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Informationen zum Dokument  BGE 106 IV 306  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer hat sich, wenn überhaupt, nach  ...
2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das A ...
3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Aufgebot z ...
4. Der Beschwerdeführer rügt, dass er nicht lediglich v ...
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77. Urteil des Kassationshofes vom 21. August 1980 i.S. R. gegen Statthalteramt Meilen (Nichtigkeitsbeschwerde)
 
 
Regeste
 
Zivilschutz.  
2. Art. 84 Ziff. 1 lit. a ZSG. Eine "Dienstanzeige" ist kein Aufgebot im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 3a).  
3. Art. 40 Abs. 2 ZSV betreffend die Aufgebotsfrist ist blosse Ordnungsvorschrift (Erw. 3b).  
 
Sachverhalt
 
BGE 106 IV, 306 (307)A.- R., selbständiger Unternehmer, ist als Blockchef in der Ortsschutzorganisation des Zivilschutzes Küsnacht eingeteilt. Am 23. November 1978 stellte die Zivilschutzstelle Küsnacht allen im Jahre 1979 schutzdienstpflichtigen Personen eine Dienstanzeige zu, in der ihnen mitgeteilt wurde, sie seien zur Dienstleistungspflicht im Rahmen der Gesamtverteidigungsübung des Feldarmeekorps 4 (FAK 4) vom 5.-8. März 1979 vorgesehen. Dieses Schreiben enthielt am Schluss folgenden Vermerk: "Sollten Sie drei Wochen vor Dienstbeginn kein Aufgebot erhalten haben, bitten wir Sie, sich sofort bei uns zu melden." R. erhielt sein persönliches Aufgebot als Patientenfigurant erst am 21. Februar 1979. Seine Sekretärin teilte der Zivilschutzstelle daraufhin telefonisch mit, dass er in Geschäften abwesend sei. Der zuständige Beamte erklärte ihr mündlich, dass ein Dispensgesuch mit dieser Begründung nicht bewilligt werde. R. leistete dem Aufgebot nicht Folge.
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B.- Mit Urteil vom 30. Oktober 1979 verurteilte der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Meilen R. in Anwendung von Art. 84 Ziff. 1 lit. a des Bundesgesetzes über den Zivilschutz (ZSG) vom 23. März 1962 in der Fassung vom 7. Oktober 1977 (vgl. AS 1962 S. 1108 in Verbindung mit AS 1971 S. 751 und AS 1978 I S. 60), in Kraft seit 1. Februar 1978 (SR 520.1) zu einer Busse von Fr. 300.--.
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Das Obergericht des Kantons Zürich hat am 10. März 1980 eine dagegen eingereichte kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen.
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C.- Mit Nichtigkeitsbeschwerde beantragt R., der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache sei zu neuer Entscheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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BGE 106 IV, 306 (308)"1. Wer sich weigert, die ihm im Zivilschutz übertragenen Aufgaben zu übernehmen, ohne dispensiert oder aus Gesundheitsgründen hievon befreit zu sein,
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wer öffentlich ...,
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wer vorsätzlich oder fahrlässig
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a) einem Aufgebot nicht Folge leistet, sich aus dem Dienst entfernt oder sich auf andere Weise der Schutzdienstpflicht entzieht,
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b) ...,
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wird mit Haft oder mit Busse bestraft; in besonders leichten Fällen kann erstmals an die Stelle der Bestrafung eine Verwarnung durch die zuständige Kantons- oder Gemeindebehörde treten."
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Der Beschwerdeführer wurde bestraft, weil er als Patientenfigurant an der Übung vom 5.-8. März 1979 nicht teilnahm.
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2. Der Beschwerdeführer macht in erster Linie geltend, das Aufgebot vom 21. Februar 1979 könne sich auf keine gesetzliche Grundlage stützen. Gemäss Art. 52 ZSG seien die Angehörigen der Zivilschutzorganisationen nach den Vorschriften des Bundes in Kursen, Übungen und an Rapporten auszubilden und einsatzbereit zu halten. Zivilschutzübungen hätten somit entweder der Ausbildung oder der Überprüfung der Einsatzbereitschaft der Pflichtigen zu dienen. Vorliegend sei der Beschwerdeführer zwar zu einer Zivilschutzübung aufgeboten worden, jedoch nicht als Übungsteilnehmer, sondern ausdrücklich als Patientenfigurant. Es sei aber nicht einzusehen, inwiefern das reglose Herumliegen unter Trümmern als Patientenfigurant im geringsten einem dieser Zwecke hätte förderlich sein können. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch darauf, dass seine Übungen entweder seiner Weiterbildung oder der Überprüfung seiner persönlichen Einsatzbereitschaft dienten. Das gelte insbesondere für einen ausgebildeten Blockchef, dem die Betreuung der Schutzrauminsassen, nicht aber allfälliger Verletzter obliege. Er sei kein eigentlicher Übungsteilnehmer, wie die Dienstanzeige vom 23. November 1978 beweise, die seinen Einsatz als Patientenfigurant vorgesehen habe. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, dass er auf die nicht beschwerdefähige Vororientierung vom November 1978 nicht remonstriert habe.
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Vorweg ist festzuhalten, dass keine Rechtsnorm besteht, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch gäbe, ausschliesslich in seiner speziellen Funktion als Blockchef eingesetzt zu werden. Der Ernstfall wie ein bestimmter Übungszweck kann dazu führen, dass ein Zivilschutzangehöriger ausserhalb der BGE 106 IV, 306 (309)ihm allenfalls sonst speziell zugewiesenen Aufgabe eingesetzt wird. Die Ausbildung und die Einsatzbereitschaft der Zivilschutzangehörigen sind nicht Selbstzweck. Sie dienen letztlich der Leistungsfähigkeit des Zivilschutzes an sich.
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Der Einsatz des Küsnachter Zivilschutzes erfolgte im Rahmen der Gesamtverteidigungsübung des FAK 4 und sollte die Arbeit des Zivilschutzes unter erschwerten Bedingungen überprüfen, wozu unter anderem vollbelegte Schutzräume und eine grosse Zahl (supponierter) Verwundeter gehörten. Da die örtliche Schutzorganisation personell zu schwach war und noch Freiwillige gesucht werden mussten, war es keineswegs schikanös, den Beschwerdeführer als supponierten Verwundeten aufzubieten. Als Blockchef war er für die Betreuung der Schutzrauminsassen verantwortlich. Als solchem konnten ihm negative und positive Erfahrungen als Figurant durchaus nützlich sein. Insoweit war die dem Beschwerdeführer zugedachte Verwendung keineswegs sinnlos.
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Das Aufgebot des Beschwerdeführers zur Zivilschutzübung war daher durch die gesetzliche Zivilschutzpflicht gedeckt und rechtmässig, dessen Nichtbefolgung insoweit strafbar.
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3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, das Aufgebot zur Übung vom 5. März 1979 sei ihm erst am 21. Februar 1979 und nicht mindestens vier Wochen vor Dienstantritt (Art. 40 Abs. 2 ZSV) zugestellt worden. Die Vorinstanz hat dies nicht übersehen, wendet aber ein, der Beschwerdeführer sei "bereits mit der Dienstanzeige vom November 1978 zu der Dienstleistung zwischen dem 5. und 8. März 1979 aufgeboten worden". Zusätzlich könnten die Kantone und Gemeinden gemäss Art. 40 Abs. 3 ZSV bestimmen, dass auch die öffentlich angeschlagenen Kurstableaus als Aufgebot gelten würden. Das müsse vermehrt für die Form einer persönlich adressierten Vorankündigung gelten, wie sie die Dienstanzeige vom 23. November 1978 darstelle. Im übrigen werde der Adressat in dieser Dienstanzeige noch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass er sich sofort beim Zivilschutz Küsnacht zu melden habe, falls er drei Wochen vor Dienstbeginn noch kein Aufgebot erhalten haben sollte.
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a) Zunächst stellt sich die Frage, ob die "Dienstanzeige" vom 23. November 1978 schon ein Aufgebot im Sinne von Art. 84 Ziff. 1 lit. a ZSG darstellt. Wenn ja, wurde diesem rechtzeitig zugestellten Aufgebot nicht Folge geleistet.
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BGE 106 IV, 306 (310)In der "Dienstanzeige" steht u.a.:
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"Der Ortschef beabsichtigt, alle Angehörigen der örtl. Schutzorganisation für mindestens vier Tage aufzubieten ...
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Diese Dienstanzeige gilt als Orientierung und gibt Ihnen Gelegenheit, sich rechtzeitig für den Dienst einzurichten. Das Aufgebot erfolgt später.
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Bitte orientieren Sie Ihren Arbeitgeber sofort. Dispensationen werden grundsätzlich keine bewilligt.
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Sollten Sie 3 Wochen vor Dienstbeginn kein Aufgebot erhalten haben, bitten wir Sie, sich sofort bei uns zu melden."
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Daraus folgt, dass diese Dienstanzeige noch nicht das Aufgebot, d.h. noch nicht der Befehl zur Dienstleistung war. Doch wurden die Zivildienstpflichtigen klar über den Zeitpunkt der schon beschlossenen Dienstpflicht Orientiert und darauf hingewiesen, dass grundsätzlich keine Dispensationen bewilligt würden. Der Vermerk, sich bei nicht rechtzeitigem Eintreffen des Aufgebots zu melden, lässt den Dienstpflichtigen auch erkennen, selbst ein nicht rechtzeitiges Aufgebot bedeute keinen Wegfall des vorgesehenen Dienstes.
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Das alles ändert aber nichts daran, dass die "Dienstanzeige" formell noch kein Aufgebot war. Sie schuf lediglich eine erhöhte Dienstbereitschaft. Indem der Beschwerdeführer nicht den Dienst antrat, hat er daher kein in der Dienstanzeige liegendes Aufgebot missachtet.
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b) Es stellt sich daher die weitere Frage, ob die Aufgebotsfrist von vier Wochen gemäss Art. 40 Abs. 2 ZSV eine Gültigkeits- oder nur eine Ordnungsvorschrift darstellt.
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Gesetz und Verordnung kann keine sichere Entscheidung entnommen werden. Das Aufgebot selber lautet auf Dienstleistung an bestimmten Tagen ohne Bezugnahme auf die vierwöchige Aufgebotsfrist. Das Gelingen einer Zivilschutzübung hängt regelmässig vom Zusammenwirken vieler Personen ab. Das spricht dafür, der Aufgebotsfrist nur Ordnungscharakter zuzuschreiben. Sonst müssten bei zeitlich knapper Versendung des Aufgebotes jene Pflichtigen, welche das Gebot auch nur kurz verspätet erhalten, an der Übung nicht teilnehmen, auch wenn ihnen dies zugemutet werden könnte. Der verspätete Erhalt des Aufgebotes kann hingegen ein Dispens- oder Verschiebungsgesuch rechtfertigen, wenn die Umstände die Rückstellung anderweitiger Verpflichtungen als unzumutbar erscheinen lassen. Auch kann die verspätete Zustellung die Säumnis allenfalls geringfügig erscheinen lassen oder sogar entschuldigen.
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BGE 106 IV, 306 (311)War somit die Aufgebotsfrist lediglich Ordnungsvorschrift, so war das Aufgebot vom 20. Februar 1979 für den Beschwerdeführer verbindlich. Durch die Dienstanzeige vom 23. November 1978 war er über das kommende Aufgebot und die Dienstzeit rechtzeitig orientiert, so dass er seine Zeit einteilen konnte. Ohne Rücksprache und Ohne Bewilligung des Zivilschutzdienstes hätte er nicht anderweitig über die Dienstzeit verfügen dürfen.
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Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht auf die verspätete Zustellung des Aufgebotes berufen.
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Eine Ermessensüberschreitung lag weder im einen noch im anderen Sinne vor. Der Beschwerdeführer kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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