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Informationen zum Dokument  BGE 100 IV 223  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Erpressung im Sinne des Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht ...
2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Tat sei nur als ...
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57. Urteil des Kassationshofes vom 15. Oktober 1974 i.S. Scherrer gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
 
 
Regeste
 
Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Erpressung.  
2. Abnötigen des Gebrauches eines Motorfahrzeugs: Erpressung, nicht Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) in Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) (Erw. 2).  
 
Sachverhalt
 
BGE 100 IV, 223 (224)A.- Werner Senn und Fritz Scherrer hielten sich am 16. Februar 1972 in verschiedenen Gastwirtschaften auf. Am Nachmittag beschlossen sie, einen Motorwagen aufzuhalten, sich vom Führer aufnehmen zu lassen und ihm das Fahrzeug wegzunehmen. Dieses Vorhaben ausführend, gelang es ihnen, auf der Strecke Neuhaus-Bürg (Eschenbach) Herbert Würsch zum Anhalten zu bewegen. Er nahm sie in seinem Wagen mit nach Wald und war dort bereit, sie noch bis zum Restaurant "Alp Scheidegg" hinauf zu führen. Unterwegs vergewisserte sich Scherrer anhand der Benzinuhr, dass der Tank praktisch voll war. Unter dem Vorwand, es sei ihm übel, veranlasste dann Senn den Würsch, in der abgelegenen "Wolfsgrube" anzuhalten. Würsch ersuchte den rechts neben ihm sitzenden Scherrer, auszusteigen, damit der hinten sitzende Senn den Wagen verlassen könne. Scherrer täuschte jedoch vor, mit dem Sitz nicht zurecht zu kommen. Dadurch wurde Würsch veranlasst, auszusteigen und Senn herauszulassen. Draussen tat Senn in der Dunkelheit, als ob er sich übergebe. Während Würsch sich um Senn bemühte, behändigte Scherrer im Wagen den Zündschlüssel. Als sich Würsch wieder dem Fahrzeug zuwandte, fragte ihn Scherrer, ob er ihm dieses freiwillig übergebe. Inzwischen trat Senn unbemerkt hinter Würsch, drückte ihm mit den Fingern einer Hand gegen den Rücken und drohte ihm, "eine Bohne durch den Ranzen zu jagen". Würsch glaubte, der Druck im Rücken stamme von einer Schusswaffe. Scherrer und Senn förderten seinen Schrecken, indem sie sich als aus der Strafanstalt geflüchtete Mörder ausgaben. Sie boten ihm Fr. 12.- an, damit er nicht mittellos dastehe. Würsch lehnte sie ab. Senn verstärkte den Druck gegen den Rücken des Bedrohten und forderte ihn auf, das Geld zu nehmen, "sonst jage er ihm eine Kugel durch den Grind". Würsch wurde durch diese Drohungen und das weitere Verhalten der beiden Täter zum Widerstand völlig unfähig und konnte nicht verhindern, dass sie mit seinem Wagen davonfuhren. Senn und Scherrer wollten sich BGE 100 IV, 223 (225)diesen nicht aneignen, wohl aber eine Zeitlang damit herumfahren. Sie fuhren durch das Tösstal nach Fischental und Wila, nachher planlos durch das Oberland und in der späteren Nacht über Rapperswil, Lachen und Tuggen nach Uznach, wo sie einem Walde im Wagen schliefen. Am folgenden Morgen fuhren sie über Altbad, Ernetschwil und Gomiswald nach Kaltbrunn, wo sie den Wagen beim Bahnhof abstellten.
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B.- Das Obergericht des Kantons Zürich würdigte die zum Nachteil des Würsch begangene Tat als von Scherrer und Senn gemeinsam verübte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Es verurteilte Scherrer am 30. Mai 1974 wegen dieses Verbrechens und wegen anderer strafbarer Handlungen zu 16 Monaten Gefängnis.
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Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde Scherrers wurde vom Kassationsgericht des Kantons Zürich am 24. September 1974 abgewiesen.
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C.- Scherrer hat gegen das Urteil des Obergerichtes auch die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Er beantragt, die zum Nachteil des Würsch begangene Tat statt als Erpressung nur als Nötigung (Art. 181 StGB) und Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) zu würdigen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
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Der Beschwerdeführer erachtet das Merkmal des Vermögensvorteils objektiv und subjektiv nicht als erfüllt, weil die Täter im Zeitpunkt der Tat noch nicht gewusst hätten, was sie mit dem Wagen des Würsch unternehmen wollten. Er behauptet, sie hätten nicht beabsichtigt, "das Benzin, einen Mietwagen oder ein Taxi zu ersparen".
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a) Soweit dieses Anbringen dem in der berichtigten Anklageschrift wiedergegebenen Sachverhalt, den der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren anerkannte und der auch dem angefochtenen Urteil zugrunde liegt, widerspricht, ist es nicht zu hören, denn das Bundesgericht ist an die tatsächlichen BGE 100 IV, 223 (226)Feststellungen des kantonalen Richters gebunden (Art. 273 Abs. 1 lit. b, 277 bis BStP).
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Darnach wollten die beiden Täter sich den Wagen zwar nicht aneignen, aber "eine Zeitlang damit herumfahren". Dies tun zu können, bedeutete für sie ein Vermögensvorteil, gleichgültig ob sie zur Zeit der Tat schon wussten, wie und wie lange sie ihn ausnützen würden. Der Vorteil war mit der Wegnahme des Wagens erlangt; den Tätern war es von da an möglich, das Fahrzeug nach Belieben zu gebrauchen. Das Merkmal der Gewährung eines Vermögensvorteils wäre selbst dann erfüllt, wenn sie entgegen ihrer ursprünglichen Absicht überhaupt nicht oder nur wenige Meter gefahren wären. Der Vermögensvorteil entfällt auch nicht deshalb, weil sie Würsch Fr. 12.- übergaben. Nach anerkannter und vom Obergericht übernommener Darstellung der Anklage boten sie diesen Betrag nicht als Gegenleistung für den Gebrauch des Wagens an, sondern damit Würsch nicht mittellos dastehe. Zudem stellt das Obergericht verbindlich fest, dass die Fr. 12.- den erlangten Vorteil bei weitem nicht wettzumachen vermochten. Damit verkennt es den Begriff des Vermögensvorteils nicht. Die Möglichkeit, mit einem fremden Personenwagen beliebig und während unbestimmter Zeit herumzufahren, ist offensichtlich mehr als Fr. 12.- wert.
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b) Die Täter hatten es auf die Möglichkeit des Gebrauchs des Wagens, also auf den darin liegenden Vermögensvorteil abgesehen. Sie haben sich diesen bewusst und gewollt, mithin vorsätzlich verschafft, ihn nicht nur "zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen", wie das Obergericht meint. Der Vorsatz war ein direkter. Er setzte nicht voraus, dass die Täter sich zur Zeit der Tat überlegten, wie hoch der Vermögensvorteil in Geld zu bewerten sei und auf welche Weise und wie lange sie von ihm Gebrauch machen würden.
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2. Die Auffassung des Beschwerdeführers, die Tat sei nur als Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch (Art. 94 Ziff. 1 SVG) in Konkurrenz mit Nötigung (Art. 181 StGB) zu ahnden, hält nicht stand. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Begriffe "entwenden" und "Entwendung" in Art. 94 Ziff. 1 SVG ähnlich wie in Art. 138 StGB nur die ohne Wissen des Eigentümers oder Besitzers erfolgende Wegnahme oder auch die mit Gewalt oder Drohung erzwungene Übergabe oder Duldung der Wegnahme erfassen. Die Zerlegung BGE 100 IV, 223 (227)der die Merkmale einer Erpessung aufweisenden Tat in eine Nötigung und in eine Entwendung zum Gebrauch käme einer Privilegierung des Schuldigen gleich, da bloss auf Gefängnis oder Busse zu erkennen wäre, während Erpressung Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder Gefängnis nach sich zieht. Art. 94 Ziff. 1 SVG wurde erlassen, damit der Täter nicht bloss auf Antrag - wegen Sachentziehung gemäss Art. 143 StGB - sondern im Interesse der Verkehrssicherheit von Amtes wegen verfolgt werden könne (Botschaft des Bundesrates zum Entwurf, BBl 1955 II 63 f.). Es lag den gesetzgebenden Behörden ferne, den Erpresser zu privilegieren, wenn er jemandem den Gebrauch eines Motorfahrzeuges abnötigt. Es liesse sich auch sachlich nicht rechtfertigen, Art. 94 Ziff. 1 SVG und Art. 181 StGB anzuwenden, wenn der Täter den Gebrauch eines Motorfahrzeuges, dagegen Art. 156 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn er den vermögenswerten Gebrauch einer anderen Sache erpresst.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.
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