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Informationen zum Dokument  BGE 146 III 290  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
4. (...) ...
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31. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. I. gegen A.B. und C. (Beschwerde in Zivilsachen)
 
 
5A_1018/2019 vom 16. Juni 2020
 
 
Regeste
 
Art. 82 ZPO; Zulassung der Streitverkündungsklage.  
 
Sachverhalt
 
BGE 146 III 290 (291)A.
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A.a A.B. (geb. 1953) wurde im Jahr 2000 vom Psychiatriezentrum U. hospitalisiert. Am 21. November 2002 errichtete das Vormundschaftsamt W. eine Beistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB (in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung). Als Beistand ernannte es I. (geb. 1936), ehemaliger Vizedirektor der Bank E.
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A.b Am 11. April 2004 starb B.B., A.B.s Vater. Er hinterliess A.B. unter anderem Grundstücke in X. (Italien). In der Folge beauftragte I. Dr. C., Anwalt und Notar und damals juristischer Berater des Vormundschaftsamts, mit dem Verkauf dieser Grundstücke. Es kam zu mehreren freihändigen Verkäufen von Wohnungen und Landparzelen. Am 16. Januar 2006 erwarb A.G., die Tochter von A.B.s Cousin B.G., eine Wohnung samt Landanteil zum Preis von EUR 100'000.-. Davon bezahlte A.G. EUR 31'000.-. Nachdem er das Vormundschaftsamt über die Grundstückgeschäfte orientiert hatte, erklärte I., nicht gewusst zu haben, dass er die Behörde vorgängig hätte orientieren und deren Einverständnis zum Verkauf hätte einholen müssen. Am 14. November 2006 bestätigte C. dem Vormundschaftsamt, dass die Grundstücke in Italien für insgesamt EUR 330'000.- verkauft worden seien.
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A.c Am 23. Mai 2007 hob das Vormundschaftsamt W./Y. die Beistandschaft auf und entmündigte A.B. Zum Vormund bestimmte es I.
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A.d Das Vormundschaftsamt und die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde genehmigten die Grundstückverkäufe im Nachvollzugsverfahren, lehnten jedoch jegliche Verantwortlichkeit aus den Verkäufen ab. I.s Abrechnung für die Zeit vom 1. September 2004 bis 30. April 2006 wurde vom Vormundschaftsamt nicht genehmigt. Am 17. Januar 2008 wurde I. seines Amtes enthoben und H. als neuer Vormund eingesetzt. I.s Schlussabrechnung wurde nicht genehmigt.
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B.
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B.a Am 9. Juni 2011 verklagte A.B. I. vor dem Bezirksgericht Brig, Östlich-Raron und Goms auf Bezahlung von Fr. 118'869.45 Schadenersatz (zuzüglich Zins). I. beantragte die Abweisung der Klage und ersuchte das Gericht in einer separaten Eingabe darum, ihn zur Streitverkündungsklage gegen C. zuzulassen. Er beantragte, C. unter Kostenfolge zu verpflichten, ihm den Betrag zu bezahlen, der A.B. im Hauptprozess zugesprochen wird. Am 14. Oktober 2011 verfügte das Bezirksgericht, die Streitverkündungsklage zuzulassen. In seiner begründeten Streitverkündungsklagedenkschrift wiederholte I. sein Rechtsbegehren. In der Folge wies das Bezirksgericht die Klage ab. Die Streitverkündungsklage schrieb es als gegenstandslos ab. Es befand, A.B. sei kein Schaden entstanden.
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B.b Auf Berufung von A.B. hin stellte das Kantonsgericht Wallis fest, dass ein Schaden von EUR 69'000.- entstanden sei, A.B. aber nur EUR 59'690.85 als Schadenersatz einklage. Es wies die Sache zur weiteren Behandlung an die erste Instanz zurück. Diese wies die Klage erneut ab. Auch die Streitverkündungsklage wurde abgewiesen.
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B.c A.B. legte wiederum Berufung ein. I. schloss auf Abweisung der Berufung; eventualiter sei ihm der vollständige Regress auf den streitberufenen C. zuzusprechen. Letzterer beantragte, die Berufung und die Streitverkündungsklage abzuweisen. Mit Urteil vom 13. November 2019 hiess das Kantonsgericht die Berufung gut. Es verurteilte I., A.B. Fr. 118'869.- (zuzüglich Zins) zu bezahlen. Der Entscheidbegründung, nicht aber dem Urteilsspruch ist zu entnehmen, dass das Kantonsgericht auf I.s Streitverkündungsklage nicht eintritt.
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C.
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C.a Mit Beschwerde vom 13. Dezember 2019 wendet sich I. (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil desBGE 146 III 290 (291) BGE 146 III 290 (292)Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Massgabe, auf die Streitverkündungsklage einzutreten und einen neuen Entscheid in der Sache zu fällen.
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Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
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(Zusammenfassung)
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Aus den Erwägungen:
 
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4.3.1 Die streitverkündende Partei kann ihre Ansprüche, die sie im Falle des Unterliegens gegen die streitberufene Person zu haben glaubt, beim Gericht, das mit der Hauptsache befasst ist, geltend machen (Art. 81 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit der Klageantwort oder mit der Replik im Hauptprozess zu beantragen. Die Rechtsbegehren, welche die streitverkündende Partei gegen die streitberufene Person zu stellen gedenkt, sind zu nennen und kurz zu begründen (Art. 82 Abs. 1 ZPO). Wird die Streitverkündungsklage zugelassen, so bestimmt das Gericht Zeitpunkt und Umfang des betreffenden Schriftenwechsels; Art. 125 ZPO bleibt vorbehalten (Art. 82 Abs. 3 ZPO). Der Entscheid über die Zulassung der Streitverkündungsklage ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 82 Abs. 4 ZPO). Das Verfahren der Streitverkündungsklage ist demnach zweistufig ausgestaltet: In einem ersten Schritt wird über ihre Zulassung entschieden. Erst danach, wenn der Zulassungsentscheid positiv ausgefallen ist, kommt es zur Einreichung der eigentlichen Streitverkündungsklage und Durchführung des diesbezüglichen Schriftenwechsels (Urteil 4A_341/2014 vom 5. November 2014 E. 2.1).
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Das inzidente Zulassungsverfahren tritt gewissermassen an die Stelle des Schlichtungsverfahrens (Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7285). Das Gericht prüft in diesem Verfahren (nebst den verfahrensmässigen Voraussetzungen; s. dazu BGE 139 III 67 E. 2.4.1 f. S. 73 f.) nur, ob der behauptete Anspruch der streitverkündenden gegen die streitberufene Partei mit dem Hauptklageanspruch sachlich zusammenhängt. In der Begründung des Zulassungsgesuchs (Art. 82 Abs. 1 Satz 2 ZPO) ist lediglich darzutun, ob der behauptete Anspruch des Streitverkündungsklägers vom Bestand des Hauptklageanspruchs abhängig und folglich ein potentielles Regressinteresse gegeben ist. Allein zum Zwecke der Zulassungsprüfung ist nicht erforderlich, eine einlässlicheBGE 146 III 290 (292) BGE 146 III 290 (293)Klageschrift einzureichen, denn eine Prüfung, ob der Anspruch im Falle des Unterliegens des Streitverkündungsklägers gegenüber dem Hauptkläger materiell begründet ist, findet im Zulassungsverfahren nicht statt (BGE 139 III 67 E. 2.4.3 S. 74 f.; Urteil 4A_467/2013 vom 23. Januar 2014 E. 2.1). Ist für die Streitverkündungsklage ein beziffertes Rechtsbegehren erforderlich, muss auch das im Zulassungsgesuch gestellte Rechtsbegehren dem entsprechen (BGE 142 III 102 E. 6 S. 110; Urteil 4A_134/2016 vom 11. Juli 2016 E. 1.1). Gemäss einer geplanten Gesetzesnovelle soll dieses Erfordernis dann entfallen, wenn die Begehren dieselbe Leistung betreffen, zu der die streitverkündende Partei ihrerseits im Hauptverfahren verpflichtet wird (s. Botschaft und Entwurf vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung], BBl 2020 2736 und 2787).
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4.3.2 Der Beschwerdeführer will dem Entscheid des Kantonsgerichts, auf die Streitverkündungsklage mangels Bezifferung des Rechtsbegehrens nicht einzutreten, die Verfügung vom 14. Oktober 2011 entgegenhalten, mit der das Bezirksgericht seine Streitverkündungsklage ohne Rücksicht auf die fehlende Bezifferung des Begehrens zuliess. Er argumentiert, dass es sich dabei nicht um eine prozessleitende Verfügung, sondern um einen rechtskraftfähigen Zwischenentscheid über eine Prozessvoraussetzung handle. Diese Meinung findet sich auch im Schrifttum (NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 f. zu Art. 82 ZPO; ANNE-CATHERINE HAHN, in: Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Baker & McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 7 zu Art. 82 ZPO). Mehrheitlich wird freilich die Auffassung vertreten, der Entscheid über die Zulassung sei eine (qualifizierte, da von Gesetzes wegen der Beschwerde unterstellte) prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 und Art. 319 lit. b ZPO (TARKAN GÖKSU, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 13 zu Art. 82 ZPO; DANIEL SCHWANDER, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Aufl. 2016, N. 23 zu Art. 82 ZPO; GASSER/RICKLI, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 124 ZPO; NINA J. FREI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 14 zu Art. 124 ZPO; RAINER WEY, Die Streitverkündungsklage nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Haftpflichtprozess 2010, 2010, S. 70; implizite wohl auch JACQUES HALDY,BGE 146 III 290 (293) BGE 146 III 290 (294)in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 82 ZPO, der auf Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO verweist; anders FABIENNE HOHL, Procédure civile, Bd. I, 2. Aufl. 2016, Rz. 1098, die von einer "autre décision sur incident" im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO spricht). Schliesslich findet sich die (vermittelnde) Auffassung, dass der Entscheid, die Streitverkündungsklage zuzulassen, aus der Perspektive des Verfahrens über die Streitverkündungsklage ein Zwischenentscheid und im Rahmen des Hauptverfahrens (auch) eine prozessleitende Verfügung sei (TANJA DOMEJ, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 82 ZPO). Das Bundesgericht führte in einem neueren Entscheid aus, das Gericht müsse die Zulassung der Streitverkündungsklage in einem Zwischenverfahren prüfen und darüber mit anfechtbarem Prozessentscheid befinden (BGE 139 III 67 E. 2.3 S. 72). Die hier aufgeworfene Streitfrage war in diesem Entscheid allerdings kein Thema. Das Bundesgericht (zit. Urteil, a.a.O.) weist lediglich auf die bundesrätliche Botschaft zur ZPO hin, wo von einem inzidenten Zulassungsverfahren die Rede sei (vgl. E. 4.3.1).
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Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, weshalb die von ihm vertretene Ansicht den Vorzug verdiene. Ein solcher Grund ist auch nicht ersichtlich. Soweit sie näher auf die Thematik eingehen, anerkennen auch diejenigen Autoren, welche die Zulassung der Streitverkündungsklage als Zwischenentscheid qualifizieren, dass das Zulassungsverfahren von seinem Gegenstand her auf die Prüfung der Frage beschränkt ist, ob zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage ein sachlicher Zusammenhang besteht (s. NINA J. FREI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 7b zu Art. 82 ZPO; DOMEJ, a.a.O., N. 6 und 8 zu Art. 82 ZPO; vgl. E. 4.3.1). Weshalb der Entscheid, die Streitverkündungsklage zuzulassen, trotzdem ein Zwischenentscheid sein soll, dem hinsichtlich der Eintretensfrage (auch mit Bezug auf eine allenfalls erforderliche Bezifferung) eine für den eigentlichen Streitverkündungsprozess bindende Wirkung zukommt, ist den zitierten Literaturstellen nicht zu entnehmen. Die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Streitverkündungskläger sein Begehren (nach heute oder dereinst geltenden Regeln) schon im Zulassungsgesuch beziffern muss, ändert nichts an der beschriebenen Eigenart des inzidenten Zulassungsverfahrens. Wie gerade die geplante Ergänzung von Art. 82 Abs. 1 ZPO zeigt, hängt die sachliche Konnexität zwischen der Haupt- und der Streitverkündungsklage, um dieBGE 146 III 290 (294) BGE 146 III 290 (295)sich das Zulassungsverfahren von der Sache her dreht, nicht davon ab, dass die streitverkündende Partei ihr Begehren von Anfang an beziffert. Deshalb kann auch offenbleiben, ob sich die streitberufene Partei im Zulassungsverfahren in dem Sinne auf einen unbezifferten Antrag einlassen kann, dass das Gericht im eigentlichen Streitverkündungsprozess daran gebunden ist. Dem beschriebenen Gegenstand des Zulassungsverfahrens entsprechend wird zutreffend darauf hingewiesen, dass der Zulassungsentscheid im Sinne von Art. 82 Abs. 4 ZPO nicht den Streitgegenstand, sondern den Ablauf und die Gestaltung des Prozesses betrifft (SCHWANDER, a.a.O., N. 24 zu Art. 82 ZPO; vgl. auch ALEXANDER BRUNNER, in: ZPO, Oberhammer und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 ZPO). Damit im Einklang stehen nicht nur die beschriebenen (reduzierten) Anforderungen an die Begründung des Zulassungsgesuchs (E. 4.3.1), sondern auch die in Art. 82 Abs. 4 ZPO enthaltene Vorschrift, wonach der Zulassungsentscheid nicht berufungsfähig, sondern mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar ist.
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4.3.3 Dass die Bezifferung der Streitverkündungsklage im Berufungsverfahren auch dann kein Thema mehr sein durfte, wenn die Verfügung vom 14. Oktober 2011 nicht als Zwischenentscheid zu gelten hat, behauptet der Beschwerdeführer nicht, noch stellt er in Abrede, dass er seine Streitverkündungsklage grundsätzlich zu beziffern hatte. Schliesslich stört er sich auch nicht daran, dass der streitberufene C. die Frage der Bezifferung (den vorinstanzlichen Feststellungen zufolge) erst im Berufungsverfahren aufwarf (vgl. DENIS TAPPY, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, N. 31a zu Art. 221 ZPO, dem zufolge es sich nicht mit Art. 52 ZPO verträgt, die Ungültigkeit der Klagebewilligung erst im Schlussvortrag zur Sprache zu bringen; s. auch Urteil 5A_75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Der Vorwurf des Beschwerdeführers richtet sich gegen die Vorinstanz. Nachdem das Bezirksgericht die Streitverkündungsklage zugelassen, den Schriftenwechsel angeordnet und das Beweisverfahren durchgeführt habe, verletze das Vorgehen des Kantonsgerichts das Gebot zum Handeln nach Treu und Glauben (Art. 52 ZPO).
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Auch diese Rüge geht fehl. Vorab ist daran zu erinnern, dass die Streitverkündungsklage im jetzt angefochtenen Berufungsentscheid zum ersten Mal überhaupt beurteilt wurde (s. Sachverhalt Bst. B). Nach dem Gesagten stellt die Zulassung der Streitverkündungsklage keinen verbindlichen (Zwischen-)Entscheid über eine ProzessvoraussetzungBGE 146 III 290 (295) BGE 146 III 290 (296)dar (E. 4.3.2). Die Bezifferung der Anträge gehört, soweit sie erforderlich ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO), zu den allgemeinen Prozessvoraussetzungen, die das Gericht von Amtes wegen prüft (Art. 60 ZPO; BGE 142 III 102 E. 3 S. 104). Dass die streitverkündende Partei (auch) im eigentlichen Prozess über die in Art. 85 ZPO vorgesehenen Ausnahmen hinaus auf die Bezifferung ihres Begehrens verzichten dürfte, ist im Übrigen auch im Rahmen der erwähnten Gesetzesnovelle nicht vorgesehen. Angesichts dieser Rechtslage war das Kantonsgericht allein aufgrund der Zulassung der Streitverkündungsklage durch das Bezirksgericht auch unter vertrauenstheoretischen Überlegungen nicht gezwungen, über das Erfordernis der Bezifferung hinwegzusehen und sich auf allezeit mit einem unbezifferten Rechtsbegehren zufrieden zu geben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Bezirksgericht in der Verfügung vom 14. Oktober 2011 den Schriftenwechsel mit C. anordnete und, wie die Beweisverfügung vom 26. Februar 2013 zeigt, vom späteren Beweisverfahren auch der Streitverkündungsprozess erfasst war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass angesichts der fehlenden Bezifferung der Streitverkündungsklage im erstinstanzlichen Verfahren gar kein Schriftenwechsel hätte stattfinden dürfen, noch macht er geltend, dass der Schriftenwechsel auf die Frage der Bezifferung zu beschränken gewesen wäre (vgl. Art. 222 Abs. 3 i.V.m. Art. 125 ZPO). Nachdem das Bezirksgericht die Hauptklage zweimal ab- und das Kantonsgericht die Sache im ersten Berufungsentscheid zur weiteren Prüfung der Hauptklage an das Bezirksgericht zurückgewiesen hatte, kann der besagte Schriftenwechsel dem Kantonsgericht unter dem Gesichtspunkt von Art. 52 ZPO nicht vorgehalten werden. Was schliesslich das Beweisverfahren angeht, ergibt sich aus den Akten (Art. 105 Abs. 2 BGG), dass der Beschwerdeführer und der streitberufene C. an der Instruktionsverhandlung vom 27. November 2012 übereinstimmend dieselben Beweismittel wie im Hauptprozess beantragten. Inwiefern das Bezirksgericht im Beweisverfahren gerade mit Bezug auf das Erfordernis der Bezifferung eine Vertrauenslage geschaffen hätte, auf die er sich auch im zweiten Berufungsverfahren hätte berufen können, tut der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.BGE 146 III 290 (296)
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