1. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. (Beschwerde in Zivilsachen) | |
5A_133/2023 vom 19. Juli 2023 | |
Regeste | |
Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung.
| |
Sachverhalt | |
A.a Die 1953 geborene C. (Erblasserin) verstarb im Jahr 2019 kinderlos. Als gesetzliche Erbin hinterliess sie ihre Schwester, B.
| |
A.b Die Erblasserin verfasste folgendes, vollständig eigenhändiges Schriftstück:
| |
"Mein Testament
| |
Ich, C., geboren [...] 1953, in U., verfüge hiermit über meinen Nachlass letztwillig wie folgt:
| |
1. Ich hebe hiermit meine handschriftlichen Testamente vom [...] und vom [...] vollumfänglich auf.
| |
2. Bei meinem Ableben setze ich stattdessen meine nachgenannte Cousine zu 100 % zur Erbin meines Nachlasses ein:
| |
Frau A., [...]
| |
Zum Ersatzerbe für A., geb. [...] 1952, setze ich ihren Sohn D. ein.
| |
U., 5. August 2013"
| |
Eine Unterschrift im Anschluss an diesen Text fehlt. Die Erblasserin legte das Dokument in einen Umschlag, den sie von Hand mit dem Text "Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U." beschriftete und am 5. August 2013 dem Erbschaftsamt Basel-Stadt zwecks Aufbewahrung übergab. Der Mitarbeitende des Erbschaftsamts, der den Umschlag entgegen nahm, vermerkte darauf das Datum ("v. 05.08.2013").
| |
B. Das Erbschaftsamt eröffnete das hinterlegte Dokument B., die - nach erfolglosem Schlichtungsversuch - eine Klage auf Ungültigerklärung anhängig machte. Während das erstinstanzlich urteilende | |
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 16. Februar 2023 beantragt A. die Aufhebung des Entscheids vom 5. Dezember 2022 und die vollumfängliche Klageabweisung, eventualiter die Rückweisung an das Appellationsgericht.
| |
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
| |
(Zusammenfassung)
| |
Ein Erblasser kann eine letztwillige Verfügung entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung errichten (Art. 498 ZGB). Für alle drei Errichtungsformen gelten bestimmte Formvorschriften. Diese sind Gültigkeitsvorschriften. Ihre Missachtung führt daher auf Klage hin zur Ungültigerklärung (Art. 520 ZGB). Das Erbrecht zeichnet sich mithin durch eine gewisse Formstrenge aus (WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 2012, S. 196).
| |
Durch die Formvorschriften des eigenhändigen Testaments soll zunächst der Erblasser vor übereilten Rechtshandlungen bewahrt (Solennitätszweck) sowie Aufschluss über Zustandekommen und Inhalt der Verfügung vermittelt (Perfektionszweck) werden (BGE 116 II 117 E. 7d). Formvorschriften sind nicht Selbstzweck (BGE 131 III 601 E. 3.1; BGE 116 II 117 E. 7c).
| |
Gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB ist die eigenhändige letztwillige Verfügung vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen. | |
Mit Bezug auf die letztwillige Verfügung im Sinn von Art. 505 ZGB hat das Bundesgericht erkannt, dass die eigenhändige Form vor allem den Zweck hat, den Willen des Erblassers, seinen animus testandi, sichtbar zu machen, also seine Absicht, über sein Vermögen für die Zeit nach seinem Tod zu verfügen. Die Erklärung dieses Testierwillens ist eine unerlässliche Voraussetzung für die Existenz des Testaments. Der Wille muss aus dem Testament selbst hervorgehen (BGE 131 III 601 E. 3.1; Urteil 5A_323/2013 vom 23. August 2013 E. 2.1). Ausserdem ist der Grundsatz des favor testamenti auch auf die Verfügungsformen anzuwenden, soweit Rechts- und Verkehrssicherheit dies zulassen (BGE 135 III 206 E. 3.7; BGE 116 II 117 E. 7b). Dies ändert aber nichts daran, dass ein tatsächlich festgestellter letzter Wille des Erblassers nicht respektiert werden muss, | |
Die Unterschrift als Formvorschrift der eigenhändigen letztwilligen Verfügung ist das äussere Zeichen, mit welchem der Erblasser gegenüber Dritten kundgibt, dass seinem Willen eine rechtliche Bedeutung zukommen soll und dass der Inhalt der Urkunde seinen letzten Willen wiedergibt (vgl. BGE 57 II 15 E. 1; WOLF/GENNA, a.a.O., S. 202; siehe auch DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl. 2002, § 9 Rz. 30 und 33). Sie dokumentiert also zweierlei: Erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin (Abschluss- bzw. Rekognitionsfunktion; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7; vgl. WEIMAR, Berner Kommentar, 2009, N. 22 zu Art. 505 ZGB; LENZ, a.a.O., N. 9 zu Art. 505 ZGB; BREITSCHMID, a.a.O., N. 5 zu Art. 505 ZGB).
| |
Erwägung 4 | |
4.2 Die Beschwerdeführerin vertritt hingegen die Auffassung, im vorliegenden Fall genüge die einleitende Selbstbenennung als Unterschrift. Sie beruft sich dabei im Wesentlichen auf BREITSCHMID und ein Urteil des Landgerichts Uri vom 26. September 1991, wonach eine einleitende Selbstbenennung grundsätzlich immer genügen könne, solange die Rekognition der Verfügung nicht strittig sei (BREITSCHMID, Formvorschriften im Testamentsrecht [nachfolgend: Formvorschriften], 1982, S. 393 Rz. 572, Urteil des Landgerichts | |
Erwägung 5 | |
5.1 Gemäss den - für das Bundesgericht verbindlichen (Art. 105 Abs. 1 BGG) - vorinstanzlichen Feststellungen zum Sachverhalt hat die Erblasserin das Dokument vom 5. August 2013 in einen Umschlag gelegt, den sie von Hand mit dem Text "Testament C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben], U." beschriftete. Diesen | |
Erwägung 5.2.1 | |
5.2.1.1 Das Bundesgericht hat sich mit der sich vorliegend stellenden Frage bereits in BGE 40 II 190 befasst. Es hatte ein Dokument zu beurteilen, das mit "Je soussigné" begann und mit dem Satz endete "telles sont mes dernières volontés écrites de ma main le 31 août 1912 chez moi". Das Dokument selbst war nicht unterzeichnet. Der Erblasser hatte es aber in einen Umschlag gelegt, der die eigenhändige Aufschrift trug: "cette pièce est mes dernières volontés. Ate Redard". Diesen Umschlag versiegelte der Erblasser. Das Bundesgericht erwog, mit der Unterschrift manifestiere eine Person ihren Willen. Die Stellung der Unterschrift müsse die Beziehung zwischen ihr und der Erklärung des Willens, die sie bestätige und abdecke, aufzeigen. Die Unterschrift diene auch dazu, Ergänzungen zu verhindern. Dieser Funktion entsprechend stehe die Unterschrift grundsätzlich am Ende des Textes, den sie bestätige. Die Unterschrift könne sich auch auf einem anderen Blatt als der Rest der | |
5.2.1.2 In BGE 51 II 370 hatte das Bundesgericht zu beurteilen, ob die Angabe des Errichtungstages auf dem Umschlag, in welchem verschlossen die Erblasserin das Testament der zuständigen Amtsstelle zur Aufbewahrung übergeben hatte, genügt. Das Bundesgericht erwog, für die Datierung gälten dieselben Grundsätze wie für den Namenszug eines Erblassers auf einem Umschlag, in welchem dieser sein Testament verschlossen hat, der nur unter der Voraussetzung als Unterschrift angesehen werden könne, dass der Umschlag als Teil des Testaments selbst erscheine. Es müsse zwischen dem Umschlag und der darin verschlossenen Urkunde daher ein derartiger Zusammenhang bestehen, dass letztere nicht als in sich abgeschlossenes Testament, sondern nur als dessen Beginn, und ersterer als dessen Fortsetzung und Ende angesehen werden dürfe. Äussere Umstände könnten zum Beweis dieses Zusammenhangs nicht herangezogen werden. Im konkreten Fall seien die Voraussetzungen nicht erfüllt. Zunächst lasse sich der Umschlag, in welchem ein Testament verschlossen sei, an und für sich nicht als wesentlicher Bestandteil des Testaments ansehen, und zwar selbst dann nicht, wenn er zwecks amtlicher Aufbewahrung verschlossen werde. Die Aufschrift auf dem Umschlag stelle sich äusserlich betrachtet einfach als Angabe des Inhalts des Umschlags dar. Nichts in der Aufschrift lasse darauf schliessen, dass die Erblasserin ihr Testament erst durch die Aufschrift und speziell die Datierung habe zum Abschluss bringen wollen.
| |
5.2.2.2 Einige Autoren äussern sich noch näher zum erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf einem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument. So vertritt LEUBA die Ansicht, der erforderliche Zusammenhang sei gegeben, wenn die Unterschrift so quer zwischen bzw. über Lasche und Umschlag angebracht ist, dass sie den Inhalt des Umschlags versiegelt (LEUBA, a.a.O., N. 19 zu Art. 505 ZGB). COTTIER geht noch einen Schritt weiter und erachtet den Zusammenhang dann als gegeben, wenn der Erblasser auf dem Umschlag auf sein Testament Bezug nimmt und dann unterschreibt. Seiner Ansicht nach genügt bereits eine Aufschrift wie "Testament de Jules Bolomey". In diesem Fall könnten zwar Zweifel betreffend den definitiven Charakter des Testaments bestehen, aber diese würden durch die Stellung der Unterschrift ausgeräumt, denn man bewahre einen simplen Entwurf nicht in einem verschlossenen und unterschriebenen Umschlag auf. Bestehe die Aufschrift auf dem Umschlag hingegen lediglich aus dem Namen, ohne Bezug zu seinem Inhalt, genüge dies nicht zur Annahme des erforderlichen Zusammenhangs (COTTIER, a.a.O., S. 121).
| |
5.2.2.3 BREITSCHMID schliesslich hält fest, der unterschriebene Umschlag, in welchem sich die testamentarischen Anordnungen befänden, genüge dem von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung an sich zutreffend geforderten ausreichenden Zusammenhang von Text und Unterschrift (BREITSCHMID, a.a.O., N. 6 zu Art. 505 ZGB; ders., Formvorschriften, a.a.O., S. 394 Rz. 574 ff.). Auch MUSCHELER ist - de lege ferenda - der Ansicht, die Unterschrift auf dem Umschlag solle stets genügen (MUSCHELER, Das eigenhändige Testament - gestern, heute und morgen, successio 2014 S. 35). Selbst BREITSCHMID hält jedoch an anderer Stelle fest, die "Angabe" auf dem Umschlag müsse mit "animus signandi" erfolgt sein (BREITSCHMID, Testament und Erbvertrag - Formprobleme, in: Testament und Erbvertrag, 1991, S. 55 f.).
| |
5.2.3 Die vorliegend strittige Frage wird in der deutschen Rechtsprechung und Lehre ähnlich diskutiert: Auch dort wird darauf abgestellt, ob die Aufschrift auf dem (verschlossenen) Umschlag sich nach dem Willen des Erblassers und der Verkehrsauffassung als Teil, Fortsetzung und Abschluss des im Umschlag befindlichen Testaments darstellt oder ob sie selbständige Bedeutung hat bzw. nur | |
5.2.4 Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die bundesgerichtliche Rechtsprechung sei angesichts der Rechtsentwicklungen zu präzisieren bzw. ggf. für den vorliegenden Fall zu öffnen. Insbesondere sei es verfehlt zu verlangen, dass sich die Unterschrift auf dem Umschlag als Fortsetzung des Textes darstellen müsse. Dies ergebe sich insbesondere aus der mietrechtlichen Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 140 III 54) sowie aus der (altrechtlichen) Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis in Bezug auf eine Rechtsschrift (BGE 106 IV 65). Das Bundesgericht habe festgehalten, die Unterschrift auf der Rückseite des Umschlags, in dem eine nicht unterschriebene Rechtsschrift eingereicht werde, könne die an sich fehlende Unterschrift ersetzen, ohne einen Zusammenhang zwischen Rechtsschrift und Umschlag zu verlangen (BGE 106 IV 65 E. 1). Weiter werde im Mietrecht eine Kündigung als zulässig erachtet, welche nicht auf dem amtlichen Formular, sondern nur auf dem Begleitschreiben unterzeichnet sei (BGE 140 III 54). Dies gelte im Mietrecht gemäss explizitem Hinweis des Bundesgerichts trotz des dort zum Schutz der Mietenden vorherrschenden strengen Formalismus. Das Bundesgericht fordere zwar eine Verbindung, die aus | |
5.2.5 Es trifft zu, dass das Bundesgericht in den von der Beschwerdeführerin angeführten Kontexten keinen Zusammenhang in dem Sinne gefordert hat, dass sich die Aufschrift auf dem Umschlag bzw. die Unterschrift in einem Begleitschreiben als "Fortsetzung" der Urkunde erweisen muss. Die Unterschrift auf einem Begleitschreiben zum amtlichen Formular hat das Bundesgericht als genügend erachtet, da diese Dokumente eine Einheit bilden würden, indem im Begleitschreiben auf die Kündigung bzw. das amtliche Formular Bezug genommen werde. Zu beachten ist allerdings, dass sich im Mietrecht das Erfordernis der Unterschrift nicht daraus ergibt, dass diese für das amtliche Formular - insofern anders für die letztwillige Verfügung gemäss Art. 505 Abs. 1 ZGB - vorgeschrieben wäre, sondern sich aus Art. 266l OR i.V.m. Art. 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 14 Abs. 1 OR ergibt. Ausserdem ist ein Begleitschreiben eher geeignet, einen Zusammenhang zwischen den verschiedenen Blättern herzustellen, als die Aufschrift auf einem Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt wird. Die genannte Rechtsprechung des Bundesgerichts kann daher nicht tel quel auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Dies gilt insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass sich die Lehre mindestens überwiegend hinter die strengere bundesgerichtliche Rechtsprechung im Erbrecht stellt. Weiter zu beachten sind zudem die Funktionen, die der Unterschrift für die letztwillige Verfügung zukommen: Die Unterschrift soll erstens die Identität des Erblassers und zweitens die Vollendung der Verfügung und ihre Inkraftsetzung auf den Tod des Erblassers hin dokumentieren (siehe oben E. 3; vgl. BGE 135 III 206 E. 3.7; WEIMAR, a.a.O., N. 22 zu Art. 505 ZGB). Diese Funktion kann eine Unterschrift aber nur erfüllen, wenn sie sich als Abschluss der letztwilligen Verfügung darstellt. Daran ändert auch der von der Beschwerdeführerin angerufene favor testamenti, der grundsätzlich auch für Formvorschriften gilt, nichts; denn er kann nicht dazu führen, dass die gesetzlichen Formvorschriften unabhängig von ihrem Zweck völlig irrelevant würden (BGE 135 III 206 E. 3.7 mit Hinweis; zustimmend WOLF/GENNA, a.a.O., S. 203; in seiner Entscheidbesprechung im Ergebnis wohl ablehnend DRUEY, successio 2009 S. 292 ff.). Damit ist der Beschwerdeführerin mindestens mit Bezug auf das | |
Erwägung 5.3.1 | |
5.3.1.1 Ein Umschlag, in dem ein Dokument aufbewahrt ist, stellt zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem sich in ihm befindenden Dokument einen gewissen physischen Zusammenhang her, der durch das Verschliessen des Umschlags noch verstärkt wird. Dies genügt jedoch für sich allein nach dem Ausgeführten nicht, um den erforderlichen Zusammenhang zwischen einem Namenszug auf dem Umschlag und dem Inhalt des Umschlags herzustellen. Dass die Vorinstanz in diesem Zusammenhang davon spricht, der Namenszug auf dem Dokument stelle nicht per se eine Unterschrift dar, sondern qualifiziere als solche eben nur dann, wenn der erforderliche Zusammenhang bestehe, ist entsprechend konsequent. Der Beschwerdeführerin ist zwar an sich zuzustimmen, dass die Aufschrift "Testament" auf dem Umschlag einen gewissen inhaltlichen Bezug zu dem Schriftstück, das tatsächlich letztwillige Anordnungen enthält, herstellt. Auch ergeben sich keine Hinweise, dass das Dokument nicht, wie datiert, am 5. August 2013 und zwar - aufgrund des Schriftbildes - in einem Zug oder mindestens ohne massgebliche Unterbrechungen verfasst und noch am selben Tag dem Erbschaftsamt abgegeben wurde, woraufhin der Mitarbeitende das Datum auf dem Umschlag vermerkt hat. Die gegenteiligen Spekulationen der Vorinstanz finden keinen Anhaltspunkt im Dokument vom 5. August 2013. Dies genügt aber noch nicht, um den Namenszug auf dem Umschlag auch als Unterschrift im Sinn von Art. 505 | |
5.3.1.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, erscheint die Aufschrift nun aber als reine Beschriftung bzw. Bezeichnung. Zu berücksichtigen ist dabei auch die Tatsache, dass die Erblasserin ihren Namen in Grossbuchstaben angebracht hat. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin, eine solche "Unterschrift" genüge den Anforderungen von Art. 505 Abs. 1 ZGB bzw. es bestehe nicht das Erfordernis einer "üblichen" Unterschrift, zielen am Kern der Sache vorbei, denn es ist nicht gleich zu behandeln, ob der Namenszug sich unter dem Text auf dem Dokument befindet (und insofern auch die Vermutung besteht, diese sei mit animus signandi angebracht worden) oder ob er sich, wie vorliegend, auf einem Umschlag befindet. Hier greift gerade keine Vermutung, der Namenszug solle als Unterschrift gelten, sondern liegt es, wie erwähnt, an der Beschwerdeführerin, den erforderlichen Zusammenhang zwischen der Aufschrift auf dem Umschlag und dem Inhalt desselben zu beweisen. Mit ihren recht pauschalen Willkürrügen gegen die Sachverhaltsfeststellung und die Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Aufschrift in Grossbuchstaben nicht um die übliche Unterschrift der Erblasserin handle, kommt die Beschwerdeführerin nicht an. Auch die Auffassung, es könne nur auf die von der Erblasserin für letztwillige Verfügungen verwendete "übliche" Unterschrift ankommen, geht fehl, wenn sie gleichzeitig ausführt, sie wisse nicht, wie diese Unterschrift ausgesehen habe, und könne dies auch nicht wissen.
| |
5.3.1.3 Zusammen mit den weiteren, von der Vorinstanz genannten Aspekten - mehr als genügend Platz auf dem Dokument zur Unterschrift, Wiederholung der bereits im Dokument enthaltenen Ortsangabe "U." auf dem Umschlag - ist insgesamt darauf zu schliessen, dass die Aufschrift "C. [Vor- und Nachname in Grossbuchstaben]" lediglich als Bezeichnung, nicht aber als Unterzeichnung zu werten ist. Es handelt sich, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, um eine reine Inhaltsangabe und kann daher nicht als Unterschrift | |
5.4 Die Beschwerdeführerin möchte den erforderlichen Zusammenhang überdies aus externen Umständen ableiten und plädiert dafür, solche - entgegen der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 5.2.1) - zuzulassen. Tatsächlich gibt es vereinzelte Stimmen in der Lehre, die die Zulassung externer Elemente zum Nachweis des erforderlichen Zusammenhangs befürworten (z.B. HAGMANN, a.a.O., S. 131; FAHRLÄNDER, Die aussenstehende Tatsache in der bundesgerichtlichen Praxis zur Testamentsauslegung, 1948, S. 89 f.; PIOTET, Erbrecht, SPR Bd. IV/1, 1978, S. 234). Das Bundesgericht lehnte eine solche bisher ab (BGE 40 II 190 E. 5; 51 II 370) und wiederholte selbst in dem von der Beschwerdeführerin mehrfach zitierten Leitentscheid im Mietrecht, dass sich der Zusammenhang aus den Dokumenten selbst ergeben müsse (BGE 140 III 54 E. 2.3). Daran ist grundsätzlich und entgegen der Kritik der Beschwerdeführerin festzuhalten. Ohnehin sind die von der Beschwerdeführerin genannten externen Umstände nicht geeignet, die Abschlussfunktion des Namenszugs auf dem Umschlag nachzuweisen, bezieht sie sich doch jeweils auf Umstände, die auf den (Testier-)Willen der Erblasserin schliessen lassen bzw. belegen sollen, dass die Erblasserin von einem gültig errichteten Testament ausgegangen ist (so zum Beispiel der Hinweis auf den "Auftrag Haushaltsauflösung", den die Erblasserin vor ihrem von EXIT begleiteten Freitod ausgefüllt und worauf sie auf ein beim Erbschaftsamt |