2. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_987/2023 vom 7. August 2024 | |
Regeste | |
Art. 125 ZGB; nachehelicher Unterhalt bei Scheidung im Rentenalter.
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Sachverhalt | |
B. In der Scheidungsklage beantragte der Ehemann u.a. die Feststellung, dass sich die Parteien gegenseitig keinen nachehelichen Unterhalt schulden. Die Ehefrau verlangte in ihrer Klageantwort einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von mindestens Fr. 814.-.
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Im Scheidungsurteil verpflichtete das Regionalgericht den Ehemann, der Ehefrau "lebenslang resp. bis zur erneuten Wohnsitznahme in der Schweiz" einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.- zu leisten.
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Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern ab.
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C. Mit Beschwerde in Zivilsachen verlangt der Ehemann in dahingehender Aufhebung des obergerichtlichen Urteils die Feststellung, dass er der Beschwerdegegnerin keinen nachehelichen Unterhalt schulde.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Der Beschwerdeführer verfügt über eine AHV-Rente von Fr. 1'763.-, die Beschwerdegegnerin über eine solche von Fr. 1'729.-. Sodann verfügte der Beschwerdeführer über eine BVG-Rente von Fr. 827.-. Mit Teilvereinbarung über die Nebenfolgen der Scheidung stipulierten die Parteien im Sinn von Art. 124a Abs. 1 ZGB die hälftige Teilung der BVG-Rente, wobei diese gemäss Art. 124a Abs. 2 ZGB für die Beschwerdegegnerin von der Pensionskasse in eine lebenslängliche Rente umgerechnet wurde. Dies führt nach der Teilung zu einer Rente von Fr. 414.- für den Ehemann und (zufolge des jüngeren Lebensalters) von Fr. 329.- für die Ehefrau. Ersterer verfügt mithin nach der Scheidung über ein Einkommen von Fr. 2'177.-, Letztere über ein solches von Fr. 2'058.-. | |
Beim Existenziminimum des Beschwerdeführers stellte das Regionalgericht auf eine Kaufkraftparität für Bulgarien von 34 % ab und berechnete dieses in der Folge auf Fr. 1'147.50 (Grundbetrag Fr. 408.-, Miete Fr. 399.35, Krankenkasse Fr. 195.-, Krankheit Fr. 69.-, Telecom/Mobiliar Fr. 34.-, Steuern Fr. 41.35). Das Obergericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer in der Hauptstadt Sofia lebe und ging davon aus, dass die Lebenshaltungskosten dort 50 % im Vergleich zur Schweiz betragen; zudem berücksichtigte es Reisekosten von Fr. 150.-. Es berechnete somit ein Existenzminimum von rund Fr. 1'500.- (Grundbetrag Fr. 600.-, Miete Fr. 400.-, Krankenkasse Fr. 195.-, Krankheit Fr. 70.-, Telecom/Mobiliar Fr. 50.-, Steuern Fr. 41.-, Reisekosten Fr. 150.-) und hielt fest, dass der Beschwerdeführer damit immer noch in der Lage sei, den erstinstanzlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 446.- zu leisten.
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4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Anwendung der zweistufig-konkreten Methode mit Überschussverteilung durch die kantonalen Instanzen nicht. Zwischenzeitlich ist diese denn auch für alle Unterhaltskategorien massgeblich, wobei in begründeten Einzelfällen, namentlich bei finanziell weit überdurchschnittlichen Verhältnissen, die Anwendung anderer Methoden zulässig bleiben kann (BGE 147 III 265 E. 6.6 für den Kindesunterhalt; BGE 147 III 293 E. 4.5 für den nachehelichen Unterhalt; BGE 147 III 301 E. 4.3 für den ehelichen Unterhalt). Bei der zweistufig-konkreten Methode bilden, wie es bereits der Name sagt, die konkreten Verhältnisse den Ausgangspunkt und den Wesenskern der Unterhaltsberechnung (BGE 149 III 441 E. 2.6). Bei dieser werden die finanziellen Ressourcen und die | |
Die Auswirkungen von konkreten gegenüber abstrakten Methoden, insbesondere Quotenmethoden, die indes schon länger ausser Gebrauch gekommen sind (BGE 147 III 265 E. 6.2), liegen auf der Hand: Bei abstrakten Methoden werden die verfügbaren Ressourcen unabhängig von den konkreten Bedürfnissen nach einem bestimmten Schlüssel verteilt. Insofern ist kein Ehegatte Rechenschaft schuldig, wofür er seine Mittel verwendet, und jede Partei behält die Vorteile eines haushälterischen Umgangs mit dem ihr zugewiesenen Geldbetrag für sich. Demgegenüber haben die Parteien bei den konkreten Methoden ein Interesse, möglichst viele und hohe Ausgaben in ihrem Bedarf unterzubringen, z.B. durch Wahl einer teuren (soweit insgesamt noch angemessenen) Wohnung, weil sie den Gesamtbedarf so erhöhen und zulasten des Überschusses ein grösseres familienrechtliches Existenzminimum generieren können. Vorliegend lässt sich freilich gerade nicht sagen, dass die Parteien ihre Ausgaben in die Höhe getrieben hätten, sondern vielmehr haben beide Seiten äusserst bescheidene Bedarfsposten, wobei diejenigen des seit 2017 in Bulgarien lebenden Beschwerdeführers nominell noch tiefer ausfallen als diejenigen der in der Schweiz verbliebenen Beschwerdegegnerin. Indes führen die engen finanziellen Verhältnisse der Parteien nicht dazu, dass eine andere als die übliche Berechnungsmethode anzuwenden wäre; ebenso wenig die Besonderheit des vorliegenden Falles, dass der über den Unterhaltsbeitrag erfolgende Ausgleich zwischen den Ehegatten nicht (wie überwiegend der Fall) die Folge unterschiedlich hoher Einkommen und des damit einhergehenden Gefälles der wirtschaftlichen Leistungskraft, sondern durch ungleich hohe Ausgaben an den jeweiligen Wohnorten zufolge Kaufkraftdisparität bedingt ist.
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Dass jedoch nicht nur ungleich hohe Einkommen, sondern auch unterschiedlich hohe Existenzminima in die Rechnung einfliessen und auf den geschuldeten Unterhaltsbeitrag durchschlagen, ist gerade der Wesenskern der zweistufig-konkreten Methode. Insofern gehen die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei, zumal die Methode als solche nicht in Frage gestellt wird. Ferner bringt es die konkrete Betrachtungsweise bei der zweistufigen Methode mit sich, dass für die Höhe des Grundbetrages und weiterer Pauschalen auf das jeweilige Kostenniveau am Wohnort abgestellt | |
Unterhaltsbeiträge werden bei der zweistufig-konkreten Berechnungsmethode aufgrund der aktuellen (oder klar voraussehbaren) Verhältnisse festgelegt. Es sind keine Anhaltspunkte aktenkundig, dass der Beschwerdeführer eine Rückkehr in die Schweiz plant. Falls er sich dereinst hierzu entscheiden sollte, könnte er im Rahmen einer Abänderungsklage die einstweilige Sistierung der Unterhaltsbeiträge bis zum Vorliegen des definitiven Abänderungsentscheides verlangen, weshalb sein Vorbringen, es wäre ihm finanziell nicht möglich, die Zeit bis zu dessen Vorliegen zu überbrücken, nicht verfängt.
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Die Behauptungen des Beschwerdeführers rund um den Aufenthaltsstatus bedarf vorliegend keiner näheren Prüfung, denn Grundlage und Ziel der Unterhaltsberechnung ist nicht, ihm sämtliche Optionen offenzuhalten und die Umsetzung von potentiellen Fernzielen zu ermöglichen oder gar einen Aufenthaltstitel zu garantieren, sondern auf beiden Seiten die effektiv bestehenden materiellen Bedürfnisse abzudecken. Darin ist keine (indirekte) staatsangehörigkeitsbedingte Diskriminierung zu erkennen, denn das unterhaltsrechtliche Ergebnis hat keinen Zusammenhang mit der Nationalität der Parteien, sondern es beruht auf der für die zweistufig-konkrete Methode typischen Anknüpfung an den konkreten ökonomischen Verhältnissen, was zur Folge hat, dass beispielsweise ein nach Thailand ausgewanderter schweizerischer Staatsbürger sich ebenfalls die dortigen tieferen |