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Informationen zum Dokument  BGE 128 III 161  Materielle Begründung
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Regeste
Sachverhalt
Aus den Erwägungen:
2. c) Des Weiteren wendet der Beklagte ein, durch die Berück ...
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30. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. B. gegen A. (Berufung)
 
 
5C.299/2001 vom 7. Februar 2002
 
 
Regeste
 
Bemessung der Kinderunterhaltsbeiträge, Berücksichtigung von freiwilligen Zuwendungen Dritter an den Unterhaltspflichtigen (Art. 285 Abs. 1 ZGB).  
 
Sachverhalt
 
BGE 128 III, 161 (161)A.- Auf Klage der im Mai 1999 geborenen B. stellte das Bezirksgericht fest, dass A. ihr Vater ist, und verpflichtete diesen zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen.
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BGE 128 III, 161 (162)Bei der Bemessung der Unterhaltsbeiträge berücksichtigte das vom Beklagten A. angerufene Obergericht des Kantons Aargau, dass der Unterhaltsbedarf des Beklagten während seines Weiterbildungsstudiums durch die Beiträge seiner Eltern gedeckt wurde.
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B.- Das Bundesgericht weist die Berufung, mit welcher der Beklagte die Abweisung der Klage beantragte, ab.
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Aus den Erwägungen:
 
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aa) Der Unterhaltsbeitrag bemisst sich in erster Linie nach den Bedürfnissen des Kindes sowie der Lebensstellung und der Leistungsfähigkeit der Eltern (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Dabei steht dem Sachgericht ein weites Ermessen zu. Im Berufungsverfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Richter festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag aufgrund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (BGE 107 II 406 E. 2c).
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Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen ergibt sich aus der Gegenüberstellung seines Bedarfs und seines Nettoeinkommens. Seine tatsächliche Leistungskraft wird durch freiwillige Zuwendungen Dritter zwar erhöht, doch lehnt die herrschende Lehre die Berücksichtigung solcher Leistungen grundsätzlich ab mit dem Argument, dass diese nach dem Willen des zuwendenden Dritten dem Empfänger und nicht der unterhaltsberechtigten Person zukommen sollen (HAUSHEER/SPYCHER [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 1997, Rz. 01.44; SUTTER/FREIBURGHAUS, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 53 zu Art. 125 ZGB; SCHWENZER, in: Praxiskommentar Scheidungsrecht, 2000, N. 18 zu Art. 125 ZGB; a.A. GEISER, Neuere Tendenzen in der Rechtsprechung zu den familienrechtlichen Unterhaltspflichten, AJP 1993 S. 904). Dennoch erscheint die Anrechnung der elterlichen Zuwendungen bei der Ermittlung der beklagtischen Leistungsfähigkeit unter den gegebenen Umständen nicht als bundesrechtswidrig:
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BGE 128 III, 161 (163)bb) Würden die Leistungen der Eltern des Beklagten an dessen Unterhalt nicht berücksichtigt, so könnten diesem während seiner Weiterbildung keine Unterhaltsbeiträge auferlegt werden. Da die Mutter der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz für den fehlenden Betrag nicht aufkommen kann, bliebe der Unterhalt der Klägerin teilweise ungedeckt. Unter diesen Umständen wäre dem Beklagten aber der Abbruch der Weiterbildung zuzumuten. Da ihm die Fortsetzung des Studiums demnach einzig möglich ist, wenn die Beiträge seiner Eltern im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit berücksichtigt werden, kommt die Berücksichtigung in erster Linie ihm selbst zugute und steht somit auch nicht im Widerspruch zu den Absichten seiner Eltern.
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Dazu kommt, dass die Eltern des Beklagten die Grosseltern der Klägerin sind und sie diese somit bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterstützen müssen (Art. 328 Abs. 1 ZGB). Sie verfügen offensichtlich über die Mittel, die zur Deckung des Bedarfs des Beklagten erforderlich sind. Werden ihre Zuwendungen nicht berücksichtigt, so führt dies - wenn der Beklagte seine Weiterbildung fortsetzt - zu einer Notlage der Klägerin und sie hätten unter Umständen eine Unterstützungsklage zu gewärtigen. Soweit die Beiträge der Eltern des Beklagten indirekt auch der Klägerin zugute kommen, ist dies folglich gerechtfertigt.
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