. 105bis Abs. 2 und 3 BStP. Beschwerdefrist.  
 
BGE 120 IV, 347 (348)Aus den Erwägungen:
 
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Für Haftbeschwerden gelten gemäss Art. 105bis Abs. 3 BStP ausdrücklich die Verfahrensvorschriften der Art. 215 bis 219 BStP sinngemäss. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gegen die Anordnung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft innert drei Tagen mit Antrag und Begründung einzureichen ist (vgl. BGE 107 IV 211 E. 2a). In Art. 105bis Abs. 3 BStP ist ausdrücklich nur von Haftbeschwerden die Rede, nicht aber von mit der Haft zusammenhängenden Amtshandlungen; die für Haftbeschwerden geltende kurze Frist von drei Tagen gilt daher nicht für die mit der Untersuchungshaft zusammenhängenden Amtshandlungen, welche innert 10 Tagen gemäss Art. 105bis Abs. 2 BStP bei der Anklagekammer anzufechten sind. Die Beschwerde ist damit rechtzeitig eingereicht worden.
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