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Informationen zum Dokument  BGE 105 IV 78  Materielle Begründung
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Regeste
Aus dem Erwägungen:
2. a) Nach Art. 95 Abs. 2 VStrR dürfen die Kosten eines eing ...
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21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 8. März 1979 i.S. Rimann (Beschwerde)
 
 
Regeste
 
Art. 95 Abs. 2 VStrR.  
 
BGE 105 IV, 78 (78)Aus dem Erwägungen:
 
1
b) Der Beschwerdeführer hatte an seinem Wagen eine Antenne montiert und führte im Kofferraum ein nicht-typengenehmigtes und nicht-konzessionsfähiges Funkgerät mit sich. Dadurch geriet er, wie die Generaldirektion PTT zutreffend ausführt, BGE 105 IV, 78 (79)objektiv in den Verdacht, eine Regalverletzung begangen zu haben. Derartige objektive Verdachtsgründe genügen indessen für eine Kostenüberbindung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR nicht. Eine solche darf nur stattfinden, wenn der Betreffende die Untersuchung schuldhaft verursacht hat. Das Gesetz verlangt also neben dem objektiven Verdacht ein subjektives Moment: Der Betreffende muss durch schuldhaftes, das heisst verwerfliches, unkorrektes oder zumindest erheblich leichtfertiges Verhalten Anlass zum Verdacht und damit zur Einleitung der Strafuntersuchung gegeben haben. Fehlt es an dieser subjektiven Voraussetzung, dürfen ihm keine Kosten überbunden werden.
2
Inwiefern dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall ein schuldhaftes Verhalten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR zur Last gelegt werden könnte, ist nicht ersichtlich. Das Anbringen einer Antenne am Auto war ihm nicht verboten, sondern zu den von ihm angegebenen Zwecken erlaubt. Das Mitführen eines nicht-typengenehmigten, mit der Antenne nicht verbundenen und am Bordnetz nicht angeschlossenen Sende- und Empfangsgerätes im Kofferraum kann ihm weder als Unkorrektheit noch als Leichtfertigkeit zur Last gelegt werden, besonders wenn gemäss seinen nicht widerlegten Aussagen angenommen werden muss, er habe das Gerät nur zum Weiterverkauf mit sich geführt. Wohl musste er wissen, dass die ihm erteilte Radio-Sendekonzession der Klasse A 3.2/III ihn nicht berechtigte, das beschlagnahmte Funkgerät zu erstellen, zu betreiben oder zu benützen. Dass er dies je getan habe, ist aber nicht bewiesen. Das blosse Mitführen des Geräts zum Verkauf (zum Beispiel an einen Interessenten, der es im Ausland verwenden will) war ihm nicht verboten.
3
c) ... Wohl hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug mit einer Einrichtung versehen, die ihm ermöglichte, damit nicht nur eine erlaubte, sondern auch eine in der Schweiz verbotene Funkanlage zu betreiben. Das allein genügt aber noch nicht, um ihm ein verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten vorzuwerfen, zumal nicht bewiesen ist, dass er die ganze Anlage je in verbotener Weise betrieben hat.
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Gewiss kann den Organen der PTT kein Vorwurf daraus gemacht werden, dass sie im vorliegenden Fall aufgrund objektiver Verdachtmomente ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer anhoben und die fragliche Anlage zu BGE 105 IV, 78 (80)Beweiszwecken beschlagnahmten. Dem Beschwerdeführer kann aber anderseits nichts zur Last gelegt werden, was ihm irgendwie zum Verschulden gereichen oder als verwerfliches, unkorrektes oder leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden könnte. Die Voraussetzungen für die Überbindung der Kosten im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VStrR fehlen deshalb, so dass die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen ist, was zur Folge hat, dass die Kosten der Einstellungsverfügung vom 29. Januar 1979 den PTT-Betrieben aufzuerlegen sind.
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