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Informationen zum Dokument  BGE 119 IV 297  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 160 StGB ist strafbar, wer jemandes Kredit b& ...
3. a) Art. 160 StGB schützt den Kredit, d.h. den Ruf der Lei ...
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56. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. November 1993 i.S. L. AG im Konkurs, A. D. und B. D. gegen F. (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 160 StGB; Kreditschädigung; Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen.  
 
Sachverhalt
 
BGE 119 IV, 297 (297)A.- F. reichte vom 10. bis zum 12. Oktober 1990 persönlich und durch seinen Anwalt 35 Betreibungsbegehren im Betrag von insgesamt über Fr. 800'000.-- gegen die L. AG ein. Am 7. November 1990 reichte er 22 Betreibungsbegehren im Betrag von insgesamt rund Fr. 3 Mio. gegen A. D. ein. Gleichzeitig betrieb er B. D. für Fr. 100'000.--. Nach Einleitung der Betreibungen verlangte er Auszüge aus dem Betreibungsregister. Die Auszüge betreffend die BGE 119 IV, 297 (298)L. AG stellte er darauf anonym der R. AG zu, jene betreffend A. und B. D. der Bank Z.
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B.- Am 23. Juni 1992 sprach das Bezirksgericht Bremgarten F. der Kreditschädigung schuldig und bestrafte ihn mit 14 Tagen Gefängnis, bedingt bei einer Probezeit von zwei Jahren, und mit einer Busse von Fr. 1'000.--.
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C.- Eine dagegen von F. erhobene Berufung hiess das Obergericht des Kantons Aargau am 23. November 1992 gut und sprach ihn frei.
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D.- Die L. AG im Konkurs sowie A. und B. D. führen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Urteil der ersten Instanz zu bestätigen.
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Das Bundesgericht heisst die Beschwerde, soweit es darauf eintritt, teilweise gut.
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Aus den Erwägungen:
 
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a) Die Vorinstanz ist der Auffassung, der Beschwerdegegner habe keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet. Die Betreibungsregisterauszüge seien inhaltlich richtig gewesen. Wer solche Auszüge an Dritte versende, verbreite keine unwahren Tatsachen. Über die Berechtigung der Forderungen sagten die Registerauszüge nichts aus. Das Betreibungsrecht lasse es zu, dass bestrittene und sogar unberechtigte Forderungen in Betreibung gesetzt würden. Es sei daher möglich, dass ein Gläubiger mit einer Betreibung nicht die Durchsetzung einer gegebenenfalls umstrittenen Forderung, sondern die Kreditschädigung des Schuldners bezwecke. Ein Registerauszug werde jedoch nicht deshalb unwahr, weil die darin eingetragenen Betreibungen rechtsmissbräuchlich seien. Der Empfänger des Auszuges könne ihm nur entnehmen, dass Dritte gegenüber dem Schuldner Forderungen geltend machten. Ob die Forderungen tatsächlich bestünden, bleibe seiner Wertung überlassen. Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Betriebenen beruhten auf reinen Vermutungen. Eine Tatsachenbehauptung sei insoweit nicht gegeben.
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BGE 119 IV, 297 (299)b) Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdegegner habe die Empfänger der Registerauszüge bewusst irregeführt. Er habe gegen sämtliche 57 Rechtsvorschläge nichts unternommen, sondern sich Betreibungsregisterauszüge senden lassen und diese Geschäftspartnern der Beschwerdeführer zugestellt. Dabei habe er die Empfänger der Auszüge im Glauben gelassen, es handle sich um normale Betreibungen mit einem normalen Zweck. Dass er einzig deshalb die Betreibungen angehoben und die Auszüge versandt habe, um den Kredit der Beschwerdeführer zu untergraben, habe er verschwiegen.
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Die Einleitung einer Betreibung für sich allein stellt keine Kreditschädigung dar. Die gestützt darauf erfolgende Zustellung eines Zahlungsbefehls besagt bloss, dass eine Person von einer anderen, mit der Hilfe des Betreibungsamtes, die Bezahlung einer Schuld verlangt.
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b) Die von Art. 160 StGB erfasste Tathandlung besteht in der Behauptung oder Verbreitung unwahrer Tatsachen. Nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz hat der Beschwerdegegner keine unwahren Tatsachen behauptet oder verbreitet, soweit er durch das Versenden der Betreibungsregisterauszüge kundgegeben hat, wer wann gegen wen in welchem Betrag Betreibung angehoben und wie der Betriebene darauf reagiert hat; denn die Betreibungsregisterauszüge waren nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 277bis Abs. 1 BStP) inhaltlich richtig. Die Vorinstanz verletzt dagegen Bundesrecht, wenn sie annimmt, der Aussagegehalt der Auszüge erschöpfe sich hier in dieser Kundgabe. Eine unwahre Tatsache kann durch irgendein Ausdrucksmittel behauptet oder verbreitet werden. In Betracht kommen Wort, Schrift, Bild und andere Mittel. Es gelten hier die gleichen Grundsätze wie bei den Ehrverletzungstatbeständen, da es ebenfalls um ein Äusserungsdelikt geht. Eine unwahre Tatsache kann insbesondere auch konkludent durch Schweigen behauptet oder verbreitet werden, BGE 119 IV, 297 (300)nämlich dann, wenn der Schweigende zur Aufklärung verpflichtet war (LOGOZ, Commentaire du Code pénal suisse, Partie spéciale I, Art. 160 N. 2b; HAFTER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil, S. 378). Eine solche konkludente Tatsachenbehauptung ist hier gegeben.
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Im Geschäftsleben kommt einem Betreibungsregisterauszug bei der Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person erhebliche Bedeutung zu. Sind gegen jemanden zahlreiche Betreibungen für namhafte Beträge angehoben worden, erweckt das Misstrauen. Der Aussenstehende muss jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, die Forderungen seien berechtigt und der Betriebene befinde sich in finanziellen Schwierigkeiten. Wie die Vorinstanz feststellt, leitete der Beschwerdegegner in kurzen zeitlichen Abständen zahlreiche Betreibungen ein, liess sich anschliessend Betreibungsregisterauszüge zustellen und versandte diese anonym an Geschäftspartner der Beschwerdeführer. Dieses Vorgehen bildet ein planmässiges Ganzes. Der Beschwerdegegner suggerierte damit den Empfängern der Auszüge, die Beschwerdeführer könnten ihre Schulden nicht mehr bezahlen. Darin liegt eine Tatsachenbehauptung im Sinne von Art. 160 StGB. Wenn der Beschwerdegegner wusste, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestanden, ja die Betreibungen auf Rechtsvorschlag hin nicht fortgesetzt wurden oder würden, hat er geschwiegen, wo er zur Aufklärung verpflichtet war.
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c) Die Beschwerde ist deshalb insoweit gutzuheissen und der angefochtene Entscheid aufzuheben.
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Die Vorinstanz hat bei der Neubeurteilung der Sache davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner im Sinne von E. b Tatsachen verbreitet hat (Art. 277ter Abs. 2 BStP). Sie wird zunächst zu prüfen haben, ob die in Frage stehende Tatsachenbehauptung unwahr ist oder nicht. Bejahendenfalls wird sie sich zu den weiteren Tatbestandsmerkmalen von Art. 160 StGB zu äussern haben. Sollte sie zum Schluss kommen, dass sich die Empfänger der Auszüge aufgrund der Umstände (zeitliche Häufung der Betreibungen, nur ein bzw. zwei Gläubiger, Rechtsvorschlag gegen sämtliche Betreibungen, Verlangen der Auszüge kurz nach Einleitung der Betreibung, anonyme Zustellung) nicht haben irreführen lassen, und deshalb eine erhebliche Schädigung des Kredits verneinen, wird sie sich darüber auszusprechen haben, ob - was nach Art. 160 StGB genügt - zumindest eine ernstliche Gefährdung des Kredits gegeben war. Verneint sie dies, wird sie zur Frage des Versuchs Stellung nehmen müssen.
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